Nr. 12/2001
Unterschlagung wichtiger Informationselemente

(K. c. SonntagsZeitung / SF DRS)

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I. Sachverhalt

A. Am 4. Juni 2000 erschien in der „SonntagsZeitung“ unter dem Titel „So einfach wird heute Geld gewaschen“ ein Artikel des Journalisten Frank Garbely. Der Autor beschreibt „exemplarisch, wie Schweizer Vermögensberater den Finanzplatz Liechtenstein in ihre Geschäfte einspannten“. Der Artikel fusst hauptsächlich auf der Einstellungsverfügung der Zürcher Bezirksanwaltschaft vom Oktober 1999 in einem Strafverfahren betreffend des Verdachts auf Geldwäscherei. Es war u.a. gegen den in der Schweiz wohnhaften „Zigarettenschmuggler“ K. geführt worden. Die Bezirksanwaltschaft konnte K. nicht nachweisen, dass vier Millionen Franken mit „deliktischem Hintergrund“, deren genaue Herkunft umstritten war, aus dem Drogenhandel stammten. Der Artikel der „SonntagsZeitung“ wies darauf hin, dass K. in Italien zu 24 Jahren Zuchthaus verurteilt worden war, Beziehungen zur italienischen Mafia hatte und „einige Jahre zuvor in einen Deal der sizilianischen Mafia über 80 Kilogramm Heroin“ verwickelt gewesen sei. Ein Gericht in Florenz habe K. nachweisen können, dass dieser 12 Millionen von zwei Mittätern erhalten hatte, davon aber bloss acht Millionen an diese habe zurückfliessen lassen. Vier Millionen Franken seien verschwunden geblieben. Der zuständige Zürcher Bezirksanwalt sei überzeugt, dass es bei den vier Millionen, die den Gegenstand des eingestellten Strafverfahrens in der Schweiz bildeten, um die „verschollenen Mafia-Millionen“ handelte. „K. hingegen erklärte die Herkunft aus dem Erlös von Zigarettenschmuggel.“

B. Am 15. Juni 2000 strahlte SF DRS in der Nachrichtensendung „10 vor 10“ einen Beitrag mit dem Titel „Schmuggel“ aus. Autor des Beitrags war ebenfalls Frank Garbely. Wie im Artikel in der „SonntagsZeitung“ ging es, wenn auch mit etwas anderer Gewichtung, u.a. wiederum um die Geschäfte des K. und um den Einstellungsbeschluss der Zürcher Bezirksanwaltschaft vom Oktober 1999. Der Bericht hielt u.a. fest: „Die Bezirksanwaltschaft vermutet: Die vier Millionen sind Drogengelder der Mafia. K. dagegen behauptet: Sie stammen aus dem Tabakschmuggel. 1985 war die Schweizer Schmugglerlegende K. in Italien zu 24 Jahren Gefängnis verurteilt worden – er hatte für die Mafia Millionen Drogengelder gewaschen.“ Gemäss dem Bericht belieferte K. auch die italienische Mafia mit Zigaretten. Die Ermittlungen der Zürcher Bezirksanwaltschaft gegen K. seien im Oktober 1999 jedoch eingestellt worden, da Zigarettenschmuggel nach schweizerischem Recht lediglich ein Zolldelikt und kein Verbrechen sei.

C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2000 beschwerte sich RA Bernhard Gehrig namens von K. beim Schweizer Presserat gegen den erwähnten Artikel der „SonntagsZeitung“ und den Beitrag der Nachrichtensendung „10 vor 10 von SF DRS. In beiden Beiträgen habe der Verfasser den Eindruck erweckt, K. habe Drogengelder gewaschen. Weiter rügte er, im Zusammenhang mit der Erwähnung der Verurteilung von K. in Italien zu 24 Jahren Zuchthaus hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass das italienische Urteil im Abwesenheitsverfahren erfolgt sei und dass K: zudem wegen des gleichen Sachverhalts in der Schweiz 1996 freigesprochen worden sei. Weiter gehe aus dem Bericht der „SonntagsZeitung“ nicht klar hervor, dass bei dem von der Bezirksanwaltschaft erwähnten „deliktischen Hintergrund“ der Gelder nicht etwa der Drogenhandel, sondern allein der Zigarettenschmuggel gemeint sei. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer indirekt, der Verfasser habe weder mit ihm noch mit seinem Anwalt vor Veröffentlichung der beiden Berichte Kontakt aufgenommen.

D. Auf Aufforderung des Presseratssekretariats hin hielt der Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. August 2000 fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand weder ein Gerichtsverfahren eingeleitet habe, noch ein solches einleiten werde.

E. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Roger Blum als Präsident sowie Marie-Louise Barben, Luisa Ghiringhelli, Silvana Ianetta, Philip Kübler, Katharina Lüthi und Edy Salmina als Mitglieder angehören.

F. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2000 beantragte der Rechtsdienst der Tamedia AG namens der Redaktion der „SonntagsZeitung“ und von Frank Garbely, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen. Entgegen Art. 8 Abs. 2 des Geschäftsreglements des Presserates werde in der Beschwerdeschrift nicht angegeben, welche Punkte der „Erklärung“ verletzt worden seien.

Materiell betonte die Tamedia, im Bericht der „SonntagsZeitung“ sei keineswegs der Eindruck erweckt worden, dass K. Drogengelder gewaschen habe. Vielmehr nehme der Artikel Bezug auf den Bericht des Untersuchungsrichters und rede lediglich von einem entsprechenden „Verdacht“. Im Zusammenhang mit der erwähnten Verurteilung in Italien sei es nicht zwingend, auf den Freispruch von K. in der Schweiz hinzuweisen. Ebensowenig habe erwähnt werden müssen, dass das Urteil in Italien in Abwesenheit gefällt wurde. Schliesslich werde aus dem Bericht auch deutlich, dass mit dem „deliktischen Hintergrund“ der Gelder ausschliesslich der Zigarettenschmuggel, nicht dagegen der Drogenhandel gemeint war. Hinsichtlich einer allfälligen Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer weisen die Beschwerdegegner darauf hin, die „SonntagsZeitung“ habe über K. ausschliesslich Fakten publiziert, die in rechtskräftigen Urteilen oder Verfügungen von Justizbehörden wiedergegeben worden seien. Zudem habe sich Garbely auf ein Protokoll einer Einvernahme mit dem Beschwerdeführer selbst gestützt. Hinzu komme, dass Frank Garbely den Beschwerdeführer früher, nämlich von 1984 bis 1997/98, mehrmals getroffen und mit ihm telefoniert habe. Garbely habe deshalb die Einwände von K. zu den im Artikel der „SonntagsZeitung“ aufgegriffenen Fällen gekannt und habe diese der Leserschaft bekanntgegeben. Zudem habe Garbely immer wieder versucht, K. für ein Interview zu gewinnen. Gerade bei den jüngsten Kontakten habe K. aber deutlich zu verstehen gegeben, dass weitere Anfragen sinnlos seien.

G. In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2000 beantragte RA Rudolf Mayr von Baldegg namens von Frank Garbely und SF DRS die Abweisung der Beschwerde, soweit angesichts der mangelhaften Begründung überhaupt darauf einzutreten sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der unterstellten Drogengeldwäscherei wurde darauf hingewiesen, im beanstandeten Beitrag sei lediglich einmal von einer entsprechenden Vermutung der Bezirksanwaltschaft die Rede. Dieser werde umgehend die abweichende Behauptung des Beschwerdeführers entgegengestellt, die Gelder stammten aus dem Tabakhandel. Da die früheren Verfahren des Beschwerdeführers nicht im Vordergrund des Berichts gestanden hätten, sei die Erwähnung des Freispruchs in der Schweiz und der Umstand, dass die Verurteilung in Italien in Abwesenheit erfolgte, verzichtbar gewesen. Ohnehin sei aus dem Bericht klar geworden, dass der Beschwerdeführer gemäss schweizerischer Rechtslage nicht strafbar sei. Hinsichtlich der Rüge der fehlenden Anhörung des Beschwerdeführers werden die gleichen Einwände wie in der Beschwerdeantwort des Rechtsdienstes der Tamedia AG vorgebracht.

H. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 3. November 2000 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates muss die Begründung einer Beschwerde an den Presserat den massgeblichen Sachverhalt enthalten und zudem angeben, welche Punkte der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ aus Sicht der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers durch den beanstandeten Medienbericht verletzt worden sind.

Da aus der Beschwerdeschrift jedoch hinreichend klar wird, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die mehrfache Verletzung der Ziff. 3 der „Erklärung“ (Unterschlagung wichtiger Informationselemente) rügt, tritt der Presserat ohne weiteres auf die Beschwerde ein.

2. Nach Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ dürfen Medienschaffende keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen. Die Einhaltung dieser berufsethischen Norm soll das Publikum in die Lage versetzen, die veröffentlichten Informationen und Kommentare selbständig zu gewichten, einzuordnen und sich eine eigene Meinung zu bilden.

