I. Sachverhalt
A. Am 13. April 2017 publizierte die «Basellandschaftliche Zeitung» («bz») den Artikel «Museum muss Ausbau auf Eis legen», verfasst von Dimitri Hofer. Der Lead lautete: «Seewen. Der ehemalige Gemeindepräsident schnappte dem Musikautomatenmuseum Land vor der Nase weg.» Im Artikel wird berichtet, das Museum für Musikautomaten in Seewen wolle ausbauen. Seit vier Jahren liege eine Studie vor, welche die Eckpfeiler einer Erweiterung des Museums festhalte. Um einen ersten Ausbauschritt vollziehen zu können, hätte das Bundesamt für Bauten und Logistik gerne eine Parzelle Land neben dem Museum für zusätzliche Parkplätze erworben. Bei einer Versteigerung sei das Bundesamt gegenüber einem Dritten jedoch unterlegen. Unter dem Untertitel «X. will nichts gewusst haben» hält der Artikel weiter fest, beim Käufer handle es sich um den ehemaligen Seewner Gemeindepräsidenten und WIR-Bank-Chef X.. Dieser wolle vom Interesse des Museums an der Parzelle nichts gewusst haben, sondern mache geltend, das Konkursamt Basel-Stadt habe ihn angefragt, ob er bei der internen Versteigerung einer Parzelle eines verstorbenen Seewners mitbieten möchte.
Unter dem Titel «Misstöne im Museum» veröffentlichte die «Basellandschaftliche Zeitung» am 25. April 2017 einen weiteren Artikel zum Thema. X. habe für die Parzelle neben dem Museum mehr geboten als das Bundesamt für Bauten und Logistik. Dabei sei alles rechtmässig abgelaufen. Eine Person aus dem Umfeld des Museums habe indes gesagt, beim Museum sei man sehr enttäuscht über die Aktion von X.. Ein «Insider» halte zudem fest, es könne nicht sein, dass der in Seewen wohnhafte und in der Gemeinde bestens vernetzte Geschäftsmann nicht gewusst haben soll, dass auch das Museum mitgeboten habe. Weiter wird im Artikel der Ablauf des Verkaufs des Grundstücks durch das Konkursamt Basel-Stadt thematisiert, wobei dessen stellvertretender Vorsteher zu Wort kommt.
B. Am 25. April 2017 beschwerte sich X. beim Schweizer Presserat gegen die beiden Artikel vom 13. und 25. April 2017. Er macht geltend, gestützt auf Richtlinie 2.4 sei bei der Ausübung des Berufs des Journalisten auf eine strikte Trennung der Funktionen zu achten. Der Autor sei nebenamtlich im Museumsverein Laufen tätig und dadurch mit anderen Museumsvorständen im Austausch. Er sei demnach befangen, einen solchen Artikel anzufertigen und sachlich darüber zu berichten. Gemäss Richtlinie 3.1 bilde die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit den Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflicht. Im Bericht vom 25. April 2017 werde die Quelle nicht öffentlich genannt, stehe jedoch angeblich gemäss Aussagen im Bericht dem Museum nahe. Interessant sei, dass die Verantwortlichen des Museums dieses Statement nicht bestätigen wollten. Dennoch stelle der Journalist seine, X.s, Person in ein zweifelhaftes Licht. Mit der Aussage, es könne nicht sein, dass er – X. – nicht gewusst haben soll, dass das Museum mitgeboten habe, überschreite der Redaktor eine Grenze. Es werde ihm unterstellt, er habe absichtlich aufgrund von Drittinformationen das Stück Land dem Musikautomatenmuseum vor der Nase weggeschnappt. Dies treffe nicht zu. Nebst ihm hätten auch andere Personen/Institutionen die Möglichkeit gehabt, dem Konkursamt Angebote einzureichen. Wegen der Anfrage durch das Konkursamt Oensingen und danach durch das Konkursamt Basel sei von seiner Seite ein Angebot für das an seine beiden Parzellen angrenzende Grundstück erfolgt.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss Richtlinie 7.2 sei eine Namensnennung zulässig, sofern eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt sei und der Medienbericht damit in Zusammenhang stehe. Der Medienbericht zeige auf, dass das Museum eine Kulturlandparzelle erwerben wollte und darauf eine Erweiterung der Institution plante. Die Errichtung von Parkplätzen und weiteren Bauten sei jedoch darauf nicht denkbar, ausser es würde vorgängig eine Zonenplanänderung erfolgen. Sein Interesse am Schutz der Privatsphäre werde in keiner Weise geachtet, zumal weder ihm, noch dem Redaktor oder der Öffentlichkeit Ausbaupläne des Museums bekannt seien. Eine Namensnennung sei fehl am Platz.
