Nr. 47/2010
Unschuldsvermutung / Wahrheit

(X. c. «Neue Zürcher Zeitung»)

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I. Sachverhalt

A. Unter dem Titel «Ein Leben für die Freiheit›» veröffentlichte die «Neue Zürcher Zeitung» am 16. August 2010 ein von Lorenz Frischknecht verfasstes Porträt des bekannten Strafrechtlers und Ersten Staatsanwalts des Kantons St. Gallen, Thomas Hansjakob. Der letzte Abschnitt des Artikels befasst sich mit den «Ermittlungen gegen den Privatbankier Oskar Holenweger», die Hansjakob im «Nebenamt als stellvertretender eidgenössischer Untersuchungsrichter führte» und im Dezember 2009 abschloss. «Normalerweise habe er es nicht mit sehr raffinierten Leuten zu tun, sagt Hansjakob. Deshalb schätze er ab und zu komplexere Fälle wie jenen gegen den Bankier. Solche Leute zum Reden zu bringen, sei schwierig. Allerdings, so Hansjakob, sei es für ihn ein ‹ganz normaler Straffall›» gewesen, auch wenn er unter politischer Beobachtung wie noch nie gestanden habe.

B. Am 19. August 2010 richtete X. eine Beschwerde gegen den obengenannten Bericht der NZZ an den Presserat. Die im Abschnitt über den Fall «Holenweger» wiedergegebenen und von der Zeitung in keiner Weise relativierten oder kommentierten Äusserungen seien «klar diskriminierend und persönlichkeitsverletzend» und verstiessen in schwerer Weise «gegen das Gebot der Unschuldsvermutung». Oskar Holenweger werde als «raffinierter Täter» hingestellt und es werde ihm unterstellt, die Strafuntersuchung durch Schweigen erschwert zu haben. Zudem werde mit dem Begriff des «normalen Straffalls» im Kontext mit den zuvor gerügten Feststellungen eine Vorverurteilung vorgenommen. «Diese Feststellung ist derart abschliessend, dass der Leser den Eindruck haben muss, Holenweger sei schuldig, überführt und verurteilt.» Insgesamt verstosse der Artikel «krass» gegen das Gebot der Unschuldsvermutung (Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten») sowie gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1).

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 26. November 2010 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Art. 10 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.

2. Für den Presserat ist die Kritik des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Aus dem beanstandeten Medienbericht geht deutlich hervor, dass im Fall «Holenweger» vorerst bloss Anklage erhoben wurde, mithin das Strafverfahren noch hängig ist. Die NZZ schreibt explizit, Hansjakob habe die Voruntersuchung «vergangenen Dezember» abgeschlossen, worauf die Bundesanwaltschaft Anklage erhoben habe. Von einer Verurteilung ist weder konkret die Rede noch weist der beanstandete Bericht auch nur andeutungsweise darauf hin.

Gemäss der Praxis des Presserats zur Richtlinie 7.4 zur «Erklärung» (ehemals Richtlinie 7.5) tun Journalist/innen der Unschuldsvermutung Genüge, wenn aus dem Medienbericht deutlich wird, dass ein Strafverfahren noch hängig, und nicht etwa durch eine (rechtskräftige) Verurteilung bereits abgeschlossen ist.

3. Der Beschwerdeführer rügt zudem die im Bericht wiedergegebenen Einschätzungen Hansjakobs («raffinierte Leute», «Leute zum Reden bringen», «normaler Straffall») als Verletzungen von Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheit). Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die beanstandeten Ausführungen der Leserschaft nicht als erwiesene Fakten, sondern als Meinungsäusserung eines Vertreters der Anklage entgegenkommen, der aufgrund seiner Funktion in der Öffentlichkeit ohnehin tendenziell als Parteivertreter wahrgenommen wird.

III. Feststellungen

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.