3. Der Hauptvorwurf des Beschwerdeführers lautet, durch die Art und Weise der Berichterstattung habe das Publikum fälschlicherweise den Eindruck erhalten, er hätte Drogengelder gewaschen. Mit dem Hauptvorwurf im Zusammenhang stehen die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, bei der Erwähnung des italienischen Urteils aus dem Jahre 1985 hätte nicht unterschlagen werden dürfen, dass diese in seiner Abwesenheit erfolgte und dass er für den gleichen Sachverhalt in der Schweiz 1996 freigesprochen worden sei. Ferner hätten die Berichte klarer hätte betonen müssen, dass mit dem „deliktischen Hintergrund“ der strittigen Gelder nicht etwa der Drogenhandel, sondern allein der Zigarettenschmuggel gemeint sei. Nachfolgend sind diese Rügen je separat für die „SonntagsZeitung“ bzw. SF DRS zu prüfen.

4. Hauptgegenstand des Artikels der „SonntagsZeitung“ ist das im Herbst 1999 eingestellte Verfahren wegen angeblicher Drogengeldwäscherei. In diesem Zusammenhang kann die Erwähnung der 1985 erfolgte Verurteilung in Italien zu 24 Jahren Zuchthaus bei der Leserschaft den Eindruck verstärken, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer i.S. Drogengeldwäscherei sei im Oktober 1999 trotz eines massiven Tatverdachts allein mangels rechtsgenüglicher Beweise eingestellt worden. Diese Vermutung der mutmasslichen Drogengeldwäscherei trotz Einstellung des Strafverfahrens wäre zwar durch die Erwähnung des schweizerischen Freispruchs von 1996 keineswegs dahin gefallen, war doch der damalige Freispruch laut der Zürcher Bezirksanwaltschaft insbesondere damit begründet, dass dem Beschwerdeführer nicht habe nachgewiesen werden können, dass er in den Jahren 1981-1983 um die Herkunft der damals von ihm entgegengenommenen Drogengelder gewusst hätte. Trotzdem hätte das Publikum bei der zusätzlichen Erwähnung des Freispruchs von 1996 und dessen Zusammenhang mit dem italienischen Urteil über ein zusätzliches wichtiges Informationselement verfügt und wäre dadurch noch besser in der Lage gewesen, zwischen begründetem Tatverdacht und gerichtlich bestätigten Schuldvorwürfen zu unterscheiden.

5. Ebenso wie die Erwähnung der früheren Verfahren ist für die Beurteilung der Einstellungsverfügung der Zürcher Bezirksanwaltschaft vom Oktober 1999 aus Sicht der Leserschaft wichtig, ob die von den Strafverfolgungsbehörden als „mit deliktischem Hintergrund“ bezeichneten Gelder dem Drogenhandel oder dem Tabakschmuggel zuzurechnen sind. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, aus dem Bericht der „SonntagsZeitung“ gehe nicht klar genug hervor, dass mit dem „deliktischen Hintergrund“ allein der Tabakschmuggel gemeint sei, sind insbesondere folgende Passagen aus dem Artikel der „SonntagsZeitung“ heranzuziehen: „Konkret sollte die Herkunft von insgesamt vier Millionen Franken verschleiert werden, die laut Untersuchungsbericht des zuständigen Zürcher Bezirksanwaltes B. ‚einen deliktischen Hintergrund‘ haben.“(…) Wegen K.’s Beziehungen zur Mafia ‚bestand zudem der Verdacht, dass die aus dem Drogenhandel stammen‘, heisst es weiter im Bericht. (…) Bezirksanwalt B. war deshalb überzeugt, dass es sich bei den von S. gemeldeten Geldern um die verschollenen Mafia-Millionen handelte. K. hingegen erklärte die Herkunft aus dem Erlös von Zigarettenschmuggel. (…) Die Untersuchung von Bezirksanwalt B. kam zudem zum Schluss, dass die K.-Millionen letztlich kriminellen Ursprungs sind. Trotzdem stellte der Bezirksanwalt das Verfahren vor wenigen Monaten ein. Er konnte K. nicht nachweisen, dass die vier Millionen tatsächlich aus dem Drogenhandel stammen.“

Die Leserschaft der „SonntagsZeitung“ hat diesen Passagen ohne weiteres die wesentlichen Elemente der Sachverhaltsdarstellung von Bezirksanwaltschaft und Beschwerdeführer wie auch die wichtigsten Informationen über die Beweislage entnehmen können. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann in diesem Punkt deshalb keine Rede davon sein, dass die „SonntagsZeitung“ hier wesentliche Elemente von Informationen unterschlagen hätte und explizit hätte ausführen müssen, dass die umstrittenen Gelder aus dem Zigarettenschmuggel stammten. Denn aus der Hauptquelle der „SonntagsZeitung“, der Einstellungsverfügung vom Oktober 1999, geht klar hervor, dass ebensowenig, wie die Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel dem Beschwerdeführer habe nachgewiesen werden können, dieser den Nachweis für seine eigene Version habe erbringen können.

