Nr. 60/2007
Wahrheits- und Berichtigungspflicht / Unterschlagung und Entstellung von Tatsachen / Anhörung bei schweren Vorwürfen

(X. / Y. c. «Weltwoche») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 15. November 2007

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Zusammenfassung

Resumé

Riassunto

I. Sachverhalt

A. Am 28. Juni 2007 veröffentlichte die «Weltwoche» einen Artikel von Alex Baur mit dem Titel «Fluchtgründe ab Fliessband». Im Lead war zu lesen: «Nach den Vorgaben der Asylrichter erfinden Kleinunternehmer Flüchtlingsgeschichten für ihre Kunden. Sie verschleppen systematisch Verfahren und tricksen den Rechtsstaat mit seinen eigenen Mitteln aus. Finanziert wird das einträgliche Geschäft durch den Steuerzahler.» Ausgehend von zwei Beispielen prangert der Bericht Asylrechtsmissbräuche an.

Als erstes Beispiel rekonstruiert der Artikel die Geschichte eines «Churchill» genannten äthiopischen Asylbewerbers, der 2003 in die Schweiz kam. Nach Ablehnung seines Asylantrags im Herbst 2004 und eines Wiedererwägungsgesuchs im November 2005 habe er im Mai 2007 schliesslich doch noch Asyl erhalten. Zu diesem Zweck habe «Churchill» seine Fluchtgründe an die 2005 geänderte Praxis der Asylrekurskommission angepasst, welche Militärdienstverweigerern aus Eritrea neu grundsätzlich Asyl gewähre. Aus «Churchill» dem Äthiopier sei plötzlich ein Pazifist aus Eritrea geworden.

Gemäss der «Weltwoche» ist «Churchill» «der absolut typische moderne ‹Flüchtling› (…) Rund 74 Prozent der Asylsuchenden erhielten letztes Jahr in der angeblich unbarmherzigen Schweiz ein Bleiberecht. ‹Wir wissen genau, dass die wenigsten dieser Leute in Not sind›, sagt ein langjähriger Mitarbeiter des BfM, ‹doch das lässt sich schwer beweisen.› (…) Besteht auch nur die theoretische Möglichkeit einer Bedrohung, werden die Leute aufgenommen. Und wo dies nicht der Fall ist, werden so lange Rekurse, Revisions- und Wiedererwägungsgesuche eingereicht, bis eine humanitäre Aufnahme wegen der langen Verfahrensdauer erfolgt. (…) ‹Wer unbedingt bleiben will›, sagt der Insider, ‹der bleibt es auch.›» Immigranten wie «Churchill» könnten auch in der Schweiz auf die professionell im Asylwesen tätigen Dienstleistungsunternehmen zurückgreifen. Seine Aufenthaltsgenehmigung habe «Churchill» vor allem dem Anwalt X. von der privaten Rechtsberatungsstelle V. zu verdanken. Diese Firma sei von den Anwälten X. und Y. kürzlich in die Advokatur Z. überführt worden. Im Fall «Churchill» habe sich die letzte Anwaltsrechnung auf 7900 Franken belaufen. Diese für einen mittellosen Asylbewerber hohe Investition rentiere sich für diesen allemal. Die Advokatur Z. gebe sich gegenüber Medienanfragen äusserst zugeköpft. Fragen der «Weltwoche» seien schriftlich, per Einschreiben beantwortet worden. In der Asylbranche gelte die Kanzlei zudem als klagefreudig. «Die folgenden drei Abschnitte beziehen sich daher nicht auf die Advokatur Z.»

In den erwähnten drei Abschnitten wird gestützt auf die «Auskunft von langjährigen BFM- Mitarbeitern» im Wesentlichen behauptet, private Anwälte würden Asylbewerbern zunehmend perfekt auf die Anforderungen der Asylrekurskommission angepasste Fluchtgründe «designen». Neben ideologischem Engagement gehe es den Anwälten dabei auch um handfeste finanzielle Interessen.

Der letzte Teil des Artikels denunziert die Aktivitäten von «Dr. A. und seiner Vereinigung B.», der ebenfalls im Umfeld der Advokatur Z. anzusiedeln sei. Über A. habe die «Weltwoche» bereits im April 2007 unter dem Titel «Der Flüchtlingsmacher» berichtet. Dieser bilde Iraner, deren Ayslgesuch abgelehnt wurde, zu Politikaktivisten aus. Die im Wochenrhythmus veranstalteten Protestaktionen gegen das Mullah-Regime würden systematisch dokumentiert und ins Internet gestellt. Die so geschaffene Bedrohungslage reiche in der Regel für die vorläufige Aufnahme durch die Asylrekurskommission aus.

