Nr. 35/2025
Unterschlagen wichtiger Informationen / Diskriminierung

(Rroma Foundation c. «20 Minuten»)

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Zusammenfassung

Am 12. Februar 2024 veröffentlichte «20 Minuten» einen Artikel unter dem Titel: «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst». Darin wird festgehalten, dass immer mehr Flüchtlinge mit ukrainischen Papieren in die Schweiz kämen, die aber nicht aus der Ukraine stammten. Ukrainisch oder Russisch, die meistverbreiteten Sprachen in der Ukraine, würden weniger als die Hälfte sprechen. Es handle sich dabei um Roma, die mit ukrainischen Papieren einreisten, die auffällig oft von derselben Behörde und auch zur selben Zeit in derselben Gegend der Ukraine ausgestellt worden seien.

Gegen diese Berichterstattung erhob die «Rroma Foundation» Beschwerde. Der Artikel verstosse gegen die journalistische Pflicht, keine Informationen zu unterschlagen und das Diskriminierungsverbot nicht zu verletzen.

Der Autor gibt für die Informationen in seinem Text die «Neuer Zürcher Zeitung» als Quelle an. Er unterlässt es aber, die «NZZ» in den entscheidenden Passagen zu zitieren. Wenn Informationen von einem anderen Medium übernommen werden, gehört es zur journalistischen Sorgfaltspflicht, zu prüfen, ob potentiell diskriminierende Informationen glaubwürdig und belegt sind. Indem dies nicht geschah, verletzt der Autor die Pflicht zur Wahrheitssuche und zur Überprüfung der Quelle.

Indem schwere, unbelegte Vorwürfe gegen eine Minderheit erhoben werden, ist die journalistische Pflicht, «den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung» abzuwägen, nicht erfüllt. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.

Résumé

Le 12 février 2024, « 20 Minuten » a publié un article intitulé : « Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst » (Statut S : le mécontentement s’accroît face aux abus commis par des Roms). L’article dénonce la multiplication des réfugiés venant en Suisse avec des documents d’identité ukrainiens, mais ne provenant pas d’Ukraine. Il mentionne que moins de la moitié d’entre eux parlent l’ukrainien ou le russe, langues les plus répandues en Ukraine. Il s’agit selon l’article de Roms venus en Suisse avec des documents d’identité ukrainiens souvent établis par la même autorité, à la même heure, dans la même région d’Ukraine, ce qui a pour l’auteur de quoi alerter.

La Fondation Rroma a déposé une plainte contre cet article, du fait que l’auteur ne s’est pas conformé à l’obligation des journalistes de ne pas omettre d’informations ni à l’interdiction des discriminations.

L’auteur indique comme source la « Neue Zürcher Zeitung », sans pour autant citer les passages déterminants. Or lorsqu’un journaliste cite des informations provenant d’un autre média, il est de son devoir de vérifier si les informations potentiellement discriminatoires sont crédibles et étayées. L’auteur s’en est abstenu et ne s’est pas conformé à son obligation de rechercher la vérité et de vérifier la source.

Les journalistes ont l’obligation de faire une « pesée des intérêts entre la valeur informative et le danger d’une discrimination » lorsqu’ils publient des reproches graves à l’encontre d’une minorité. Cette précaution n’ayant pas été prise, le Conseil suisse de la presse a admis la plainte.

Riassunto

Il 12 febbraio 2024 «20 Minuten» ha pubblicato un articolo intitolato «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst» (Status di protezione S: cresce il malcontento per gli abusi da parte dei rom). In esso afferma che sempre più rifugiati arriverebbero in Svizzera con documenti ucraini pur non provenendo dall’Ucraina. Meno della metà parlerebbe ucraino o russo, le lingue più diffuse in Ucraina. Si tratterebbe di rom entrati nel Paese con documenti ucraini che, in molti casi, sarebbero stati rilasciati dalla medesima autorità, nel medesimo periodo e nella stessa zona dell’Ucraina.
La «Rroma Foundation» ha presentato un reclamo contro questo articolo, sostenendo che violasse il dovere giornalistico di non omettere informazioni e quello di non discriminazione.
L’autore cita come fonte delle informazioni contenute nel suo testo la «Neuer Zürcher Zeitung», ma omette di citarla nei passaggi decisivi.
Quando si riprendono informazioni da un altro media, è dovere giornalistico verificare che le informazioni potenzialmente discriminatorie siano credibili e comprovate. Non avendo agito in tal senso, l’autore viola il dovere di ricerca della verità e di verifica della fonte. Poiché vengono mosse accuse gravi e non documentate contro una minoranza, non risulta rispettato il dovere giornalistico di determinare «il valore informativo rispetto al rischio di discriminazione». Il Consiglio della stampa accoglie il reclamo.

