I. Sachverhalt
A. Im Frühjahr 2007 strahlte das Schweizer Fernsehen die Sendereihe «Start Up – der Weg zur eigenen Firma» aus, in der «10 Jungunternehmerinnen und Jungunternehmen auf dem Weg in die Selbstständigkeit begleitet» wurden. Eines der in der Sendung vorgestellten Unternehmen war der Weingeschenkservice Giveawine AG.
B. Nachdem er zuvor an den Ombudsmann DRS gelangt war, reichte X., Inhaber der Weinhomepage Y. am 7. Juli 2007 (mit Ergänzungen vom 9. und 13. Juli 2007) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen eine Beschwerde gegen «sämtliche Sendungen des Schweizer Fernsehens der Reihe ‹Start Up›» ein. Darin beanstandete er, mit den werbenden Beiträgen für einen Alkoholhändler habe das Schweizer Fernsehen das Alkoholwerbeverbot sowie die Jugendschutzbestimmungen (Art. 5 RTVG) verletzt. Weiter habe die Redaktion «Start Up» unterschlagen, dass die Hauptaktionäre von Giveawine keineswegs Jungunternehmer seien. Schliesslich sei wiederholt wahrheitswidrig behauptet worden, die Firma fülle eine Marktlücke, da es bisher noch kein Fleurop für Wein gebe und dass von Fleurop Know-how einfliessen werde (Art. 4 RTVG; Sachgerechtigkeitsgebot).
C. Am 17. Juli 2007 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen das Schweizer Fernsehen an den Presserat. Der Beschwerdeführer beanstandete, die Sendereihe «Start Up» habe die wahren Gründer und Hauptaktionäre der Giveawine AG verschwiegen und zudem falsche Angaben zur Bedeutung dieses Unternehmens in der Schweiz und zu dessen internationalen Marktchancen gemacht. Das Schweizer Fernsehen habe damit die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 2 (Kommentarfreiheit), 3 (Unterschlagung wichtiger Elemente) sowie 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
D. Die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat eine Beschwerde gegen die Darstellung des Weingeschenkservices Giveawine in der Sendung «Start Up» am 19. Oktober 2007 einstimmig abgewiesen. Auf eine weitere Beschwerde trat die Beschwerdeinstanz nicht ein.
E. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg sowie der Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 25. Januar 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet. Vizepräsident Edy Salmina trat in den Ausstand.
II. Erwägungen
1. a) Der Beschwerdeführer führt an, «Start Up» habe beim Porträtieren der Firma «Giveawine» die beiden jungen Mitgründer Jean Paul Saija und Fadri Zehnder in den Vordergrund geschoben. Dabei habe man jedoch verschwiegen, dass bereits bei der Unternehmensgründung und kurz danach weitere, vermögende Unternehmer aus der Wein- und Medienbranche mitgewirkt hätten. Für diese sei die Finanzierung der Startphase des Unternehmens kaum ein Problem gewesen. «Start Up» habe diese Hintermänner dem Publikum vorenthalten und es zudem darüber im Unklaren gelassen, dass «Giveawine» nicht ein übliches «Jungunternehmen» sei. Damit habe das Schweizer Fernsehen wichtige Informationen im Sinne von Ziffer 3 der «Erklärung» unterschlagen.
b) Für die Sendereihe «Start Up» bewarben sich ursprünglich 98 Jungunternehmer, die sich vor einer Jury präsentierten und dabei vom Schweizer Fernsehen gefilmt wurden. Davon wurden insgesamt 25 Unternehmen in einer der elf halbstündigen, von April bis Juni 2007 ausgestrahlten Sendungen gezeigt. Die Firma «Giveavine» war eine von insgesamt zehn Unternehmungen, die während dieser Zeit ein Stück auf ihrem Weg begleitet wurden. Bei diesem Sendekonzept, welches den Zuschauerinnen und Zuschauern in erster Linie die Wirtschaftsmechanismen bei Unternehmensgründungen auf verständliche Art zeigen wollte, konnte von vornherein nicht erwartet werden, dass die Zuschauer/innen über sämtliche Details und Hintergründe der mitwirkenden Firmen informiert würden.
c) Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die beiden in «Start Up» im Vordergrund stehenden Vertreter von Giveawine, Jean Paul Saija und Fadri Zehnder, von Anfang an zumindest als Mitgründer des Unternehmens dabei waren. Ebenso ist aus dem Handelsregistereintrag ersichtlich, dass die Giveawine AG am 24. März 2006 gegründet wurde, es sich also nach wie vor um eine junge Firma handelt. Zwar mag es aus Sicht des Beschwerdeführers störend sein, dass «Start up» die weiteren hinter der Firma stehenden Personen nicht nannte. Für das Verständnis des Publikums war diese Hintergrundinformation nach Auffassung des Presserates aber nicht derart wichtig, dass die Namen der weiteren Mitgründer und Investoren zwingend hätten erwähnt werden müssen. Und immerhin erwähnte Jean Paul Saija mehrfach, nachdem Giveawine eine erste Finanzierungsrunde erfolgreich abgeschlossen habe, suche er nun für die Expansion ins Ausland in einer zweiten Finanzierungsrunde nach weiteren Investoren. Ungeachtet davon muss sich ein Unternehmen, auch wenn es bereits von finanzkräftigen Investoren unterstützt wird – wie dies der Beschwerdeführer über die Firma Giveawine behauptet – zuerst im Markt bewähren und potentielle Kunden von seiner Geschäftsidee überzeugen. Im Zusammenhang mit «Start Up» spielte es deshalb aus Sicht des Publikums kaum eine entscheidende Rolle, wer alles neben den an der Front wirkenden Jungunternehmern die Firma Giveawine im Hintergrund (mit-)finanziert.
2. a) Der Beschwerdeführer beanstandet darüber hinaus, «Start Up» habe wahrheitswidrige Angaben über die Bedeutung von Giveawine im Schweizer Markt und über dessen internationale Marktchancen gemacht. Dazu ist vorab darauf hinzuweisen, dass es gemäss ständiger Praxis des Presserates nicht seine Aufgabe ist, Faktenbehauptungen durch ein Beweisverfahren abzuklären (vgl. z.B. die Stellungnahme 34/2007). Zudem vermag nicht bereits jede Unschärfe bei der Darstellung von Fakten eine Verletzung der Wahrheitspflicht und eine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Berichtigung (Ziffern 1 und 5 der «Erklärung») zu begründen. Vielmehr ist eine Verletzung dieser berufsethischen Normen nur dann zu bejahen, wenn die ungenaue Darstellung von Fakten für das Verständnis der Leserschaft als relevant erscheint (vgl. z.B. die Stellungnahme 49/2005).
b) Ausgehend von der dargelegten Praxis ist eine Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» selbst dann zu verneinen, wenn der Presserat vom Sachverhalt ausgeht, wie ihn der Beschwerdeführer darlegt. Denn im Gesamtkontext der Sendereihe «Start Up» war es nicht derart wichtig, welche Umsätze die Giveawine AG bis anhin genau erzielt hat und ob daneben noch grössere Unternehmen im schweizerischen Internetweinhandel bestehen. Dasselbe gilt für die Frage, ob es auf europäischer Ebene bereits vergleichbare Angebote gibt. Denn ungeachtet davon, wie neu das Vertriebsmodell als solches ist und wie die nationalen und internationalen Marktchancen von Giveawine zu bewerten sind: Jedenfalls ist unbestritten, dass die Firma beabsichtigt, sich mit ihrer Geschäftsidee im schweizerischen und europäischen Markt zu etablieren. Für das Publikum von «Start Up» standen – wie bereits in Erwägung 1 ausgeführt – dabei nicht möglichst präzise Informationen über einzelne Firmen und Wirtschaftsbranchen im Vordergrund. Vielmehr solltne anhand von konkreten Einzelfällen die wichtigsten Schritte und Hürden gezeigt werden, die von der Entwicklung einer Geschäftsidee bis zur ihrer Umsetzung anstehen. Dieser Zielsetzung genügte die journalistische Umsetzung durch «Start Up» auch im Falle von Giveawine.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Schweizer Fernsehen hat die Ziffern 1 (Wahrheit), 2 (Kommentarfreiheit), 3 (Un
terschlagung von wichtigen Informationen) und 5 (Berichtigung) nicht verletzt.