I. Sachverhalt
A. In ihrer Ausgabe vom 15. Januar 2008 thematisierte die «Coop Zeitung» unter dem Titel «Es werde Licht» den Stromverbrauch von Glühbirnen, Halogen- und Energiesparlampen. Zudem wies die Zeitung in einem separaten Kasten auf «10 Lichtlügen» hin, die in Zusammenhang mit Energiesparlampen verbreitet würden. Dazu war zu lesen: «8. Sparlampen verursachen Elektrosmog. Richtig – aber: Alle elektrischen und elektronischen Geräte geben elektromagnetische Wellen ab. Lampen sind davon nicht ausgenommen. Energiesparlampen strahlen nicht mehr als Glühbirnen und Halogenlampen.»
B. Am 12. Juli 2008 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Bericht der «Coop-Zeitung» an den Schweizer Presserat. Die Aussage «Energiesparlampen strahlen nicht mehr als Glühbirnen oder Halogenlampen» sei Schwachsinn. Die «Coop-Zeitung» habe aus einem Merkblatt von «Energie Schweiz» falsch zitiert und zudem unsauber recherchiert. Das zitierte Merkblatt sei sehr umstritten. «Es gibt detaillierte Untersuchungen, die zeigen, dass die Aussagen nur zum Teil richtig sind.» Der Artikel unterschlage zudem die schädlichen Wirkungen von Energiesparlampen. Mit dem Falschzitat und der ungenügenden Überprüfung der Quelle – beim Autor handle es sich um alles andere als einen unabhängigen Fachmann; er werde grösstenteils von Geldern aus der Industrie bezahlt – habe die Zeitung die Ziffern 1 (Wahrheitssuche) und 3 (Überprüfung von Quellen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 23. Dezember 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Gemäss Art. 10 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf offensichtlich unbegründete Beschwerde ein.
Wie aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit dem Chefredaktor der «Coop-Zeitung», Matthias Zehnder, hervorgeht, stützte sich der Autor des beanstandeten Berichts bei der beanstandeten «Lichtlüge» zum Thema elektromagnetische Strahlung auf ein vom Bundesamt für Energie 2004 herausgegebenes Merkblatt. Diesem ist in der Zusammenfassung zu entnehmen, dass sich die elektromagnetischen Felder von Energiesparlampen und Glühlampen nicht wesentlich unterscheiden würden. Die Magnetfelder seien etwa gleich gross, die elektrischen Felder von Energiesparlampen nur unwesentlich stärker als diejenigen von Glühlampen und die hochfrequenten Felder würden deutlich unterhalb aller Grenzwerte und Grenzwertempfehlungen liegen.
Journalistisch war es nach Auffassung des Presserates unter diesen Umständen zulässig, die Aussagen des Merkblatts des Bundesamts Energie zur Aussage zu verkürzen, «Energiesparlampen strahlen nicht mehr als Glühbirnen und Halogenlampen». Zudem kann aus der Pflicht zur Wahrheitssuche und zur Überprüfung von Quellen nicht eine Pflicht zur lückenlosen Nachprüfung sämtlicher in einem Medienbericht von Dritten übernommenen Informationen und Aussagen abgeleitet werden. Vorliegend durfte sich die «Coop-Zeitung» ohne zusätzliche eigene Recherchen auf die von einem Bundesamt verantworteten Informationen abstützen.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.