 

I. Sachverhalt

A. Am 12. Februar 2024 veröffentlichte Benedikt Hollenstein in «20 Minuten» einen Artikel unter dem Titel: «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst». Im Lead wird festgehalten, dass immer mehr Flüchtlinge mit ukrainischen Papieren in die Schweiz kämen, die aber nicht aus dem kriegsgebeutelten Land stammten. Der Mitte-Nationalrat Beni Würth fordere nun Massnahmen.

Im Lauftext schreibt der Autor, der Kanton Graubünden habe im Auftrag des Bundes 470 Personen mit Schutzstatus S aufgenommen. Ukrainisch oder Russisch, die meistverbreiteten Sprachen in der Ukraine, würden aber weniger als die Hälfte sprechen. «Denn bei ihnen handelt es sich um Roma, die mit Papieren des kriegsgebeutelten Landes eingereist sind, wie die NZZ schreibt.» NZZ ist verlinkt, der Link führt zu einem Artikel der «Neuen Zürcher Zeitung» mit dem Titel: «Weil Roma das Schweizer System ausnutzen: Der Schutzstatus S soll überprüft werden». Dieser Text ist allerdings hinter der Bezahlschranke und nicht frei zugänglich.

Weiter schreibt der «20 Minuten»-Journalist: «Die Pässe sind demnach auffällig oft von derselben Behörde und auch zur selben Zeit in derselben Gegend der Ukraine ausgestellt. Das Bündnerland scheint mit dem Problem, dass Roma mit gekauften Papieren den Schutzstatus S erhalten und so im Schnellverfahren aufgenommen werden, nicht allein zu stehen.» Im St. Galler Kantonsrat habe der Mitte-Fraktionschef Boris Tschirky eine einfache Anfrage zur Überprüfung des Schutzstatus eingereicht. Sein Parteikollege Beni Würth habe es ihm nun auf nationaler Ebene gleich getan. Der Politiker wird mit den Worten zitiert, die Akzeptanz des Schutzstatus S nehme ab. So gebe es immer wieder Fälle, bei denen Personen auf den Schutzstatus S verzichteten, Rückkehrhilfen beantragten und wenige Wochen später wieder einreisten. Ein solcher Tourismus könne nicht akzeptiert werden. Der ganze Text ist im Indikativ verfasst.

B. Am 12. März 2024 reichte der Direktor der «Rroma Foundation», im Namen der Rroma Foundation eine Beschwerde gegen «20 Minuten» ein. Er macht darin geltend, dass der Beitrag von «20 Minuten» gegen die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen von Informationen) und 8 (Verletzung der Menschenwürde, Diskriminierungsverbot) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (im folgenden «Erklärung») verstosse.

Mit dem Titel «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst» werde als Tatsache dargestellt, dass es Missbrauch seitens der Roma gebe. Eine Minderheit werde dadurch als kriminell dargestellt. Der Artikel enthalte dafür keine Beweise; der Titel verstosse gegen Ziffer 1 (Wahrheit), 3 (unbestätigte Informationen) und 8 (Diskriminierung durch Verallgemeinerung) der «Erklärung».

Indem der Autor Roma ohne Ukrainisch- oder Russischkenntnisse unterstelle, sie seien keine ukrainischen Staatsangehörige, verstosse sein Artikel gegen Ziffer 1, weil dies unwahr sei, und gegen Ziffer 3, da er dafür keine Beweise nenne. Die unbewiesene Unterstellung verstosse zudem gegen Ziffer 8 der «Erklärung».

Die Aussage, dass die Pässe dieser Personen «auffällig oft» von derselben Behörde und auch zur selben Zeit ausgestellt worden seien, beruhe auf einer reinen Vermutung und verstosse deshalb gegen Ziffer 3 der «Erklärung». Zudem sei dies diskriminierend und verletzte somit Ziffer 8.

Im Rest des Artikels gehe es nicht mehr um die Roma, sondern um eine politische Stellungnahme gegen den Schutzstatus S für Ukrainer, schreibt der Beschwerdeführer. Damit würden Roma instrumentalisiert, um gegen den Schutzstatus S zu schreiben. Diese Art der Hetzerei erinnere leider an vergangene Zeiten.

