I. Sachverhalt
A. Am 6. Dezember 2024 veröffentlichte die «Thurgauer Zeitung» online unter dem Titel «Einfacher Biden und doppelte Harris: Was die drei Kandidaten fürs Frauenfelder Stadtpräsidium mit dem US-Wahlkampf vereint – und wo sonst der Schuh drückt» einen Artikel zu einer von der SVP organisierten Podiumsdiskussion im Vorfeld der Wahlen fürs Stadtpräsidium Frauenfeld. Der Printartikel gleichen Inhalts von Samuel Koch erschien am 7. Dezember 2024 unter dem Titel «Meinungen klaffen auseinander». Moderiert wurde die Diskussion vom alt SVP-Gemeinde- und amtierenden Kantonsrat Hermann Lei. Der Artikel fasst die von Hermann Lei gestellten Fragen und die Antworten der drei Kandidierenden zusammen. Der Moderator habe sich auf eine «neutrale Rolle» gefreut, «der er allerdings nicht stets gerecht werden konnte». Zum Thema des umstrittenen Kulturlokals Kaff in Frauenfeld schreibt Journalist Samuel Koch: «Neutral konnte sich Lei bei diesem Thema nicht verhalten, angesichts der steten Kritik der SVP am Kulturlokal Kaff auf dem Unteren Mätteli.»
B. Am 24. Januar 2025 reichte Hermann Lei eine Beschwerde gegen Print- und Onlineversion des Artikels beim Schweizer Presserat ein. Er macht einen Verstoss gegen Ziffer 1 (Wahrheit), Ziffer 3 (Entstellen von Tatsachen), Ziffer 5 (Berichtigungspflicht), Ziffer 7 (Sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen) und Ziffer 9 (Unabhängigkeit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») sowie der dazugehörigen Richtlinien 1.1 (Wahrheitssuche), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar), 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen), 5.1 (Berichtigungspflicht), 9.1 (Unabhängigkeit) und 9.2 (Interessenbindungen) geltend. Konkret geht es um die Passagen «Der alt SVP-Gemeinde- und amtierende Kantonsrat freute sich für einmal auf eine neutrale Rolle, der er allerdings nicht stets gerecht werden konnte» und «Neutral konnte sich Moderator Lei bei diesem Thema nicht verhalten, angesichts der steten Kritik der SVP am Kulturlokal Kaff auf dem Unteren Mätteli».
Der Beschwerdeführer moniert, der Artikel behaupte pauschal, er sei nicht neutral gewesen. Dies sei ohne Belege oder Beispiele erfolgt und widerspreche so dem Wahrheitsgebot. Das Fehlen von Belegen stelle eine Entstellung von Tatsachen dar und verhindere, dass die Leserschaft sich ein eigenes Bild machen könne. Der Vorwurf der fehlenden Neutralität sei ausserdem eine schwerwiegende Behauptung, die seine berufliche Integrität angreife und seine Persönlichkeitsrechte verletze. Weiter hätten der Chefredaktor der «Thurgauer Zeitung» sowie der Autor des Artikels im Januar 2025 selbst ein Podium zur Wahl des Stadtpräsidiums in Frauenfeld geleitet. Dies lasse den begründeten Verdacht aufkommen, dass die negative Berichterstattung über den Beschwerdeführer dazu diene, die eigene Moderationsleistung im Vergleich besser darzustellen. Die Unabhängigkeit sei durch diesen möglichen Interessenkonflikt beeinträchtigt worden.
Der Beschwerdeführer macht weiter einen Verstoss gegen die Berichtigungspflicht geltend, da die beiden Passagen weder belegt noch korrigiert wurden. Weiter vermische der Artikel Tatsachenbehauptungen und Kommentare, ohne diese eindeutig zu trennen. Ausserdem stelle die Behauptung zur fehlenden Neutralität einen schweren Vorwurf nach Richtlinie 3.8 dar, zu dem er keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe.
C. Am 28. April 2025 nahmen David Angst, Chefredaktor der «Thurgauer Zeitung», sowie Samuel Koch, der Autor der Artikel, Stellung zur Beschwerde von Hermann Lei. Sie führen an, es handle sich nicht um eine pauschale Behauptung, sondern der Vorwurf der fehlenden Neutralität werde durch die Wortwahl «nicht stets» und «bei diesem Thema» stark eingeschränkt. Weiter habe der Autor zwar seine Beobachtungen nicht durch konkrete Zitate belegt, jedoch habe er diese nicht erfunden. Als prominenter Politiker, der selbst kein Blatt vor den Mund nehme, müsse der Beschwerdeführer mit solchen Beurteilungen umgehen können.
Bei einer aktuellen Berichterstattung über eine politische Debatte könne nicht jeder Satz überprüft werden. Der Autor habe unter Zeitdruck auf Grund seiner Eindrücke, seiner Notizen und aus dem Gedächtnis eine möglichst wahrheitsgetreue Schilderung der Diskussion wiedergegeben. Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit sei völlig absurd. Da im Artikel keine Unwahrheiten stünden, gebe es auch nichts zu berichtigen. Dass ein Artikel zu einer öffentlichen Podiumsdiskussion auch interpretierende, beschreibende und kommentierende Elemente enthalte, sei heute gängige Praxis. Wenn Kantonsrat Lei in einer Moderation kurz aus der Rolle falle und es vor 300 Zeugen passiere, könne man nicht von einem schwerwiegenden Vorwurf reden, wenn ein Journalist das beschreibe.