B. Am 6. August 2007 gelangten X. und Y., zwei der drei Inhaber des Advokaturbüros Z., mit einer Beschwerde an den Presserat. Die im Bericht der «Weltwoche» vom 28. Juni 2007 erwähnte Höhe des von «Churchill» bezahlten Anwaltshonorars entspreche nicht den Tatsachen. Ungeachtet des von Alex Baur angewandten Tricks, wonach sich drei Abschnitte des Artikels nicht auf die Advokatur Z. beziehen würden, habe die Leserschaft zudem den falschen Eindruck erhalten, X. täusche die Asylbehörden mutwillig, in dem er Fluchtgründe für seine Klienten erfinde und dafür horrende – letztlich vom Staat bezahlte – Honorare einkassiere. In Bezug auf den Fall «Churchill» habe die «Weltwoche» weiter wichtige Informationen unterschlagen und Tatsachen entstellt. Trotz der im Bericht erhobenen schweren Vorwürfe hätten zudem weder X. noch «Churchill» vor der Publikation dazu Stellung nehmen können. Und schliesslich sei auch eine von den Beschwerdeführern verlangte Berichtigung in Bezug auf den von «Churchill» geleisteten Honorarbetrag durch die «Weltwoche» nicht zufriedenstellend ausgefallen. Mit der Publikation des beanstandeten Berichts und der ungenügenden Berichtigung habe die «Weltwoche» deshalb die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung und Entstellung von Informationen, Anhörung bei schweren Vorwürfen) sowie 5 (Berichtigung von Falschmeldungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

C. Am 13. September 2007 beantragte die durch den Verwaltungsratspräsidenten der Weltwoche Verlags AG vertretene Redaktion der «Weltwoche», die Beschwerde sei abzuweisen. Der Autor des Berichts habe sich auf ihm bekannte, vertrauenswürdige Quellen gestützt. «Die Weltwoche» habe im Zuge von aufwändigen Recherchen mit einer ganzen Reihe von Betroffenen, Auskunftspersonen und Beamten gesprochen, die dem «absurden Treiben nicht mehr länger zuschauen mochten». Ihre Quellen müsse die Zeitung aus verständlichen Gründen schützen. Mit der Aussage, «die folgenden drei Abschnitte beziehen sich daher nicht auf die Advokatur Kanonengasse» habe die «Weltwoche» gerade verhindern wollen, dass die Leserschaft die kritisierte Praxis von Anwälten auf die Beschwerdeführer beziehe. Im Fall «Churchill» habe sich der Autor auf die offiziellen Dokumente stützen können. Der Betroffene sei jedoch trotz umfangsreichen Bemühungen der «Weltwoche» nicht für eine Stellungnahme erreichbar gewesen. Ebenso habe man versucht, eine Stellungnahme der Anwälte der Advokatur Z. zu allen wesentlichen Punkten des geplanten Artikels einzuholen. In Bezug auf die umstrittene Höhe des von «Churchill» bezahlten Anwaltshonorars merkt die «Weltwoche» schliesslich an, «Churchill» habe gemäss zuverlässigen Quellen effektiv insgesamt rund 7900 Franken Anwaltshonorar bezahlt. Die «Weltwoche» wisse allerdings nicht, welcher Anteil dieses Betrages an die Advokatur Z. ging. Dafür seien die Beschwerdeführer mit ihrem Verwirrspiel allerdings selber verantwortlich. Jedenfalls habe die Zeitung deren gewünschte Klarstellung abgedruckt.

D. Das Präsidium des Presserats wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Peter Studer (Kammerpräsident), Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Kathrin Lüthi, Philip Kübler, Edy Salmina und Francesca Snider (Mitglieder) angehören

E. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 15. November 2007 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Wie im Sachverhalt (Abschnitt A) zusammengefasst, bildet das Asylverfahren von «Churchill» und die Rolle, welche die Beschwerdeführer darin gespielt haben, den Ausgangspunkt des Artikels «Fluchtgründe ab Fliessband». Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 13. September 2007 dient dieses Beispiel allerdings nicht der blossen Illustration. Wer den Artikel liest, begreift dieses Beispiel vielmehr als einen der beiden faktischen, verallgemeinerbaren Prototypen des im Bericht angeprangerten, angeblichen systematischen Missbrauchs des schweizerischen Asylrechts mittels der Konstruktion von Flucht- und Nachfluchtgründen.

