Zusammenfassung
Das Konsumentenmagazin «K-Tipp» publizierte vor der Volksabstimmung über die berufliche Vorsorge eine acht Seiten umfassende Sondernummer, die gratis an zwei Millionen Haushalte verteilt wurde. Titel: «Alles Wichtige zur Pensionskassen-Abstimmung vom 22. September». Das Hauptargument gegen die Gesetzesvorlage lautete, es werde in der Folge mehr Lohnabzüge und tiefere Renten geben. Insbesondere könnten die Versicherten insgesamt bis zu 30 Milliarden Franken verlieren und viele Frauen und TeilzeiterInnen würden nicht von einem Ja profitieren, ganz im Gegensatz zu den Versicherungen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband erhob Beschwerde gegen die Berichterstattung, insbesondere verstosse eine grosse Zahl der vom «K-Tipp» aufgeführten Argumente gegen die Pflicht, sich an die Wahrheit zu halten. Der Presserat trat auf eine Vielzahl davon nicht ein, mit der Begründung, er könne und dürfe politische oder wissenschaftliche Streitfragen nicht beurteilen. Zwar sei es einem Medium unbenommen, Sachverhalte aus einer bestimmten politischen oder gesellschaftlichen Perspektive zu beleuchten. Dass mit der Sonderausgabe des Magazins aktiv Partei ergriffen und für eine Seite geworben werde, sei in diesem Sinne zulässig, aber das eigene aktive Engagement gegen die Vorlage müsse der Leserschaft gut sichtbar deklariert werden.
Résumé
Avant la votation populaire sur la prévoyance professionnelle, le magazine des consommateurs « K-Tipp » a publié un numéro spécial de huit pages distribué gratuitement à deux millions de ménages. Son titre : « Alles Wichtige zur Pensionskassen-Abstimmung vom 22. September » (tout ce que vous devez savoir en vue de la votation du 22 septembre sur les caisses de pension). L’argument principal développé dans ce dossier contre le projet de loi était que les déductions salariales augmenteraient tandis que les rentes diminueraient. Le magazine mentionnait également que les assurés pourraient perdre en tout jusqu’à 30 milliards de francs et que beaucoup de femmes et de travailleurs à temps partiel seraient pénalisés en cas d’acceptation, contrairement aux assurances. L’Union patronale suisse a déposé une plainte contre « K-Tipp », au motif qu’un grand nombre des arguments présentés dans le dossier étaient contraires à l’obligation de rechercher la vérité. Le Conseil suisse de la presse n’est pas entré en matière sur une série des arguments contestés, étant donné qu’il n’est ni en mesure ni en droit de trancher des litiges politiques ou scientifiques. Un média est tout à fait légitimé à éclairer une problématique sous un angle politique ou sociétal particulier. Le fait qu’un magazine prenne activement position est donc permis, mais cet engagement doit être déclaré clairement vis-à-vis des lecteurs.
Riassunto
La rivista dei consumatori «K-Tipp» ha pubblicato prima della votazione popolare sulla previdenza professionale, un numero speciale di otto pagine, distribuito gratuitamente a due milioni di economie domestiche. Il titolo era «Alles Wichtige zur Pensionskassen-Abstimmung vom 22. September» (Tutto ciò che c’è da sapere sulla votazione del 22 settembre sulle casse pensione). L’argomento principale contro il progetto di legge era che ne sarebbero derivate maggiori trattenute salariali e rendite più basse. In particolare, le assicurate e gli assicurati avrebbero potuto perdere complessivamente fino a 30 miliardi di franchi e molte donne e persone che lavorano a tempo parziale non avrebbero tratto alcun vantaggio da un «sì», a differenza delle compagnie assicurative. L’Unione svizzera degli imprenditori ha inoltrato un reclamo contro la copertura giornalistica, sostenendo in particolare che molti degli argomenti riportati da «K-Tipp» violassero il dovere di rispetto della verità.