C. Am 25. Juni 2024 reichte «20 Minuten», vertreten durch den Rechtsdienst der TX Group, zu der «20 Minuten» gehört, seine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werde. Es sei generell festzuhalten, dass die Benennung eines Problems, nämlich der Missbrauch des Schutzstatus S durch Personen, die keinen Anspruch darauf hätten, weiterhin möglich sein müsse und keine Diskriminierung darstelle.

«20 Minuten» verneint, dass der Titel «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst» nicht gestützt sei. Vielmehr sei durch die Information im Lead (Politiker fordern Massnahmen) für jeden Leser klar, dass der Schutzstatus S überprüft werden solle. Mit diesem Titel sei das Wahrheitsgebot nicht verletzt worden.

Diesbezüglich sei anzumerken, dass die Berichterstattung am Beispiel der Roma nicht bedeute, dass das Problem nur bei diesen bestehe und entsprechend auch nicht diskriminierend sei.

Dass Roma-Familien zunehmend den Schutzstatus S beantragten, sei durch öffentliche Aussagen belegt. So habe die Generalsekretärin der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) in der NZZ geäussert, dass immer mehr Roma-Gruppen den Status S erhielten, obwohl sie eigentlich in eine andere Asylkategorie fielen. Die St. Galler Regierung wie Bundesrat Beat Jans hätten sich ähnlich geäussert. Die Redaktion «20 Minuten» verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel aus dem «Tages-Anzeiger» und dem «St. Galler Tagblatt». Es werde zudem im Artikel nicht behauptet, dass Personen mit Schutzstatus S, die nicht Ukrainisch oder Russisch sprechen, keine Flüchtlinge seien. Der Hinweis darauf, dass man nicht nur in Graubünden Fälle kenne, in welchen Roma mit gekauften Papieren den Schutzstatus erschlichen hätten, sei mit namentlich erwähnten Akteuren belegt.

Der Zwischentitel «Solchen Tourismus kann man nicht akzeptieren» sei von «20 Minuten» nicht pauschalisierend gegen Roma gerichtet, sondern zitiere erkennbar Nationalrat Benedikt Würth.

«20 Minuten» folgert, dass der Artikel keine Ziffer der «Erklärung» verletzte. Der Artikel sei weder hetzerisch noch reisserisch oder diskriminierend.

D. Am 24. April 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, dass die Beschwerde der 1. Kammer zugewiesen wird, bestehend aus Susan Boos (Präsidentin), Luca Allidi, Catherine Boss, Ursin Cadisch, Stefano Guerra, Erik Schönenberger und Casper Selg.

E. Die 1. Kammer des Presserats verabschiedete die Stellungnahme an ihren Sitzungen vom 10. Juli 2025 und vom 3. Oktober 2025 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Vorbemerkung: Der beanstandete Artikel von «20 Minuten» nennt als einzige Quelle einen Artikel der «Neuen Zürcher Zeitung». Dieser wiederum war nach der Veröffentlichung des «20 Minuten»-Artikels Gegenstand der Stellungnahme 5/2025 des Schweizer Presserates, in welcher die NZZ wegen Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Quellenbearbeitung) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gerügt wird. Die Stellungnahme wurde jedoch erst nach Erscheinen des hier monierten Artikels publiziert.

2. Zu Ziffer 1 und Ziffer 3 der «Erklärung»: Ziffer 1 verlangt, dass sich Journalistinnen und Journalisten an die Wahrheit halten. Richtlinie 1.1 betont die Wahrheitssuche als Ausgangspunkt der Informationstätigkeit. Ziffer 3 der «Erklärung» verlangt, dass keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen werden und die Quelle von Informationen überprüft wird. Ziffer 8 der «Erklärung» verlangt, dass auf «diskriminierende Anspielungen» bezüglich der ethnischen Zugehörigkeit verzichtet wird. Richtlinie 8.2 verweist auf die Gefahren der Verallgemeinerung negativer Werturteile sowie der Verstärkung von Vorurteilen gegenüber Minderheiten. Journalistinnen und Journalisten sind aufgefordert «den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung» abzuwägen sowie die Verhältnismässigkeit zu wahren.

Der Beschwerdeführer moniert, im Artikel von «20 Minuten» werde eine Minderheit als kriminell dargestellt. Und zwar ohne Belege für den Vorwurf vorzubringen, dass Roma mit gekauften Pässen den Schutzstatus S ausnutzen würden. Das verstosse gegen die Ziffern 1, 3 und 8 der «Erklärung».

