Jede Person kann sich über redaktionelle Beiträge in Zeitungen und Zeitschriften, Online-Medien sowie in den elektronischen Medien (Radio, TV) beschweren. Das Verfahren ist für Privatpersonen kostenlos*. Organisationen, Unternehmen und Institutionen sowie anwaltlich vertretene Privatpersonen bezahlen eine Gebühr von 1000 Franken.

Vorgehen

Sie können beim Presserat innerhalb von drei Monaten nach Publikation eines Beitrages eine Beschwerde einreichen. Dafür steht Ihnen eine Musterbeschwerde zur Verfügung. Darin ist klar vorgegeben, welche Informationen und Elemente Ihre Beschwerde enthalten muss.

Sie müssen Ihre Beschwerde begründen und konkret benennen, welche Ziffern der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» bzw. welche Richtlinien aus Ihrer Sicht an welcher Stelle verletzt sind. Folgende formelle Angaben sind nötig:

  • Absender und Unterschrift
  • Erscheinungsdatum, Kopie des Artikels/der Sendung oder Link dazu

Ferner müssen Sie angeben, ob Sie in der Sache bereits ein Gerichtsverfahren gegen das Medium eingeleitet haben oder vorhaben, dies zu tun. Und: Die Beschwerde muss vor dem Einreichen vollständig ausgefüllt und handschriftlich unterzeichnet werden.

Schweizer Presserat
Postfach
3000 Bern 8
info@presserat.ch

Das weitere Vorgehen

Der Presserat

  • prüft die Beschwerde
  • entscheidet über das Eintreten
  • holt gegebenenfalls die Stellungnahme beim betroffenen Medium ein

Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder die von untergeordneter Bedeutung erscheinen, behandelt das Präsidium des Presserats. Alle weiteren Beschwerden behandelt eine der drei Kammern. Sämtliche Stellungnahmen werden dem Gesamtpresserat unterbreitet.

Das Verfahren ist schriftlich, es werden keine telefonischen Auskünfte erteilt oder schriftliche Korrespondenz geführt.

Stellungnahme des Presserats

Der Presserat kommuniziert seine Feststellungen und Empfehlungen in einer schriftlichen Stellungnahme. Er spricht keine Sanktionen aus. Ein Entscheid lautet auf volle oder teilweise Gutheissung oder auf Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wird den Parteien zugestellt und unter www.presserat.ch und via Medien veröffentlicht. Die Entscheide des Presserats sind endgültig.

*Die dritte Beschwerde der gleichen Person innerhalb eines Kalenderjahres kostet 500 Franken, die vierte und alle weiteren 1000 Franken.


1 Artikel 11 Absatz 1 Geschäftsreglement Schweizer Presserat lautet:

Der Schweizer Presserat tritt auf Beschwerden nicht ein:

  • für die er nicht zuständig ist;
  • die offensichtlich unbegründet sind;
  • die sich nicht auf berufsethische Fragestellungen beziehen;
  • wenn sich die betroffene Redaktion bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits öffentlich entschuldigt und/oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat;
  • wenn die Publikation des beanstandeten Medienberichts länger als drei Monate zurückliegt;
  • wenn ein Parallelverfahren (insbesondere bei Gerichten oder bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI) eingeleitet wurde oder vorgesehen ist.

Sofern sich berufsethische Grundsatzfragen stellen oder der Bericht, gegen den sich die Beschwerde richtet, eine breite öffentliche Diskussion ausgelöst hat, kann der Presserat trotz Parallelverfahren auf eine Beschwerde eintreten.

Offensichtlich unsachliche, querulatorische und gegen den Anstand verstossende Beschwerden gelten als nicht erfolgt.