Il Consiglio della stampa non è entrato nel merito di numerose contestazioni relative a tali argomenti, motivando che non può né deve pronunciarsi su controversie di natura politica o scientifica. Un mezzo di comunicazione è libero di presentare i fatti da una determinata prospettiva politica o sociale. In questo senso è ammissibile che, con il numero speciale, la rivista prenda attivamente posizione e sostenga una delle parti. Tuttavia, il proprio impegno attivo contro il progetto sottoposto a votazione deve essere dichiarato in modo ben visibile alle lettrici e ai lettori.
I. Sachverhalt
A. Am 27. August 2024 erschien eine Sonderausgabe des «K-Tipp» im Hinblick auf die Volksabstimmung über die Reform des Gesetzes zur beruflichen Vorsorge (BVG). Die Kopfzeile auf der Front lautete: «Alles Wichtige zur Pensionskassen-Abstimmung vom 22. September», darunter gross «Es geht um ihre Rente!». Die Hauptschlagzeile lautete «Mehr Lohnabzüge, tiefere Renten», gefolgt von der Aufzählung von drei Punkten: «Versicherte könnten bis zu 30 Milliarden Franken verlieren», «Viele Frauen und Teilzeiter profitieren nicht von einem Ja», «Die Kassen horten die riesige Summe von 160 Milliarden Franken». Der Einleitungstext auf der Front trägt den Titel: «Diese Abstimmung betrifft alle».
Der Artikel auf den folgenden zwei Seiten ist überschrieben mit «Altersrente: Versicherte könnten bis zu 30 Milliarden Franken verlieren». Hier wird erklärt, welche Auswirkungen die vorgeschlagene Reform auf die Renten hätte. Einleitend wird festgehalten, dass die vorgeschlagene Reform unter dem Druck der Finanzlobby beschlossen worden sei, dass darin zur Sicherung des Systems geringere Renten und höhere Beiträge, also Lohnabzüge festgelegt worden seien, was 12 Prozent tiefere Renten zur Folge hätte. Dagegen hätten SP, Gewerkschaften und der «K-Tipp» erfolgreich 130’000 Unterschriften gesammelt. Die Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6 Prozent, welche für das obligatorische (Mindest-)Kapital vorgeschrieben würde, hätte – so der Artikel – auch Auswirkungen auf Sparkapitalien, welche höher seien als das Obligatorium. Da der über-obligatorische Teil des Sparkapitals nicht geschützt sei, erhielten selbst Gutverdiener unter dem Strich weniger Rente als bisher. Das wird veranschaulicht mit Zahlenbeispielen in Text und Grafik. Das Ja zur Revision würde die Kassen noch reicher machen, mit dem neuen, tieferen Umwandlungssatz sänken die Rentenansprüche um 12 Prozent, das heisse um gut 30 Milliarden Franken, wenn alle Pensionierten die Rente (statt einer Auszahlung) wählten.
Ein zweiter Artikel (Seite 4 und 5) steht unter dem Titel «Pensionskassen horten fast 160 Milliarden Franken Reserven». Hier wird erläutert, die Pensionskassen hätten ihre Reserven im vergangenen Jahr um 28,5 Milliarden auf 156 Milliarden erhöht. Ende 2023 habe das gesamte gesparte Kapital in der zweiten Säule 1324 Milliarden Franken betragen. Davon seien nur rund 1168 Milliarden Franken dem Altersguthaben gutgeschrieben. Die Differenz von 156 Milliarden Franken hätten die Kassen als Reserven, Rückstellungen, freie Mittel und Überschüsse verbucht. 11,8 Prozent des Gesamtkapitals kämen demnach nicht den Versicherten zugute. Von 2012 bis 2021 hätten die Kassen mit dem Geld der Versicherten eine Nettorendite von 5,4 Prozent erwirtschaftet, das Altersguthaben der Versicherten sei aber nur mit 2,4 Prozent verzinst worden. Die Folge sei ein unnötig hoher Deckungsgrad der versicherten Kapitalien. Weiter wird auf Seite 5 auf die Erhöhung des obligatorisch versicherten Teils des Lohnes und auf die tiefer angesetzte Schwelle zum Eintritt in die obligatorische zweite Säule eingegangen, welche Benachteiligungen von gering Verdienenden mildern sollen: Das bringe mehr Abzüge bei Erwerbstätigen mit tiefen Einkommen und Teilzeitbeschäftigten. 70’000 Menschen mit geringem Einkommen müssten deswegen neu Beiträge bezahlen und hätten unter dem Strich weniger Geld zur Verfügung. Und nach der Pensionierung seien sie auch im Nachteil: Zwar erhielten sie dann neu eine kleine Rente aus der zweiten Säule statt Ergänzungsleistungen. Diese Rente müssten sie aber versteuern, anders als die Ergänzungsleistungen.