C. In seiner Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2017 beantragte David Sieber, Chefredaktor der «Basellandschaftlichen Zeitung», die Beschwerde X.s sei abzuweisen. Zur Namensnennung führt er aus, X. sei nicht nur Ex-Gemeindepräsident jener Gemeinde, die das Musikautomatenmuseum beherbergt. Dies alleine würde eine Namensnennung schon rechtfertigen, da X. keineswegs aus dem politischen Leben der Gemeinde verschwunden sei. So präsidiere er die FDP Seewen. Er sei weiterhin bestens vernetzt und eine bekannte Figur. Dies gelte nicht nur für seine Gemeinde, sondern für das ganze Laufental und Schwarzbubenland. Dass er (unter voller Namensnennung) an einer Versteigerung eines Stücks Land teilgenommen habe, an der auch das Museum mitgeboten habe, werde in der Berichterstattung der «Basellandschaftlichen Zeitung» nicht beanstandet. Jedoch sei dieser Umstand Dorfgespräch Nummer eins gewesen. Es sei Kritik geäussert worden, u.a. vom amtierenden Gemeindepräsidenten. Wie es Aufgabe der Medien sei, habe die «Basellandschaftliche Zeitung» dieses Thema aufgegriffen. Den Namen X. zu nennen sei dabei gar nicht zu vermeiden gewesen, weil sich die Kritik explizit gegen ihn gerichtet habe. Hinzu komme, dass X. in seiner Doppelrolle als Verwaltungsrats-präsident der Kelsag und CEO der WIR-Bank bereits mit Kritik konfrontiert gewesen sei, weil die Kelsag im Submissionsverfahren für die Transportleistung Firmen bevorzugt habe, die einen Teil der Zahlungen in WIR akzeptierten. Dieser Fall stehe zwar nicht im Zusammenhang mit dem Landkauf, doch er zeige, dass X. definitiv eine Person von öffentlichem Interesse sei.
Der Beschwerdeführer werfe der «bz» weiter einen Verstoss gegen Richtlinie 3.1 vor. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die «bz» auf den Quellenschutz berufe und zudem die von X. monierte Aussage genauso gefallen sei und «off the record» von einer involvierten Person bestätigt worden sei. Dass die Museumsverantwortlichen gegenüber X. die Aussage nicht hätten bestätigen wollen, sei nicht das Problem der «bz». Tatsache sei: Sie stimme. Tatsache sei aber auch, dass die «bz» dem Beschwerdeführer gar nichts unterstelle.
Dass der Autor Dimitri Hofer in seiner Freizeit für den Museumsverein Laufental tätig sei, habe mit der Berichterstattung über den Landkauf von X. nicht das Geringste zu tun. Weder habe er dieses Amt für seine Recherchen genutzt, noch gebe es eine sonstige Verbindung zwischen den beiden Museen. Zum einen lägen die Museen in zwei verschiedenen Kantonen (Solothurn und Baselland), zum anderen sei das eine ein Bundesmuseum, das andere ein privates Lokalmuseum, unterstützt vom Kanton Baselland und der Stadt Laufen. Sinn und Zweck der beiden Museen seien zudem vollkommen unterschiedlich. Der Autor habe mit dem Musikautomatenmuseum überhaupt nichts zu tun. Ein Verstoss gegen Richtlinie 2.4 liege somit nicht vor.
D. Am 10. Juli 2017 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 9. April 2018 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») gehörende Richtlinie 2.4 (Öffentliche Funktionen) hält fest, dass die Ausübung des Berufs der Journalistin, des Journalisten grundsätzlich nicht mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion vereinbar ist. Wird eine politische Tätigkeit aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise wahrgenommen, ist auf eine strikte Trennung der Funktionen zu achten. Zudem muss die politische Funktion dem Publikum zur Kenntnis gebracht werden. Interessenkonflikte schaden dem Ansehen der Medien und der Würde des Berufs. Dieselben Regeln gelten auch für private Tätigkeiten, die sich mit der Informationstätigkeit überschneiden könnten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Autor sei nebenamtlich im Museumsverein Laufen tätig und dadurch mit anderen Museumsvorständen im Austausch. Er sei demnach befangen. Demgegenüber hält die «bz» fest, dass Autor Dimitri Hofer in seiner Freizeit für den Museumsverein Laufental tätig sei, habe mit den Berichten über X.s Landkauf nichts zu tun. Weder habe er dieses Amt für seine Recherchen genutzt, noch gebe es sonst eine Verbindung zwischen den Museen. Zum einen lägen sie in zwei verschiedenen Kantonen (Solothurn und Baselland), zum anderen sei das eine ein Bundesmuseum, das andere ein privates Lokalmuseum, unterstützt vom Kanton Baselland und der Stadt Laufen. Hofer habe mit dem Musikautomatenmuseum überhaupt nichts zu tun.