6. Bei einer Gesamtbetrachtung des Berichts der „SonntagsZeitung“ ist dementsprechend festzuhalten, dass zumindest in Bezug auf das im Oktober 2000 eingestellte Untersuchungsverfahren sämtliche wesentlichen Elemente des Einstellungsbeschlusses (Verdacht des Untersuchungsrichters, Einwand des Beschwerdeführers, Beweislage) korrekt wiedergegeben werden. Wenn der Autor des Berichts darüber hinaus in kommentierender Weise durch den Aufbau des Artikels und die Angabe ergänzender Verdachtsmomente seine Auffassung erkennen lässt, dass es trotz des Einstellungsbeschlusses der Bezirksanwaltschaft wahrscheinlich doch um Erlöse aus Drogenhandel gegangen sei, ist dies unter berufsethischen Gesichtspunkten im Lichte der Kommentarfreiheit nicht zu beanstanden. Die Hauptrüge des Beschwerdeführers, im Artikel werde zu Unrecht der Eindruck erweckt, er habe Drogengelder gewaschen, erweist sich dementsprechend als unbegründet. Eine Unterschlagung von wichtigen Informationselementen im Sinne von Ziff. 3 der „Erklärung“ ist einzig hinsichtlich der fehlenden Erwähnung des Freispruchs aus dem Jahr 1996 festzustellen, was aber am korrekten Gesamteindruck nichts zu ändern vermag.

7. Im Beitrag von SF DRS wird das italienische Urteil wie folgt erwähnt: „1985 war die Schmugglerlegende K. in Italien zu 24 Jahren Gefängnis verurteilt worden – er hatte für die Mafia Millionen Drogengelder gewaschen.“ Nicht erwähnt wird auch in diesem Beitrag der Freispruch im gleichen Sachverhalt aus dem Jahre 1996. Auch bei SF DRS wird ebenso wie bei der „SonntagsZeitung“ durch diese Weglassung der Verdacht verstärkt, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom Oktober 1999 in Tat und Wahrheit eben doch Drogengelder gewaschen habe. Deshalb wäre es auch im Beitrag von „10 vor 10“ im Lichte von Ziff. 3 der „Erklärung“ angezeigt gewesen, bei einer Erwähnung des italienischen Urteils auch den späteren Freispruch in der Schweiz und dessen Zusammenhang zum italienischen Urteil zu erwähnen.

8. Da im Beitrag von SF DRS die Wendung „deliktischer Hintergrund“ nicht verwendet wird, erweist sich die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers diesbezüglich von vornherein als unbegründet.

9. Bei einer Gesamtbetrachtung des Beitrages von SF DRS hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, im Beitrag werde zu Unrecht der Eindruck erweckt, er habe Drogengelder gewaschen, sind insbesondere folgende Passagen heranzuziehen: „Die Bezirksanwaltschaft vermutet: Die vier Millionen sind Drogengelder der Mafia. K. dagegen behauptet: Sie stammen aus dem Tabakschmuggel (…) Ex-Buchhalter S. hatte den Verdacht auf Geldwäscherei der Zürcher Bezirksanwaltschaft gemeldet. Die Ermittlungen der Bezirksanwaltschaft nehmen einen überraschenden Ausgang. Sie werden eingestellt. Die Begründung der Bezirksanwaltschaft: Zigarettenschmuggel ist nach Schweizer Gesetz lediglich ein Zolldelikt und kein Verbrechen.“

Auch im Beitrag von SF DRS werden dementsprechend sämtliche wesentlichen Elemente des Einstellungsbeschlusses (Verdacht des Untersuchungsrichters, Einwand des Beschwerdeführers, Beweislage) korrekt wiedergegeben, weshalb sich die Hauptrüge dementsprechend als unbegründet erweist. Eine Unterschlagung von wichtigen Informationselementen im Sinne von Ziff. 3 der „Erklärung“ ist auch hier einzig in der fehlenden Erwähnung des Freispruchs aus dem Jahr 1996 festzustellen, was aber wiederum am korrekten Gesamteindruck nichts zu ändern vermag.