Auf Seite 6 setzt sich der «K-Tipp» mit der Berichterstattung in den Medien zu diesem Thema auseinander. Titel: «Medien verbreiten oft falsche Behauptungen». Dort wird darauf hingewiesen, dass es keine Umverteilung von Geldern von Erwerbstätigen an die Rentner gebe, wie häufig behauptet; dass jüngst keine nennenswerte Erhöhung des Lebensalters mehr zu verzeichnen sei, welche eine andere Finanzierung der zweiten Säule erforderlich mache; dass die Revision nicht wie behauptet nur wenige Erwerbstätige betreffe, sondern alle in ihrem obligatorisch versicherten Anteil; und schliesslich dass sich für viele Teilzeiter und Geringverdienende aufgrund des neuen Umwandlungssatzes unter dem Strich ein Verlust und nicht ein Gewinn ergäbe. Unter dem Titel «Viel Geld versickert in der Vermögensverwaltung» wird auf Seite 7 berichtet, die Pensionskassen achteten zu wenig auf die Kosten, wenn sie das Alterskapital der Versicherten anlegten. Gegen acht Milliarden Franken pro Jahr landeten bei Beratern, Banken und Versicherungen. Die Pensionskassen gäben so über 20 Prozent der Einlagen von Arbeitgebern und Angestellten aus. Auf 40 Jahre hochgerechnet ergebe dies 1450 Franken, die pro Jahr an Kosten pro Erwerbstätigen an Verwaltungskosten anfielen. Das habe tiefere Renten zur Folge.
Schliesslich listet der «K-Tipp» auf Seite 8 unter dem Titel «Sechs Vorschläge für eine faire Reform» alternative Möglichkeiten für eine Reform der zweiten Säule der Altersvorsorge auf.
Als verantwortliche Redaktion und Autoren einzelner Artikel zeichneten Patricia Faller, Remo Leupin, René Schuhmacher und Gery Schwager.
B. Am 1. Oktober 2024 reichte der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, die Artikel verletzten die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Unabhängigkeit) und 3 (Unterschlagung wichtiger Tatsachen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»). Der SAV begründet dies damit, dass die Sonderausgabe des «K-Tipp» gespickt sei mit falschen Fakten, präsentiert als unabhängiger Journalismus, wogegen «K-Tipp» Teil der Kampagne gewesen sei und damit im Dienst bestimmter Interessen agiert habe.
Im Einzelnen wird kritisiert:
a) Der Titel «Mehr Lohnabzüge, tiefere Renten» und der Satz im Kommentar auf der Titelseite: «Alle Erwerbstätigen müssen zudem nicht nur mit tieferen Renten rechnen, sondern auch mit höheren Lohnabzügen» seien falsch. Die Gesetzesanpassung betreffe nach Bundesamt für Sozialversicherung nur diejenigen Versicherten, die keinen oder nur einen ungenügend hohen Anteil an überobligatorischem Kapital aufwiesen. Das entspreche – je nach Dauer und Höhe der erfolgten Einzahlungen – zwischen 15 und 33 Prozent, betreffe aber nicht alle. Hier werde der Leserschaft eine wichtige Information vorenthalten.
