Nr. 28/2006
Amtliche Publikationen / Fehlende Zuständigkeit des Presserates

(X. c. «Zürichsee-Zeitung») Stellungnahme des Presserates vom 2. Juni 2006

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I. Sachverhalt

A. In der Ausgabe der «Zürichsee-Zeitung» vom 24. Juni 2005 veröffentlichte die Sozialkommission Küsnacht ZH eine amtliche Mitteilung betreffend Einstellung der Auszahlung von Sozialhilfebeiträgen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten des Empfängers. Dessen Name und Adresse wurden in der Mitteilung genannt.

B. Am 25. Juni 2006 protestierte X. in einem Schreiben an den Gemeinderat von Küsnacht dagegen, dass ein Sozialhilfeempfänger öffentlich derart an «den Pranger» gestellt werde.

C. Am 18. Juli 2005 wies die Abteilung Soziales der Gemeinde Küsnacht X. darauf hin, dass dieser – im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen – Zustellung des Beschlusses der Sozialkommission eine äusserst unerfreuliche Geschichte vorausgegangen sei. Der Betroffene habe leider jegliche minimale Mithilfe vermissen lassen, die auch von Sozialhilfebezügern zu verlangen sei. Die Gemeinde sei davon überzeugt, dass das Vorgehen der Sozialkommission einer aufsichtsrechtlichen Prüfung durch das Bezirksamt Meilen standhalte. Ebenso wenig sei gegen das christliche Gebot der Nächstenliebe verstossen worden.

D. Am 8. Dezember 2005 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die «Zürichsee-Zeitung» betreffend die von ihm beanstandete Publikation vom 24. Juni 2005 an den Presserat. Auch wenn letztlich die Gemeinde Küsnacht für den Text verantwortlich sei, werde damit die Menschenwürde des Betroffenen verletzt. Der Redaktion, der die Problematik bei der Veröffentlichung durchaus bewusst gewesen sei, werfe er mangelnde Sensibilität und fahrlässigen Umgang mit der Sorgfaltspflicht vor.

E. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 wies der Presserat den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Zuständigkeit des Presserates zur Beurteilung des beanstandeten Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben sei.

F. Am 29. Dezember 2005 teilte X. dem Presserat mit, er halte an der Beschwerde fest.

G. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

H. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 19. Mai 2006 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 4 seines Geschäftsreglements erstreckt sich die Zuständigkeit des Presserates auf den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien.

2. Ausgehend vom Beschwerdegegenstand ist zu prüfen, ob die Veröffentlichung einer amtlichen Publikation dem redaktionellen Teil zuzurechnen ist. Die «Zürichsee-Zeitung» ist in ihrem Verbreitungsgebiet sowohl Tageszeitung als auch amtliches Publikationsorgan. Die Verantwortlichkeit der Redaktion erstreckt sich dabei allerdings ausschliesslich auf die redaktionell bearbeiteten Texte (inkl. Leserbriefe), nicht dagegen auf die Inserate und ebenso wenig auf die von den zuständigen Behörden veröffentlichten amtlichen Mitteilungen. Ein genügender Anknüpfungspunkt zur publizistischen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin ist damit offensichtlich zu verneinen.

III. Feststellung

Mangels Zuständigkeit tritt der Presserat nicht auf die Beschwerde ein.