Nr. 63/2008
Wahlberichterstattung

(Zeis c. «St. Galler Tagblatt») Stellungnahme des Presserates vom 30. Dezember 2008

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I. Sachverhalt

A. Im Vorfeld der Nationalratswahlen 2007 stellte das «St. Galler Tagblatt» unter dem Titel «Sie wollen für St. Gallen in den Nationalrat» in insgesamt 10 Folgen die Nationalratskandidat/innen für den Kanton St. Gallen vor. Dafür habe die Zeitung «alle Kandidierenden gebeten, ihre Schwerpunkte in Kurzstatements zu fassen, die wir in loser Folge veröffentlichen». Die letzte Folge erschien am 28. September 2007. Zudem merkte die Zeitung in einem Kasten mit dem Titel «Auch sie kandidieren» an: «Mit der heutigen Ausgabe beschliessen wir die Vorstellung der 231 Kandidatinnen und Kandidaten für die Nationalratswahlen im Kanton St. Gallen. 21 Kandidierende haben uns entweder kein Bild oder kein Statement geschickt. Der Vollständigkeit halber sind sie nachstehend aufgeführt.» Erwähnt wurde darunter auch der Kandidat der Liste «Für unabhängige Ideen und Lösungen in der Politik: Hubert Zeis, Rapperswil».

B. Am 10. Oktober 2007 beschwerte sich Hubert Zeis beim Presserat über die nach seiner Auffassung nicht korrekte Behandlung seiner Nationalratskandidatur durch das «St. Galler Tagblatt». Er habe der Redaktion Ende August 2007 unaufgefordert Unterlagen über seine Kandidatur zugestellt. Diese habe die Zeitung jedoch unterschlagen. Darüber hinaus habe das «St. Galler Tagblatt» mit dem Hinweis, er habe – obwohl durch die Redaktion dazu eingeladen – keine Unterlagen eingesandt, den falschen Eindruck erweckt, er setze sich für seine Kandidatur nicht richtig ein. Bei einem darauffolgenden Leserbrief sei die Listenbezeichnung durch eine willkürliche Abkürzung entstellt worden. Die Publikation seiner Zuschrift habe dadurch ihren eigentlichen Sinn verloren. Die vom «St. Galler Tagblatt» veröffentlichten Falschinformationen seien nie berichtigt worden. Mit diesem Verhalten habe das «St. Galler Tagblatt» die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung von Informationen) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

C. Am 19. November 2007 wies Silvan Lüchinger, stellvertretender Chefredaktor, die Beschwerde für das «St. Galler Tagblatt» als unbegründet zurück. Zeitungen seien gerade bei Proporzwahlen nicht verpflichtet, alle Kandidierenden im redaktionellen Teil abzubilden und zu Wort kommen zu lassen. Art und Umfang der Berücksichtigung der Kandidierenden liege im Ermessen der Redaktion, vor allem wenn es sich um voraussichtlich chancenlose Kandidaturen handle. Beim Beschwerdeführer sei insofern ein Missgeschick passiert, als er unter den Kandidaten erwähnt wurde, die «weder Bild noch Text» eingesandt hätten. Richtigerweise wäre die Bemerkung «zu spät eingegangen» angebracht gewesen. Text und Bild von Hubert Zeis seien gemäss dessen eigenen Angaben erst am 30. August 2008 eingegangen. Offizieller Anmeldeschluss des Kantons für Kandidierende sei der 27. August 2008 gewesen. Die vom «St. Galler Tagblatt» den Parteien und Kandidat/innen gesetzte Frist sei jedoch bereits wesentlich früher abgelaufen, da die Wahlserie ausserhalb der tagesaktuellen Berichterstattung vorproduziert worden sei.

D. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder die von untergeordneter Bedeutung erscheinen, vom Presseratspräsidium behandelt.

E. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Dezember 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss konstanter Praxis des Presserates kann aus der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung abgeleitet werden. In der Stellungnahme 26/2000 hat der Presserat zum Thema Wahlberichterstattung zudem darauf hingewiesen, dass Medien auch bei öffentlichen Wahlen nicht verpflichtet sind, auf sämtliche Einzelkandidaturen einzugehen.

2. Entsprechend musste das «St. Galler Tagblatt» über die Kandidatur des Beschwerdeführers nicht unbedingt berichten. Trotzdem ist der subjektive Ärger von Hubert Zeis für den Presserat nachvollziehbar, wenn er Ende September 2007 lesen musste, er habe der Zeitung trotz entsprechender Aufforderung keine Unterlagen zu seiner Kandidatur geschickt. Dies obwohl er eine Präsentation in Wort und Bild – ohne dazu aufgefordert worden zu sein – der Redaktion bereits einen Monat früher zugestellt hatte. Trotz dieser – im Grundsatz auch vom «St. Galler Tagblatt» eingeräumten – Panne ist eine Verletzung berufsethischer Normen jedoch zu verneinen. Der Presserat hat in seiner jüngeren Praxis wiederholt (vgl. z.B. die Stellungnahmen 6/2008, 5/2006, 10 und 26/2005) darauf hingewiesen, dass nicht jede formale oder inhaltliche Ungenauigkeit bereits eine Verletzung einer berufsethischen Norm begründet. Vielmehr verlangt das Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass eine Unkorrektheit eine gewisse Relevanz aufweist. Eine Beeinflussung der Wahlchancen des Beschwerdeführers, der laut dem «St. Galler Tagblatt» bei der Wahl 2724 Stimmen erhielt, erscheint dem Presserat höchst unwahrscheinlich und wird von Hubert Zeis denn auch nicht behauptet. Zudem wendet die Redaktion mit nachvollziehbarer Argumentation ein, dass für die Produktion der Wahlserie aus produktionstechnischen Gründen ein früher Anmeldeschluss festgelegt wurde, weshalb die nach diesem Termin vom Beschwerdeführer zugestellten Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden konnten.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das «St. Galler Tagblatt» hat mit der Veröffentlichung der letzten Folge vom 28. September 2007 seiner Serie zu den Nationalratswahlen 2007 die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Unterschlagung von Informationen) und 5 (Berichtigung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.