b) Die Behauptung «Versicherte könnten bis zu 30 Milliarden Franken verlieren» auf der Titelseite und im Titel auf Seite 2, ergänzt mit der Erläuterung auf den Seiten 2 und 3 («soviel könnten die Kassen weniger auszahlen, wenn alle Pensionierten die Rente wählen») sei falsch. Vorsorgeeinrichtungen bezahlten Leistungen aus dem obligatorischen Teil der Vorsorge nicht separat aus. Sie erbrächten ihre Leistungen gemäss den reglementarischen Bestimmungen, welche im Minimum die vom Gesetzgeber geforderten Bestimmungen einhalten müssten. Dieser Gesichtspunkt werde unterschlagen. Zudem reduzierten sich bei einem geringeren Umwandlungssatz die Beträge, die von den Erwerbstätigen zu den Pensionierten umverteilt würden, die höheren Beiträge würden damit reduziert, es verschwinde kein Rappen an Alterskapital. All dies werde nicht erwähnt.
c) Der Lead auf Seite 2 «Am 22. September steht viel auf dem Spiel: Ein Ja zur Änderung des Pensionskassengesetzes würde vielen Versicherten höhere Prämien, tiefere Renten oder beides bescheren» sei falsch und irreführend. Viele Versicherte wären von den Änderungen gar nicht betroffen gewesen, das werde unterschlagen. Und von den Verbleibenden hätten viele, besonders gering Verdienende und Teilzeitarbeitende, überhaupt zum ersten Mal eine Rente aus der 2. Säule erhalten. Auch dies werde unterschlagen.
d) Die Feststellung auf Seite 3, Kasten: «11,7 %: Um so viel würden die gesetzlich garantierten Renten bei einem Ja zur Revision sinken» sei falsch. Richtig sei, «mit einem Ja wäre zwar der Umwandlungssatz um 11,7 % reduziert worden». Gleichzeitig hätte die Gesetzesrevision jedoch zur Folge gehabt, dass viele der betroffenen Versicherten im Lauf der Zeit mehr Sparkapital gebildet und damit einen Teil oder die gesamte Reduktion des Mindestumwandlungssatzes kompensiert hätten. Sämtliche Übergangsmassnahmen, die das Gesetz vorgesehen habe, seien mit dieser Aussage unterschlagen worden.
e) Auf Seite 6, letzter Paragraph, werde Folgendes zu Unrecht behauptet: «Die Befürworter der Revision behaupten, sie bringe Vorteile für Frauen und Teilzeiter. Fakt ist: Deren versicherte Lohnanteile stiegen – und damit auch die Lohnabzüge. Ihr Alterskapital würde höher. Aber wegen der Senkung des Umwandlungssatzes ergibt sich meist eine tiefere Rente.» Das sei falsch. Zum einen werde unterschlagen, dass viele Versicherte von der Reform gar nicht betroffen gewesen wären. Und zum anderen habe eine Studie der Frauenorganisation «Alliance F» ergeben, dass zwei Drittel der Betroffenen höhere und nur ein Drittel tiefere Renten hätten gewärtigen müssen. Der zitierte Satz sei damit in zweierlei Hinsicht falsch.
f) Schliesslich sei stossend, dass der «K-Tipp» gegenüber der Leserschaft nicht offen deklariere, dass er selbst Teil der politischen Kampagne gegen die Revision der zweiten Säule sei. Es sei legitim, dass ein Konsumentenmagazin in einer derartigen Frage Stellung beziehe. Wenn es aber als «Teil des offiziellen Bündnisses gegen die BVG-Revision» selber aktiv in einer politischen Kampagne agiere, dann berichte es nicht mehr «unabhängig», sondern eben als Teil einer politischen Bewegung. Der Beschwerdeführer sieht darin insbesondere einen Verstoss gegen Ziffer 2 (Unabhängigkeit) der «Erklärung». Er schliesst dann aber mit der Bemerkung, die ganze «K-Tipp»-Sonderausgabe verstosse gegen die Ziffern 1, 2 und 3 der «Erklärung».
C. Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 beantragte der publizistische Leiter von «K-Tipp», René Schuhmacher, die Beschwerde sei abzuweisen.
a) Zur Begründung führt er an, weder seien falsche Informationen verbreitet worden, noch sei der «K-Tipp» Teil eines Bündnisses zur Bekämpfung der Gesetzesvorlage gewesen. Für Letzteres gebe es entsprechend auch keinen Nachweis. Der angegebene Link des Gewerkschaftsbundes, der dies habe belegen sollen, sei nicht mehr zugänglich.
Der «K-Tipp» berichte immer über Abstimmungsvorlagen und deren Auswirkung auf die Bevölkerung. Die BVG-Revision betreffe 80 Prozent der Bevölkerung. Dabei mache er nie Abstimmungsempfehlungen, er informiere auch nicht über die Parteiparolen, er beschränke sich auf die Lieferung der Entscheidungsgrundlagen für die Abstimmenden. Das sei auch hier der Fall gewesen.
b) Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach nur jene Versicherten vom reduzierten Umwandlungssatz betroffen gewesen wären, die im Rahmen des Obligatoriums versichert seien, treffe nicht zu. Alle Versicherten hätten einen Teil ihres Altersguthabens im Obligatorium. Für diesen Teil hätten bisher alle Anspruch auf einen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent. Respektive mit dem neuen Umwandlungssatz nur noch einen solchen von 6 Prozent, womit der gesetzliche Rentenanspruch auf den obligatorischen Teil um 12 Prozent sinke.
c) Deshalb treffe auch zu, dass die Versicherten bei Annahme der Vorlage bis zu 30 Milliarden Franken hätten verlieren können. Um diesen Betrag hätte sich der Anspruch der Versicherten insgesamt gesenkt, wenn der Umwandlungssatz auf 6 Prozent reduziert worden wäre. Die bisherige Praxis der Kassen zeige, dass diese die «umhüllenden», über das Obligatorium hinausgehenden Umwandlungssätze auf Altersguthaben ihrerseits weiter gesenkt hätten, weil dies als Folge der Senkung des obligatorischen Rentenanspruchs möglich geworden wäre.
d) Nebst der Senkung der Renten hätten sich im Falle eines Ja die Beiträge erhöht. Das sei im Artikel auf Seite 5 detailliert begründet worden, die gegenteiligen Ausführungen des SAV seien unzutreffend.
e) Auch die Auswirkungen auf Frauen und Teilzeiter habe der «K-Tipp» genau und richtig beschrieben. Schuhmacher verweist dazu auf die Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 der Ausgabe. Die Studie, welche der SAV als Beleg anführt, wonach zwei Drittel der Betroffenen von der neuen Regelung profitiert hätten, stamme von «Alliance F», die dem Befürworter-Komitee angehört habe und die Frauen zu einem «Ja» hätte motivieren sollen. Sie sei kein Beleg für Fehler in der Darstellung des «K-Tipp», welcher sich auf die Analyse der Vorlage beschränkt habe.
f) Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde habe der «K-Tipp» die Übergangsrente im Kasten auf Seite 3 erwähnt.
D. Am 6. März 2026 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde von der 1. Kammer behandelt, die sich wie folgt zusammensetzt: Susan Boos (Präsidentin), Luca Allidi, Catherine Boss, Ursin Cadisch, Stefano Guerra, Erik Schönenberger und Casper Selg.
E. Die 1. Kammer hat die vorliegende Stellungnahme an ihrer Sitzung vom 12. Juni 2026 sowie auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Der Presserat weist einmal mehr auf seine konstante Praxis hin, wonach er Streitfragen wissenschaftlicher oder politischer Art weder entscheiden kann noch darf. Ein Teil der hier zur Diskussion gestellten Themen betreffen genau dies: Mögliche Auswirkungen einer komplexen Änderung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Wo diesbezüglich Aussage gegen Aussage steht – das sind die meisten Beschwerdepunkte – trifft der Presserat keine Entscheidung.
