Nr. 37/2026
Wahrheit / Entstellung von Tatsachen

(X. c. «blick.ch»)

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I. Sachverhalt

A. Am 4. Januar 2025 veröffentlichte «blick.ch» einen Text gezeichnet von Daniel Macher unter dem Titel «Syrische Schüler sollen ‹für Allah› sterben». Im Untertitel heisst es dazu: «Der verweigerte Handschlag des neuen syrischen Machthabers al-Scharaa gegenüber der deutschen Aussenministerin Baerbock wurde bereits als Eklat gedeutet. Nun lassen Änderungen im Lehrplan die Hoffnungen auf ein gemässigtes Syrien weiter verblassen.»

Im Text wird unter anderem darauf hingewiesen, dass der unterlassene Handschlag nicht wirklich überraschend gewesen sei, unter gläubigen Muslimen sei ein Handschlag von Mann zu Frau nicht üblich. Die Aussenministerin habe das denn auch so erwartet. Dennoch deute laut CNN ein neuer, radikaler Lehrplan für syrische Schulen auf eine Islamisierung des Landes hin. «Schüler sollen nun ‹für Allah› sterben und nicht fürs Vaterland», heisst es im Artikel. Im Weiteren sei ein ganzes Kapitel über die Entstehung des Lebens aus einem naturwissenschaftlichen Lehrbuch entfernt worden, weitere Änderungen werden erwähnt.

B. Am 5. Januar 2025 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, die Überschrift, «Syrische Schüler sollen ‹für Allah› sterben» und die Passage im Text «Schüler sollen nun ‹für Allah› sterben und nicht fürs Vaterland» verletzten die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Entstellung von Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer den von «blick.ch» zitierten Artikel von CNN an (https://archive.ph/YOn9h), welcher die Passage enthält: «The modifications [im Lehrplan: der Presserat] also redefine the word ‹martyr› from someone who died for the homeland to someone who sacrificed themselves ‹for the sake of God›». Übersetzung: Durch die Änderungen wird auch das Wort ‹Märtyrer› neu definiert: von jemandem, der für das Vaterland gestorben ist, zu jemandem, der sich ‹um Gottes Willen› geopfert hat (Übersetzung des Beschwerdeführers; gemäss Presserat auch möglich: … ‹der sich für die Sache Gottes› geopfert hat (Langenscheidt), oder einfach: … ‹für Gott› geopfert hat). Die Bewertung des Beschwerdeführers: Die Interpretation von «blick.ch», «Schüler sollen nun ‹für Allah› sterben» sei falsch, da CNN das so nicht berichtet habe.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 beantragte der Anwalt der Ringier AG, welcher «blick.ch» gehört, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.

Den Antrag auf Nichteintreten begründet Ringier damit, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht wie vom Geschäftsreglement des Presserats (Art. 9) verlangt, begründe. Er verweise lediglich auf eine Textpassage, erkläre aber nicht, inwiefern diese die «Erklärung» verletze.

Falls der Presserat dennoch auf die Beschwerde eintrete, sei diese abzuweisen: Die Formulierung «Schüler sollen nun ‹für Allah› sterben» möge zwar pointiert sein, könne aber nicht als wahrheitswidrig oder Tatsachen entstellend bezeichnet werden. Zuspitzungen seien ein legitimes und übliches Stilmittel journalistischer Darstellung.

D. Am 6. November 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.

E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Oktober 2026 verabschiedet.

 

II. Erwägungen

1. Der Presserat tritt auf die Beschwerde ein. Zwar trifft die Kritik von Ringier zu, wonach die lakonisch kurze Beschwerdeschrift keine explizite Begründung für die Kritik enthält. Es ist aber aufgrund der kritisierten Textstellen und dem Hinweis, wonach die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» verletzt seien, hinreichend klar, was gemeint ist: nämlich, dass die beiden kritisierten Stellen aus der zitierten Quelle (Text von CNN) nicht korrekt und damit irreführend wiedergegeben worden seien.

2. Die zugrunde liegende Passage von CNN lautet gemäss Beschwerdeführer übersetzt: «Durch die Änderungen wird auch das Wort ‹Märtyrer› neu definiert, von jemandem, der für das Vaterland gestorben ist, zu jemandem, der sich ‹um Gottes Willen› geopfert hat.»

«blick.ch» macht daraus: «Syrische Schüler sollen ‹für Allah› sterben». Damit interpretiert der Journalist die Aussage von CNN um und macht aus einer allgemeinen Definition eine explizite Aufforderung für künftiges Verhalten: Schüler sollen sich als Märtyrer opfern.

Titel und Textstelle bei «blick.ch» geben den Inhalt der verwendeten Quelle inkorrekt und irreführend wieder. Der Presserat sieht darin eine Verletzung von Ziffer 1 (Wahrheit) und 3 (Entstellen von Tatsachen) der «Erklärung».

 

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.

2. «blick.ch» hat mit dem Artikel «Syrische Schüler sollen ‹für Allah› sterben» vom 4. Januar 2025 die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Entstellen von Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.