10. Abschliessend ist für beide Medien gemeinsam – da die Recherche für die „SonntagsZeitung“ und SF DRS durch denselben Journalisten gemacht wurde – auf die vom Beschwerdeführer indirekt erhobene Rüge der Verletzung der Anhörungspflicht bei schweren Vorwürfen einzugehen.

Gemäss konstanter Praxis des Presserates ist die Respektierung des Prinzips des „audiatur et altera pars“, wonach den Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich vor der Publikation eines Medienbeitrags zu schweren Vorwürfen zu äussern, wesentlicher Bestandteil eines fairen Journalismus (vgl. u.a. die Stellungnahmen i.S. U c. „Beobachter“ vom 26. Juni 1996, Sammlung 1996, S. 43ff., i.S. S. c. G. vom 31. Mai 1996, Sammlung 1996, S. 30ff. sowie i.S. Bundesanwaltschaft c. „CASH“ vom 25. August 1999, Sammlung 1999, S. 106ff.).

Der Presserat hat jüngst in einer Stellungnahme (Nr. 27/2000 i.S. Aktion Dialog c. „Tages-Anzeiger“) darauf hingewiesen, dass auch eine sehr glaubwürdige Quelle eines Vorwurfes – wie dies bei einer Behörde grundsätzlich zutrifft – die Anhörung des Betroffenen oder zumindest die Wiedergabe eines allenfalls bereits bekannten oder von vornherein bekannten Dementis nicht generell entbehrlich mache.

Dementsprechend wäre es an sich grundsätzlich angezeigt gewesen, wenn Frank Garbely bei seiner Recherche vor der Publikation der beiden Berichte versucht hätte, eine aktuelle Stellungnahme des Beschwerdeführers einzuholen. Immerhin ist aber festzustellen, dass das Dementi des Beschwerdeführers, Drogengelder gewaschen zu haben, in beiden Berichten mit genügender Klarheit zum Ausdruck kommt. Damit wird dem Prinzip des „audiatur et altera pars“ zumindest in materieller Hinsicht Genüge getan, und eine Verletzung der „Erklärung“ ist dementsprechend hinsichtlich der Rüge der unterlassenen Anhörung im Ergebnis von vornherein zu verneinen.

Weiter machen die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang geltend, Frank Garbely habe nachweislich immer wieder versucht, den Beschwerdeführer für ein Zeitungsinterview bzw. für einen Fernsehbericht zu gewinnen. Dieser habe aber jeweils strikte abgelehnt und bei den letzten Kontakten deutlich zu verstehen gegeben, dass weitere Anfragen sinnlos seien. Soweit die Beschwerdegegner damit sinngemäss die Auffassung vertreten, auf das Anhörungsrecht könne dauerhaft verzichtet werden, kann ihnen allerdings nicht gefolgt werden. Selbst wenn es ein Betroffener in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt hat, zu Vorwürfen Stellung zu nehmen, verlangt das berufsethische Fairnessprinzip, ihm bei einer neuerlichen Publikation wiederum die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen.

Im konkreten Fall wäre es zudem wünschbar gewesen, wenn zumindest seine Aussageverweigerung in den Beiträgen von SF DRS und der „SonntagsZeitung“ erwähnt worden wäre. Während im Artikel der „SonntagsZeitung“ von einer Verweigerung einer Stellungnahme nicht die Rede ist, wird diesbezüglich zwar im Beitrag von SF DRS bei der Abmoderation erwähnt, dass man sich um Stellungnahmen aller Parteien bemüht habe. Bei der Benennung dieser Parteien, die ein Interview abgelehnt hätten, werden dann allerdings lediglich die Rabo Robeco Bank, der im Bericht erwähnte Rechtsanwalt S. sowie der zuständige Bezirksanwalt, nicht aber der Beschwerdeführer genannt.

III. Feststellungen

1. Die SonntagsZeitung und SF DRS haben Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten dadurch verletzt, dass sie in ihren Berichten eine in Italien in Abwesenheit erfolgte frühere Verurteilung des Beschwerdeführers zu 24 Jahren Zuchthaus erwähnten, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass dieser später in der Schweiz wegen dem gleichen Sachverhalt freigesprochen worden war. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen.

2. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Auf das Anhörungsrecht bei schweren Vorwürfen kann nicht dauerhaft verzichtet werden. Selbst wenn es ein Betroffener in der Vergangenheit wiederholt abgelehnt hat, zu Vorwürfen Stellung zu nehmen, verlangt das berufsethische Fairnessprinzip, ihm bei einer neuerlichen Publikation wiederum die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Weigert sich ein Betroffener gegenüber einem Medium, zu schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen, sollte das Publikum im Medienbericht mit genügender Deutlichkeit darauf hingewiesen werden.