Er stellt weiter fest, dass Publikationen bestimmte Standpunkte, Sichtweisen vertreten dürfen. Seien das politische, weltanschauliche oder – wie im vorliegenden Fall – die Sichtweise und Interessen von Konsumentinnen und Konsumenten. Das wird auch von beiden Seiten so gesehen und vom beschwerdeführenden SAV auch unterstrichen.
2. Der zentrale strittige Punkt zwischen den beiden Parteien liegt bei der Frage, wie gross der Kreis derer gewesen wäre, die von der Reduktion des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6 Prozent und damit der Renten aus der zweiten Säule betroffen gewesen wäre. Der SAV geht mit einer allgemeinen Berufung auf den «Bundesrat und das Parlament» davon aus, dass es zwischen 15 und 33 Prozent gewesen wären. Die Kürzung hätte demnach nur Renten betroffen, die im Rahmen des Obligatoriums (Stand 2025: 26’460 Franken bis 90’720 Franken jährliches Einkommen) versichert sind oder knapp darüber.
Der «K-Tipp» geht in seiner Beschwerdeantwort umgekehrt davon aus, dass auch die in der zweiten Säule höher Versicherten von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen gewesen wären. Die bisherige Praxis der Kassen zeige, dass diese die «umhüllenden», über das Obligatorium hinausgehenden Umwandlungssätze auf Altersguthaben ihrerseits weiter gesenkt hätten, weil dies als Folge der Senkung des obligatorischen Rentenanspruchs möglich geworden wäre. Das würde bedeuten, dass alle Versicherten – wenn auch unterschiedlich stark – von der Rentensenkung betroffen wären. Auch dafür wird kein Beleg vorgelegt.
Der Presserat kann diese für die ganze Materie grundlegende Frage aufgrund der ihm vorgelegten Schriftsätze nicht entscheiden. Der SAV macht eine allgemeine Aussage zu der gemäss Bundesrat betroffenen Anzahl Versicherter, der «K-Tipp» argumentiert –einen speziellen Aspekt ansprechend – mit den Auswirkungen auf die im Überobligatorium in der Kategorie «umhüllend» Versicherten. Es steht letztlich Aussage gegen Aussage in Bezug auf zwei nicht ganz identische Fragestellungen. Damit stellt der Presserat keinen Verstoss gegen die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» fest. Er kann nur zur Kenntnis nehmen, dass in einer ganz zentralen Frage zwei stark gegensätzliche Positionen vertreten werden: die «offizielle», wie sie etwa auch in den Abstimmungsunterlagen dargelegt wurde, und diejenige des «K-Tipp», der diese Position hinterfragt und ihr entschieden widerspricht.
3. Von der Antwort auf die eben unter 2. erwähnten Frage hängt auch ab, ob der Titel «Mehr Lohnabzüge, tiefere Renten» in seiner Absolutheit zutrifft oder nicht. Auch hier steht Aussage gegen Aussage. Wenn vom «K-Tipp» nicht erwähnt wird – wie der SAV schreibt – dass viele Geringverdienende überhaupt zum ersten Mal eine Rente erhalten hätten, trifft dies zwar für den Titel selber zu, es geht aber aus den späteren Ausführungen im Text hervor (s. unten Erwägung 7, zweiter Abschnitt). Bei der Frage, wo ein Aspekt wie prominent platziert wird, geht es um eine redaktionelle Gewichtung, die der Presserat nicht beurteilt.
