Nr. 56/2010
Ermessen der Redaktionen bei der Veröffentlichung von Informationen

(X. c. diverse Medien)

Drucken

I. Sachverhalt

A. Am 26. November und 6. Dezember 2010 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat, kein einziges Schweizer Medium sei bereit, über den ihn persönlich betreffenden «Justizskandal» im Kanton Zug im Zusammenhang mit einem Fall von «Mobbing» an einem geschützen Arbeitsplatz zu berichten. Seit einem Jahr versuche er vergeblich, «die Presse für diese Geschichte zu gewinnen», doch sei er nach anfänglichem Interesse jeweils mit «fadenscheinigen Ausreden» abgewimmelt worden. Auch der «Blick» habe plötzlich kein Interesse mehr gezeigt. «Ich glaube, dass die Behörden von Zug Druck auf die Presse ausgeübt haben.»

Mit ihrem Verhalten würden die angefragten Medien gegen den in der Präambel zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» festgelegten Grundsatz verstossen, wonach für die Journalisten die Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit vor jeder anderen steht, insbesondere vor ihrer Verantwortlichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern und gegenüber staatlichen Organen. Aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen sei bereits nach kurzem Studium klar erkennbar, dass er «Opfer einer skandalösen Zuger Justiz» geworden sei.

B. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.

C. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina, hat die vorliegende Stellungnahme per 23. Dezember 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf offensichtlich unbegründete Beschwerden ein.

2. a) Laut der Präambel der «Erklärung» sichern die Journalistinnen und Journalisten den gesellschaftlichen Diskurs. Der Entscheid darüber, welche Sachverhalte zum Gegenstand dieses Diskurses gemacht werden, stellt eine der verantwortungsvollsten Aufgaben der Medienschaffenden dar. Diese sind dabei berufsethisch verpflichtet, allein nach journalistischen Kriterien, namentlich nach Aktualität, Originalität und Relevanz einer Nachricht zu entscheiden, ob eine Information abgedruckt wird (Stellungnahme 18/1999).

Der Presserat hat bereits in der Stellungnahme 1/1992 festgehalten, dass die Auswahl der zu veröffentlichenden Informationen im Ermessen der (Chef-)Redaktion der einzelnen Medien liegt. Dasselbe gilt für den Abdruck von Medienmitteilungen (11/1998), Leserbriefen (vgl. unter vielen die Stellungnahme 5/2008) sowie von unverlangt eingesandten Berichten oder solchen von freien Journalisten (17/2006). Konsequenterweise hat dies auch für Unterlagen zu gelten, die ein Informant einer Redaktion anbietet.

b) Gestützt auf diese Praxis lag es vorliegend im Ermessen der – mit Ausnahme des «Blick» vom Beschwerdeführer nicht genannten – einzelnen Redaktionen, nach Prüfung der Informationen des Beschwerdeführers darauf zu verzichten, über dessen Fall zu berichten. Zumal eine summarische Prüfung der dem Presserat unterbreiteten Unterlagen nicht darauf hindeutet, dass sich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf eines «Justizskandals» auch nur annähernd objektiv erhärten lässt. Ebenso wenig finden sich darin Hinweise auf den von X. behaupteten «Druck der Zuger Behörden auf die Presse».

III. Feststellungen
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.