D. Am 19. März 2026 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde gestützt auf Artikel 13 Abs. 1 seines Geschäftsreglements vom Präsidium behandelt, bestehend aus Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin. Susan Boos, Präsidentin, trat von sich aus in den Ausstand.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Oktober 2026 verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer sieht mit den beiden eingangs erwähnten Passagen die Ziffern 1, 3, und 5 der «Erklärung» verletzt. Weiter sieht er in den Aussagen eine Verletzung der Richtlinien 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen). Die pauschale Behauptung, er sei als Moderator nicht neutral gewesen, entspreche nicht der Wahrheit und sei nicht durch Beispiele belegt worden. Daraus ergebe sich ein Verstoss gegen die Wahrheitspflicht und eine Entstellung von Tatsachen. Weiter habe die «Thurgauer Zeitung» die Berichtigungspflicht gemäss Ziffer 5 der «Erklärung» verletzt, indem sie die Passagen nicht korrigiert habe.
Für den Presserat stellen die monierten Passagen klar erkennbar die persönliche Einschätzung des Autors und keine überprüfbaren Tatsachenbehauptungen dar. Folglich liegt keine Verletzung von Ziffer 1 bzw. 2 der «Erklärung» vor. Der Presserat sieht auch keine Entstellung von Tatsachen gegeben. Zwar hätte ein einordnendes Beispiel für die Leserschaft hilfreich sein können, dessen Fehlen begründet jedoch keine Verletzung von Ziffer 3 (Entstellen von Tatsachen) der «Erklärung». Ziffer 3 der «Erklärung» ist nicht verletzt.
Folglich ist auch Ziffer 5 (Berichtigungspflicht) nicht verletzt.
2. Ziffer 7 der «Erklärung» hält fest: Journalistinnen und Journalisten respektieren die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen. Der Beschwerdeführer sieht in den beiden kritisierten Passagen sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen, die seine berufliche Integrität sowie seine Persönlichkeitsrechte verletzen. Wie bereits dargelegt, gibt der Journalist in den monierten Passagen seinen persönlichen Eindruck wieder. Weiter sind diese Aussagen im Text mit den Wörtern «nicht stets» und «bei diesem Thema» stark relativiert. Somit stellen sie keine pauschale Behauptung und keine pauschale Anschuldigung dar. Als prominenter SVP-Politiker und Moderator an einer von der SVP organisierten Podiumsdiskussion muss der Beschwerdeführer solche Einschätzungen aushalten können. Vor diesem Hintergrund erachtet der Presserat die Beurteilung des Journalisten als legitim und sieht darin keine sachlich ungerechtfertigte Anschuldigung im Sinne von Ziffer 7. Ziffer 7 (sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigung) der «Erklärung» ist nicht verletzt.
3. Ziffer 9 (Unabhängigkeit) schreibt vor: Journalistinnen und Journalisten nehmen weder Vorteile noch Versprechungen an, die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung ihrer persönlichen Meinung einzuschränken.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die fraglichen Passagen verstiessen gegen Ziffer 9 der «Erklärung», da der Chefredaktor der «Thurgauer Zeitung» sowie der Autor der monierten Artikel im Januar 2025 eine Podiumsdiskussion zur Wahl ins Stadtpräsidium Frauenfeld geleitet hätten. Dies lasse den begründeten Verdacht aufkommen, dass die negative Berichterstattung über den Beschwerdeführer dazu diene, die eigene Moderationsleistung im Vergleich besser darzustellen, was gegen die Pflicht zur Unabhängigkeit verstosse. Der Beschwerdeführer nennt weder weitere Argumente noch reicht er Belege ein, die die Annahme solcher Vorteile als Gegenzug für den Artikel stützen könnten. Ziffer 9 der «Erklärung» ist somit nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer sieht in den beiden kritisierten Passagen schwere Vorwürfe im Sinne der Richtlinie 3.8, zu denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen.
Gemäss Richtlinie 3.8 (Anhören bei schweren Vorwürfen) gelten Vorwürfe als schwer, wenn sie gravierendes Fehlverhalten beschreiben oder sonstwie geeignet sind, jemandes Ruf schwerwiegend zu schädigen. Werden schwere Vorwürfe erhoben, ist es gemäss dem Grundsatz «audiatur et altera pars» Pflicht, den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen.
Der Artikel beschreibt weder ein gravierendes Fehlverhalten noch sind die Passagen geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers schwerwiegend zu schädigen. Hinzu kommt, dass, wie unter Punkt 2 bereits dargelegt, die Vorwürfe im Artikel stark relativiert wurden. Eine Anhörungspflicht bestand folglich nicht. Richtlinie 3.8 ist nicht verletzt.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. Die «Thurgauer Zeitung» hat mit dem Artikel «Meinungen klaffen auseinander» vom 6. Dezember 2024 (online) und 7. Dezember (Print) nicht gegen die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.