4. Der Arbeitgeberverband kritisiert als Zweites zwei Feststellungen auf der Titelseite und den Seiten 2 und 3 als falsch (Ziffer 1 der «Erklärung»), nämlich «Versicherte könnten bis zu 30 Milliarden Franken verlieren» auf der Titelseite und «Die Rentenansprüche sänken um gut 30 Milliarden Franken. So viel könnten die Kassen weniger auszahlen, wenn alle Pensionierten die Rente wählen». Der «K-Tipp» insistiert auf dieser Berechnung. Umgekehrt argumentiert der SAV: «Eine Vorsorgeeinrichtung zahlt die Leistungen aus dem obligatorischen Teil nicht separat aus.» In jedem Fall geht es hier um eine Berechnung des «K-Tipp», die einen rein hypothetischen Fall zugrunde legt, was auch deklariert wird («soviel könnten, wenn allePensionierten»). Die Zahl als solche wird nicht infrage gestellt. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass an dieser Stelle nicht darauf hingewiesen werde, dass es bei einem «weiterhin zu hohen Umwandlungssatz» letztlich zu erhöhten Renten kommen könnte. Auf diesen Aspekt wird aber weiter hinten in der Sonderausgabe eingegangen (S. 5 und 6). Dabei gilt, dass es dem journalistischen Urteil überlassen bleibt, an welcher Stelle auf welche Aspekte der Problematik eingegangen wird (siehe dazu auch unten 8. dritter Absatz). Die kritisierten Passagen verstossen nicht gegen die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung».
5. Der kritisierte Satz auf Seite 2: «Ein Ja zur Änderung des Pensionskassengesetzes würde vielen Versicherten höhere Prämien, tiefere Renten oder beides bescheren» ist inhaltlich nicht falsch. Es wird nur gesagt, viele Versicherte hätten das Eine, das Andere oder beides zu befürchten. Es wird im «K-Tipp» nicht gesagt «alle» oder «die meisten Versicherten». Aber dass es Betroffene in all diesen drei Kategorien gegeben hätte, ist inhaltlich nicht bestritten. Dieser Abschnitt verstösst nicht gegen die Ziffer 1 der «Erklärung».
6. «11,7 %: Um so viel würden die gesetzlich garantierten Renten bei einem Ja zur Revision sinken.» Dieser Satz auf Seite 3 unterschlage laut Beschwerde, dass viele der Versicherten zusammen mit ihrem Arbeitgeber im Lauf der Zeit mehr Sparkapital gebildet und damit einen Teil oder sogar die gesamte Reduktion des Mindestumwandlungssatzes kompensiert hätten. Vom erhöhten Sparkapital vieler obligatorisch Versicherter ist im Text zwar die Rede, aber nicht an dieser Stelle (auch hier: journalistische Freiheit bei der Gewichtung/Platzierung, die der Presserat nicht zu beurteilen hat) und unter gleichzeitig kritischer Anmerkung, dass mit dem erhöhten Kapital wieder andere Nachteile für Geringverdienende verbunden seien. Damit liegt kein Verstoss gegen die Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagen wichtiger Informationen) vor.
7. Zitat Seite 6, letzter Absatz: «Deren versicherte Lohnanteile [von Frauen und Teilzeitangestellten, d. Presserat] stiegen – und damit auch die Lohnabzüge. Ihr Alterskapital würde höher. Aber wegen der Senkung des Umwandlungssatzes ergibt sich meist eine tiefere Rente.» Hier kritisiert der SAV erneut, dass nicht auf den Umstand hingewiesen werde, dass viele von der Reform gar nicht betroffen wären (s. oben Erwägung 2). Zweitens kritisiert der SAV unter diesem Titel, dass es von vielen Faktoren abhänge, ob die Reduktion des Mindestumwandlungssatzes die Erhöhung des Sparkapitals effektiv zunichtemache.
Diesen Sachverhalt (neues oder mehr Sparkapital bei Geringverdienenden, Folgen, die von verschiedenen Faktoren abhängen) spricht die Sonderausgabe des «K-Tipp» auf den Seiten 5 und 6 an, allerdings in anderer Interpretation als der SAV. Der «K-Tipp» fokussiert vor allem auf mögliche negative Folgen, je nach Sachverhalt. Und drittens moniert der SAV, dass eine Studie von «Alliance F» belege, dass zwei Drittel der Versicherten eine höhere und ein Drittel eine tiefere Rente zu erwarten hätten. Diese Studie bezeichnet der «K-Tipp» als «politisch motiviert» und parteiisch. Auch hier steht Aussage gegen Aussage in einer letztlich wissenschaftlichen Streitfrage, die vom Presserat nicht entschieden werden kann. Der Presserat kann insgesamt keinen Verstoss gegen die Ziffern 1 oder 3 der «Erklärung» feststellen.
8. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, der «K-Tipp» unterschlage, dass hier nicht eine unabhängige Berichterstattung vorliege, wie sie die Leserschaft erwarte, sondern dass der «K-Tipp» Teil der Nein-Kampagne und «eingebunden in das Bündnis gegen die BVG-Reform» sei. Dies – so der SAV – hätte deklariert werden müssen. Dass man dies unterlassen habe, verstosse gegen die Ziffer 2 (Unabhängigkeit) sowie gegen die Ziffern 1 und 3 der «Erklärung».
Der «K-Tipp» bestreitet diesen Sachverhalt, er sei nie Teil der politischen Kampagne gewesen, die dafür vorgebrachten Belege in Form von Links zu zwei Seiten beim Schweizerischen Gewerkschaftsbund kenne man nicht, die funktionierten auch gar nicht, man habe im Gegenteil sachlich, emotionslos und unabhängig Entscheidungsgrundlagen aus dem Bereich «Kosten und Leistungen der Sozialversicherungen» geliefert.
Der Presserat stellt zunächst fest, dass es nicht gegen Ziffer 2 (Unabhängigkeit) der «Erklärung» verstösst, wenn eine Publikation Sachverhalte zuhanden der Konsumenten, Konsumentinnen aus deren Perspektive beurteilt. Darin sind sich auch die beiden Parteien einig.
Fest steht aber nach eigener Darstellung des «K-Tipp» auf Seite 2 der Ausgabe, dass er selber Teil der Unterschriftensammlung gegen die Gesetzesänderung war. Wer für eine Sache Unterschriften sammelt, identifiziert sich mit ihr. Erst recht, wenn man so klar und deutlich gegen eine Vorlage Stellung nimmt, wie in der hier zur Diskussion stehenden Ausgabe. Insbesondere wenn der «K-Tipp» diesen Standpunkt an 2 Millionen Haushalte gratis verteilt. Dabei geht es nicht um eine Frage der strukturellen Unabhängigkeit, zu fragen ist vielmehr, ob hier eine wichtige Information unterschlagen wurde, nämlich, dass man als Redaktion selber aktiv an der Bekämpfung dieser Vorlage teilnahm. Wer weiss, dass das Medium selber Unterschriften für das Referendum gesammelt hat, liest die vorgebrachten Informationen und Beurteilungen anders, als wenn von einer unbeteiligten Sichtweise ausgegangen wird. Mit diesem Wissen würde der Obertitel der Sonderausgabe («Alles Wichtige zur Pensionskassen-Abstimmung vom 22. September») klar eingeordnet. Wird es hingegen nur ganz diskret angedeutet und damit für die schnellen LeserInnen im Effekt unterschlagen, gehen die Lesenden, die den «K-Tipp» nicht kennen, von einer wertfreien, neutralen Darstellung aus. Gerade bei einer so breit gestreuten Sonderausgabe muss man davon ausgehen, dass sehr viele Personen ein Exemplar erhalten haben, die das Medium nicht verorten können.
Das Engagement des «K-Tipp» ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, hätte aber der Leserschaft gut erkennbar und an prominenter Stelle transparent gemacht werden müssen. Der unscheinbare Hinweis im Text auf Seite 2 (der «K-Tipp» habe beim Sammeln von 130’000 Unterschriften mitgeholfen) reicht nicht aus. Insofern hat der «K-Tipp» eine wesentliche Information unterschlagen und gegen die Ziffer 3 der «Erklärung» verstossen.
III. Feststellungen
1. Der Presserat heisst die Beschwerde in einem Punkt gut.
2. Der «K-Tipp» hat mit der Sonderausgabe vom 27. August 2024 zur Abstimmung über die Revision der zweiten Säule die Ziffer 3 (Unterschlagung wichtiger Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
3. Alle weiteren Beschwerdepunkte werden abgewiesen.