< p>b) Hat die «Weltwoche» bei der Wiedergabe des Falls «Churchill» die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Unterschlagung und Entstellung von Informationen) respektiert? Vorab ist hier zu prüfen, ob der Journalist bei der Rekonstruktion und Zusammenfassung des Falles die wesentlichen bekannten Fakten berücksichtigt hat. Aus den von der «Weltwoche» dem Presserat eingereichten Unterlagen geht hervor, dass dem betreffenden Asylbewerber tatsächlich im Mai 2007 Asyl gewährt wurde, nachdem zuvor ein Asyl- und ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt worden war. Diese unbestrittenen Fakten genügen allerdings noch nicht, um den von der «Weltwoche» zumindest in den Raum gestellten Missbrauch zu belegen. Um die Leserinnen und Leser in die Lage zu versetzen, den Fall nachzuvollziehen und sich eine eigene Meinung zu bilden, hätte Alex Baur insbesondere auch darlegen müssen, weshalb die Behörden in diesem Einzelfall von ihrer ursprünglichen Einschätzung abgerückt sind. Genügte es tatsächlich, dass «Churchill» neu (und im Widerspruch zu früheren Aussagen) bloss behauptete, er stamme aus Eritrea oder konnte er dies auch belegen oder zumindest glaubhaft machen? Diese im Artikel offen bleibende Frage zu beantworten wäre umso gewichtiger gewesen, weil die «Weltwoche» ausdrücklich betont, «Churchill» sei kein Einzelfall, «sondern der absolut typische moderne ‹Flüchtling›. Sein Fall zeigt, wie das Asylrecht ins Absurde pervertiert wurde.»

Die Öffentlichkeit hat ein grosses Interesse daran, dass die Medien das Handeln von Behörden und anderen wichtigen gesellschaftlichen Akteuren kritisch hinterfragen sowie Missstände und Missbräuche aufdecken. Und selbstverständlich ist es zulässig und wichtig, bei einem zumindest auf den ersten Blick erstaunlich anmutenden Verfahrensablauf wie demjenigen im Fall «Churchill» Fragen zu stellen und Kritik zu üben. Auch ein kritischer, parteiergreifender Journalismus darf sich jedoch – wie vorliegend die «Weltwoche» – nicht darauf beschränken, ohne Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Behörden ein für die Kritik zentrales Beispiel fragmentarisch unter Weglassung von für das Verständnis unabdingbaren Informationselementen wiederzugeben, um so den Leserinnen und Lesern zu suggerieren, der fragliche Asylbewerber habe sich nachträglich passende Fluchtgründe fabriziert und damit die Asylbehörden hereingelegt.

Zwar zitiert Alex Baur im Artikel auch verschiedene Stimmen aus der Verwaltung. Diese äussern sich jedoch nicht direkt zum konkreten Fall «Churchill», sondern üben allgemeine Kritik an der Asylpraxis und an ihrer Machtlosigkeit gegenüber dem behaupteten Missbrauch. Auch diese Stimmen von Insidern haben in einem die Asylbehörden kritisierenden Medienbericht selbstverständlich ihren Platz. Sie können aber eine offizielle Stellungnahme der zuständigen, durch den behaupteten Missbrauch direkt angegriffenen Behörde keinesfalls ersetzen (Stellungnahme 24/2005), sei dies zum konkreten Fall oder allgemein zu den Umständen, die derartige Entscheidungen möglich machen. Ohne diese berufsethisch unabdingbar erscheinenden zusätzlichen Informationen droht aus einem erhellenden Beispiel rasch eine verzerrende Karikatur zu werden. Im Sinne dieser Erwägungen ist eine Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» deshalb zu bejahen.

2. a) Immer noch unter dem Gesichtspunkt von Ziffer 3 der «Erklärung» ist weiter zu prüfen, ob die «Weltwoche» die Anhörungspflicht respektiert hat.

b) In Bezug auf «Churchill» kann die Frage offen bleiben. Zum einen ist die Person für Dritte nicht identifizierbar, zum anderen macht die «Weltwoche» geltend, sich mit erheblichem Aufwand vergeblich um eine Stellungnahme bemüht zu haben.

