I. Sachverhalt
A. Am 6. Dezember 2024 erschien in «20 Minuten» ein Text, gezeichnet mit HOH/CT, unter dem Titel «Bachmann-Erbin handelte böswillig». Darüber ein Porträtfoto von Leopold Bachmann mit der Bildlegende «Regina Bachmann wollte ihren Vater Leopold über den Tisch ziehen. Tages-Anzeiger». Im Text wird zunächst daran erinnert, dass Regina Bachmann, die Eigentümerin der drei Zürcher Wohnblöcke («Sugus-Häuser»), in welchen sämtlichen Mietern aufs Mal gekündigt worden war, seit langem im Streit mit ihren drei Geschwistern liege.
«20 Minuten» decke auf, dass die drei Geschwister als Privatkläger an einem Strafprozess gegen Regina Bachmann beteiligt gewesen seien. Die Anklage habe auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung gelautet. Regina Bachmann werde vorgeworfen, ihren 84-jährigen dementen Vater 2017 zur Unterschrift auf drei Dokumenten bewogen zu haben, obwohl sie gewusst habe, dass er nicht mehr urteilsfähig war. Sie sei im Mai 2023 in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, im Berufungsverfahren von Dezember 2023 sei sie vollständig freigesprochen worden. Das Urteil sei rechtskräftig. Trotz des Freispruchs habe Bachmann die Gerichtskosten in der Höhe von rund 36’000 Franken bezahlen müssen. Sie habe auf die Anfragen von «20 Minuten» bisher nicht reagiert.
B. Am gleichen 6. Dezember 2024 reichte X. Beschwerde beim Schweizer Presserat ein. Er macht geltend, der Text verletze die Ziffern 1 (Wahrheit), 4 (Unlautere Beschaffung von Informationen) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»).
Die Bildlegende «Regina Bachmann wollte ihren Vater Leopold über den Tisch ziehen» verletze die Wahrheitspflicht, weil im gleichen Artikel festgestellt werde: «Sie erhob Berufung an das Zuger Obergericht und wurde im Dezember 2023 vollständig freigesprochen.» Trotz dieses Freispruchs beschuldige «20 Minuten» Regina Bachmann, sie habe versucht, ihren Vater über den Tisch zu ziehen. Dies habe Bachmann in Tat und Wahrheit nicht absichtlich gemacht, noch habe sie dies versucht, sonst hätte es keinen «vollständigen Freispruch» gegeben.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2025 beantragte die Rechtsabteilung der TX Group, zu welcher «20 Minuten» gehört, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Den Antrag auf Nichteintreten begründet «20 Minuten» nicht, denjenigen auf Abweisung der Beschwerde damit, dass es im fraglichen Strafprozess gegen Regina Bachmann nicht um das Erschleichen von Unterschriften ihres Vaters gegangen sei, sondern um die darauf folgenden Aktivitäten, die aus Urkundenfälschung und dem Erschleichen von falschen Beurkundungen bestanden hätten. Davon sei sie freigesprochen worden, während das Gericht umgekehrt ausdrücklich festgehalten habe, dass sie ihren dementen Vater zu Unterschriften bewegt habe, obwohl sie wusste, dass er nicht mehr urteilsfähig war. Dieses bewusste Ausnützen der Urteilsunfähigkeit des Vaters könne man, so «20 Minuten», mit Recht als «über den Tisch ziehen» bezeichnen. Damit sei klar, dass die Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheit) nicht verletzt sei und dass entsprechend auch keine Berichtigung im Sinne von Ziffer 5 (Berichtigung) der «Erklärung» geboten gewesen sei. Worin eine Verletzung von Ziffer 4 (Unlautere Beschaffung von Informationen) bestehen könnte, erläutere der Beschwerdeführer nicht.
D. Am 30. September 2025 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Präsidium behandelt, bestehend aus Susan Boos, Präsidentin, Annik Dubied, Vizepräsidentin, Jan Grüebler, Vizepräsident, und Ursina Wey, Geschäftsführerin.
E. Das Präsidium des Presserats hat die vorliegende Stellungnahme am 14. Oktober 2026 verabschiedet.
II. Erwägung
Das Gerichtsverfahren, über welches «20 Minuten» berichtet hat, betraf nicht das Erschleichen von Unterschriften einer dementen Person, sondern es betraf eine darauf folgende Urkundenfälschung und das mehrfache Erschleichen von falschen Beurkundungen. Davon wurde Regina Bachmann «mangels erstelltem Anklagevorwurf» freigesprochen, nicht in Bezug auf ihr Vorgehen gegenüber ihrem Vater. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug hielt im Gegenteil fest: «Gleichzeitig ist (…) erstellt, dass die Beschuldigte ihren Vater (…) drei Dokumente unterzeichnen liess, obwohl er in diesem Zeitraum diesbezüglich urteilsunfähig war, was die Beschuldigte auch wusste.» Später wird dieses, unter anderem per Expertise nachgewiesene Fehlverhalten denn auch als Begründung dafür angegeben, dass Regina Bachmann trotz des Freispruchs die gesamten Gerichtskosten von 36’000 Franken übernehmen musste. Sie allein habe mit ihrem Verhalten den Anlass für das Verfahren gesetzt. Der Vorwurf, Bachmann habe versucht, ihren Vater über den Tisch zu ziehen, ist somit letztlich trotz des Freispruchs nicht falsch. Das heisst, die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung» wurde mit dem Text nicht verletzt.
Allerdings weist der Presserat darauf hin, dass der gesamte Beitrag missverständlich abgefasst ist. Eine Leserschaft, die nicht mit den Details des Falles vertraut ist, kann nicht verstehen, weshalb (Titel und Bildlegende) Regina Bachmann «bösgläubig handelte» und «ihren Vater über den Tisch ziehen» wollte, wenn ganz am Schluss des Artikels – im Anschluss an die Schilderung ihres Vorgehens gegenüber dem Vater – gesagt wird, sie sei zuerst zu zehn Monaten bedingt verurteilt, dann aber vom Obergericht «vollständig freigesprochen worden». Das erscheint als klarer Widerspruch, man bezieht «Freispruch» auf Fehlverhalten gegenüber dem Vater.
Weil der Text zwar missverständlich, inhaltlich aber nicht falsch war (es wurden beide Sachverhaltsebenen aufgeführt, nur nicht sauber auseinandergehalten), sieht der Presserat handwerkliche Fehler, aber keinen Verstoss gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung»). Entsprechend bestand auch keine Verpflichtung, etwas zu berichtigen (Ziffer 5 der «Erklärung»). Worin ein Verstoss gegen die Ziffer 4 (Unlautere Beschaffung von Informationen) der «Erklärung» bestehen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht erwähnt und der Presserat kann auch nichts in diesem Sinne erkennen. Ziffer 4 der «Erklärung» wurde nicht verletzt.
III. Feststellungen
1. Der Presserat weist die Beschwerde ab.
2. «20 Minuten» hat mit dem Artikel «Bachmann-Erbin handelte böswillig» vom 6. Dezember 2024 die Ziffern 1 (Wahrheit), 4 (Unlauteres Beschaffen von Informationen) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.