Vorliegend ist festzuhalten, dass es sich beim Engagement des «bz»-Autors für den Museumsverein Laufen um ein privates Engagement handelt. Sofern sich private Tätigkeiten mit der Informationstätigkeit überschneiden könnten, gelten jedoch auch hier die strengen Regeln, wie sie Richtlinie 2.4 für öffentliche Funktionen festschreibt. Der Museumsverein Laufental ist ein privater Verein, welcher als Träger des Museums Laufental figuriert. Der Autor der beiden kritisierten Artikel wird auf der Webseite des Museums als Leiter des Ressorts Öffentlichkeitsarbeit aufgeführt. Beim Museum für Musikautomaten in Seewen SO handelt es sich laut Webseite um ein Museum der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Träger und Struktur der beiden Museen sind somit verschieden, Berührungspunkte scheinen weder inhaltlich, räumlich noch sonstwie gegeben zu sein. Solche macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Für den Presserat bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Unabhängigkeit des Autors in Bezug auf seine Berichterstattung über den Verkauf von Land, welches ans Museum für Musikautomaten angrenzt, auch nur ansatzweise in Frage stellen würden. Eine Verletzung von Richtlinie 2.4 liegt somit nicht vor.
2. Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) statuiert, dass die Überprüfung der Quelle einer Information und ihrer Glaubwürdigkeit Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfalts-pflichten bildet. Eine genaue Bezeichnung der Quelle eines Beitrags liegt im Interesse des Publikums, sie ist vorbehältlich eines überwiegenden Interesses an der Geheim-haltung einer Quelle unerlässlich, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist. Der Beschwerdeführer beanstandet den Passus im Bericht vom 25. April 2017, wonach eine Person aus dem Umfeld des Museums gesagt habe, beim Museum sei man sehr enttäuscht über die Aktion von X.. Ein «Insider» halte zudem fest, es könne nicht sein, dass der in Seewen wohnhafte und in der Gemeinde bestens vernetzte Geschäftsmann nicht gewusst haben soll, dass auch das Museum mitbiete. X. macht geltend, ihm werde unterstellt, er habe absichtlich aufgrund von Drittinformationen das Stück Land dem Musikautomatenmuseum vor der Nase weggeschnappt. Dies treffe nicht zu. Demgegenüber hält die «bz» fest, sie berufe sich auf den Quellenschutz. Die von X. monierte Aussage sei genauso gefallen; eine involvierte Person habe sie «off the record» bestätigt. Dass die Museumsverantwort-lichen gegenüber X. die Aussage nicht hätten bestätigen wollen, sei nicht das Problem der «bz». Tatsache sei: Sie stimme. Und die «bz» unterstelle X. gar nichts.
Im Artikel vom 25. April 2017 heisst es, obwohl alles rechtmässig abgelaufen sei, hinterlasse der Landkauf einen schalen Beigeschmack. Zitiert werden eine Person aus dem Umfeld des Museums sowie eine als Insider bezeichnete Person, die beide namentlich nicht genannt werden. Anschliessend wird festgehalten, auf Anfrage habe X. erklärt, er habe nicht gewusst, dass das Museum am Grundstück interessiert gewesen sei.
Richtlinie 6.1 (Redaktionsgeheimnis) hält u.a. fest, dass das Redaktionsgeheimnis die Quellen der Journalistinnen und Journalisten schützt. Es schützt überdies Informan-tinnen und Informanten, sofern sie ihre Mitteilungen unter der Voraussetzung abgegeben haben, dass sie bei einer Publikation nicht identifizierbar gemacht werden. Darauf beruft sich die «bz», wenn sie festhält, die Aussage sei genau so gefallen und «off the record» von einer involvierten Person bestätigt worden. Die «bz» hat somit die berufsethischen Regeln zum Umgang mit Quellen bzw. zum Quellenschutz eingehalten, eine Verletzung von Richtlinie 3.1 ist ihr nicht vorzuwerfen.
3. X. sieht in seiner Beschwerde weiter Ziffer 7 der «Erklärung» verletzt. Er moniert, die Nennung seines Namens sei nicht gerechtfertigt gewesen. Richtlinie 7.2 hält u.a. fest, eine Namensnennung sei zulässig, sofern sie anderweitig durch ein überwiegen-des öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Als ehemaliger Gemeindepräsident, Präsident der FDP von Seewen und Direktor der WIR-Bank ist der Beschwerdeführer in der Gemeinde und in der Region bekannt. Zwar hat er das Grundstück als Privatperson erworben und die Gründe, die er für den Landerwerb anführt, sind durchaus nachvollziehbar. Für den Presserat besteht jedoch ein klares öffentliches Interesse daran, dass die Bewohner einer Gemeinde bzw. die Öffentlichkeit über Ausbaupläne des Museums im Ort und auch über die Hintergründe eines Landverkaufs, an dem dieses Museum interessiert war, informiert werden. Und wenn der Käufer des Stücks Land eine lokal und regional früher wie heute derart eminente Persönlichkeit ist, besteht auch ein klares öffentliches Interesse daran, dessen Namen zu nennen. Eine Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» liegt somit nicht vor.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die «Basellandschaftliche Zeitung» hat mit den Artikeln «Museum muss Ausbau auf Eis legen» vom 13. April 2017 und «Misstöne im Museum» vom 25. April 2017 die Ziffer 2 (Öffentliche Funktionen), 3 (Quellenbearbeitung) und 7 (Identifizierung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.