c) Ebenso machen die Beschwerdegegner dies in Bezug auf die beiden Beschwerdeführer geltend. Allerdings geht aus den dem Presserat eingereichten Unterlagen hervor, dass sich die Korrespondenz der Parteien ausschliesslich um den Fall A. drehte. In Bezug auf dieses zweite zentrale Beispiel des Artikels erheben die Beschwerdeführer denn auch keine konkreten Rügen. Schwere Vorwürfe gegen die Anwälte der Advokatur Kanonengasse erhebt die «Weltwoche» jedoch gerade auch im Zusammenhang mit dem Fall «Churchill». Durch die Bezeichnung dieses Falls als geradezu typischen Missbrauchsfall werden nicht nur der Direktbetroffene und die entscheidende Behörde, sondern auch die Advokatur Kanonengasse angegriffen («Seine Aufenthaltsgenehmigung hat er vor allem der privaten Zürcher Rechtsberatungsstelle V. zu verdanken. Die Firma, die von den Anwälten X. und Y. kontrolliert wurde, ist kürzlich in die Advokatur Z. überführt worden»).

Diese Darstellung ist für die Leserschaft kaum anders zu verstehen, als dass die beiden Beschwerdeführer – wenn auch mit legalen Mitteln – bei der nachträglichen Abänderung des Fluchtgrundes mitgewirkt hätten. Diese Herabsetzung der Beschwerdeführer wird durch den Gesamtkontext des Artikels («Fluchtgründe ab Fliessband»; Anwaltsbüros, die das Asylwesen professionell bewirtschaften, hohe Honorarrechnungen) ebenso verstärkt wie durch den Hinweis auf das angeblich aggressive Vorgehen von X. und Y. («Wer es mit diesen Anwälten zu tun hat, überlegt jedes Wort zweimal … nicht nur die Rekurse, sondern auch die Beschwerden und Anzeigen sitzen hier locker»). Angesichts dieser Anschuldigungen wäre die Anhörung der Beschwerdeführer auch zu diesen Vorwürfen unabdingbar gewesen. Zumal gerade auch die zweideutig wirkende Einschränkung, wonach sich drei Abschnitte des Artikels nicht auf die Beschwerdeführer beziehen würden, nichts daran ändert, dass sie im Artikel ebenso wie «Churchill» als Exemplifizierung des behaupteten Missbrauchs erscheinen.

3. a) Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, das im Artikel erwähnte Anwaltshonorar im Fall «Churchill» von 7900 Franken entspreche nicht den Tatsachen. Der von der Advokatur Z. in Rechnung gestellte Betrag habe sich auf lediglich 979 Franken belaufen. Die «Weltwoche» beruft sich für den von ihr genannten Betrag auf «zuverlässige Quellen» und hält ausdrücklich an dieser Darstellung fest.

b) Der Presserat kann die Frage aufgrund der ihm eingereichten Unterlagen nicht klären. Zumal im Artikel vom 28. Juni 2007 lediglich allgemein von der «letzten Anwaltsrechnung» die Rede ist, was nicht gänzlich ausschliesst, dass der Differenzbetrag bei einer anderen Rechtsvertretung angefallen wäre. Gemäss Ziffer 5 der «Erklärung» sind Journalistinnen und Journalisten verpflichtet, materielle Falschmeldungen von sich aus zu berichtigen. Die nachträgliche Publikation einer dem ursprünglichen Betrag entgegengestellten Klarstellung der Beschwerdeführer genügt an sich nicht für eine Berichtigung. Nachdem für den Presserat aber nicht eindeutig feststeht, ob die «Weltwoche» in diesem Punkt materiell unrichtige Fakten veröffentlicht hat, muss die Frage einer Verletzung von Ziffer 5 der «Erklärung» offen bleiben.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Die «Weltwoche» hat mit der Veröffentlichung des Artikels «Fluchtgründe ab Fliessband» am 28. Juni 2007 die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und 3 (Unterschlagung und Entstellung von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Sie wäre verpflichtet gewesen, der Leserschaft zusätzliche Informationen zum darin geschilderten generalisierbaren Asylrechtsmissbrauch zu liefern und/oder dazu eine offizielle Stellungnahme der zuständigen Behörde einzuholen.

3. Die «Weltwoche» hat darüber hinaus die Ziffer 3 der «Erklärung» auch unter dem Gesichtspunkt der Anhörung der Betroffenen bei schweren Vorwürfen verletzt. Sie wäre verpflichtet gewesen, die im Artikel genannten Anwälte der Advokatur Z. zu den ihnen bei einem angeblichen Asylmissbrauchsfall unterstellten zweifelhaften Geschäftspraktiken vor der Publikation Stellung nehmen zu lassen.

4. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.

5.
Die «Weltwoche» hat die Ziffer 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung» nicht verletzt.

Entgegnung von Alex Baur zur Stellungnahme 60/2007

Zusammenfassung

Resumé

Riassunto