Im dritten Abschnitt erwähnt der Autor einmal die «Neue Zürcher Zeitung» als Quelle, von der er die Informationen übernommen hat. Die NZZ darf in der Regel ungeprüft als verlässliche Quelle verwendet werden. Im Normalfall muss es genügen, eine derartige Quelle anzugeben und im Artikel konsequent darauf zu verweisen, wenn Informationen weitergegeben werden, die ein Journalist oder eine Journalistin selbst nicht überprüft hat. Anders wären viele Beiträge, die mit Quellenangabe über Enthüllungen anderer Medien berichten, nicht mehr möglich.

Der Autor unterlässt es aber, die NZZ in den entscheidenden Passagen zu zitieren oder zu paraphrasieren. Auch die weiteren Quellen, auf welche in der Beschwerdeantwort verwiesen wird, fehlen im «20 Minuten»-Artikel selbst. Der Beitrag ist durchgehend im Indikativ verfasst. Die beschriebene Problematik wird als Tatsache dargestellt. Der Autor übernimmt zudem zum Teil schwere Vorwürfe, ohne geprüft zu haben, ob diese auch belegt sind. Aus dem Artikel geht nicht hervor, ob er mit dem erwähnten Politiker selber gesprochen oder dessen Äusserungen aus der NZZ abgeschrieben hat. Mit diesem Vorgehen hat er die Pflicht zur Wahrheitssuche nicht erfüllt. Der Artikel verletzt deshalb Ziffer 1 der «Erklärung».

Indem im «20 Minuten»-Beitrag die schweren Vorwürfe – Vortäuschen einer falschen Staatsangehörigkeit und illegal gekaufte Pässe – unbelegt bleiben, wird die Leserschaft mit pauschalen Aussagen konfrontiert. Sie kann die Informationen auf diese Weise nicht einordnen. In diesem Sinn verletzt der Artikel die Ziffer 3 der «Erklärung», insbesondere Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung).

Der Artikel trägt den Titel: «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst». Im Text geht es einerseits um den Vorwurf, dass Roma mutmasslich illegal Pässe kauften, andererseits aber über weite Strecken generell um Probleme mit dem Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine. «20 Minuten» verteidigt sich zwar, dass die Benennung eines Problems, nämlich der Missbrauch des Schutzstatus S durch Personen, die keinen Anspruch darauf hätten, weiterhin möglich sein müsse. Das erlaubt aber nach Beurteilung des Presserats nicht, dass eine Minderheit hervorgehoben und gegen sie ein Missbrauchsvorwurf verbreitet wird, der im Text nicht belegt ist. Die Ziffer 8 der «Erklärung» verlangt, dass Journalistinnen und Journalisten «den Informationswert gegen die Gefahr einer Diskriminierung» abwägen müssen. Indem «20 Minuten» dies unterliess, verletzt der Artikel Ziffer 8 der «Erklärung».

Schlussbemerkung: Der Presserat weist darauf hin, dass Kritik am Verhalten beispielsweise von Minderheiten möglich sein muss. Dies äusserte der Presserat u. a. in seiner Stellungnahme 20/2024. Von zentraler Bedeutung ist, dass eine Kritik mit nachvollziehbaren Belegen untermauert ist. Dies ist im Artikel von «20 Minuten» nicht geschehen.

Klarstellung zum Thema Übernehmen von Informationen:

Es ist zulässig, Informationen von anderen Medien zu übernehmen, sofern für die MedienkonsumentInnen durchgehend klar ist, dass die Informationen einem anderen Medium entstammen und alle Regeln der «Erklärung» eingehalten werden. Bei Beiträgen, in denen heikle, ehr- respektive persönlichkeitsverletzende oder sehr umstrittene beziehungsweise offenkundig falsche Aussagen gemacht werden (vgl. Stellungnahme 71/2021), ist eine besondere Sorgfalt gefordert. Wenn die Gefahr besteht, dass Persönlichkeitsrechte oder das Diskriminierungsverbot verletzt werden, müssen JournalistInnen einen gewissen Aufwand betreiben, um zu prüfen, ob Vorwürfe, die sie von einem anderen Medium übernehmen, dort mit überprüfbaren Quellen untermauert werden. Sonst muss aus der – ohnehin jederzeit erforderlichen – journalistischen Distanz nachrecherchiert werden. Tun Medienschaffende dies nicht, setzen sie sich der Gefahr aus, dass sie falsche oder auch diskriminierende Informationen ungeprüft weiterverbreiten.

 

III. Feststellungen

1. Der Presserat heisst die Beschwerde gut.

2. «20 Minuten» hat mit dem Beitrag «Schutzstatus S: Unmut über Missbrauch durch Roma wächst» vom 12. Februar 2024 die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente) und 8 (Diskriminierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.