Nr. 35/2002
Kioskaushang nicht irreführend

(X. c. «Blick») Stellungnahme des Presserates vom 4. September 2002

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I. Sachverhalt

A. Der Kioskaushang des «Blick» vom 31. Mai 2002 lautete wie folgt: «Blutbad in Zug – Das brutale Schicksal von Y.».

B. Am 3. und 20. Juni 2002 gelangte X. an den Presserat und rügte, dieser Aushang sei irreführend und verletze deshalb Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Unterschlagung von wesentlichen Informationselementen). Aufgrund der Formulierung «Blutbad in Zug» und der Unterschlagung der Tatsache, dass es sich um das Attentat vom September 2001 handle, könne die Leserschaft annehmen, es habe sich in Zug nach diesem bereits wieder ein neues Attentat ereignet. Dies gelte umso mehr für Leserinnen und Leser, denen der Name Y. nicht bekannt sei.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 4. September 2002 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» dürfen Medienschaffende keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen und weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen entstellen.

2. Entgegen der unplausibel erscheinenden Annahme des Beschwerdeführers besteht nach Auffassung des Presserates keinerlei Zweifel daran, dass die Leserschaft den Titel «Blutbad in Zug» im Frühjahr 2002 auch ohne Angabe des Datums nach wie vor ohne weiteres mit den tragischen Folgen des Attentats vom Herbst 2001 verbindet. Deshalb erscheint die Angabe des Jahres – zumindest auf einem Kioskaushang – von vornherein nicht als derart wichtiges Element, dass dessen Weglassung als Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» zu werten wäre.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.