I. Sachverhalt
A. Am 23. Mai 2001 erschien auf der Titelseite der «WochenZeitung» (nachfolgend: WoZ) ein Artikel von Hans Hartmann mit der Hauptüberschrift «Schweizer Armee, weltweit». Im Obertitel wurde der Beitrag folgendermassen eingeführt: «Armee XXI: die nächste Modernisierungsrunde kommt». Der im Vorfeld der Abstimmung vom 10. Juni 2001 über die Teilrevision des Militärgesetzes betreffend bewaffnete Auslandeinsätze und die Ausbildungszusammenarbeit erschienene Beitrag behandelte das Thema in einem über den Abstimmungsgegenstand hinausgehenden Rahmen. Hartmann stellte den Zusammenhang zwischen der damals bevorstehenden Abstimmung und der im Rahmen der Armeereform XXI vorgesehenen künftigen Totalrevision des Militärgesetzes und weiteren militärstrategischen Grundlagendokumenten her. Anlass war der Entwurf des Bundesrates zur Totalrevision des Militärgesetzes, der kurz zuvor in die Vernehmlassung geschickt worden war. Hartmann stellte eine zunehmende Militarisierung der schweizerischen Aussenpolitik fest, die in Richtung eines (verschleierten) NATO-Interventionismus gehe. Er warf insbesondere der Sozialdemokratischen Partei (SP) vor, der bürgerlichen Interessenspolitik ein humanitäres Mäntelchen umzuhängen: «Niemand verwechselt den real existierenden Nato-Interventionismus derart elegant mit dem ersehnten ÐSystem kollektiver Sicherheitð» (wie die SP) schrieb er. Der Artikel lief zwar nicht auf eine Abstimmungsempfehlung für den 10. Juni 2001 hinaus, es war aber klar, dass der Autor die Vorlage ablehnte.
B. Der Artikel veranlasste T., der WoZ am 28. Mai 2001 einen kritischen Leserbrief zuzustellen, welcher aber nicht publiziert wurde. Aus dem Leserbrief ging hervor, dass dessen Autor Präsident des Schweizerischen Friedensrates und Mitherausgeber der «Friedenszeitung» ist.
C. Am 15. Juli 2001 reichte T. beim Presserat Beschwerde gegen die WoZ ein. Er warf dem Autor vor, dieser habe «in reisserischer Aufmachung» den Eindruck zu erwecken versucht, die Bindung von Auslandeinsätzen an ein Mandat der UNO oder der OSZE – was Teil der Abstimmungsvorlage vom 10. Juni 2001 war – werde durch die vorgeschlagene Totalrevision des Militärgesetzes bereits wieder obsolet. Dazu habe der Autor Methoden der Manipulation oder Desinformation angewendet: Zitate aus dem Zusammenhang gerissen, unzulässige Verbindungen hergestellt, Informationen unterschlagen, falsche Begriffe verwendet etc. Zusammenfassend kritisierte der Beschwerdeführer, die Revision sei nicht sachgerecht dargestellt worden; «wer nicht selber die Vernehmlassungsunterlagen konsultiere», sei kaum in der Lage gewesen, sich selber ein Bild zu machen. Der Beitrag habe zudem versucht, «Stimmbürgerinnen in ihrer Meinungsbildung zu manipulieren». Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» geltend. Hans Hartmann habe sich nicht an die Wahrheit gehalten und sich nicht vom Recht leiten lassen, dass die Öffentlichkeit die Wahrheit erfahre. Er habe wichtige Elemente von Informationen unterschlagen und Tatsachen entstellt. Im Zusammenhang mit der Nichtveröffentlichung des Leserbriefes bzw. der nicht erfolgten Richtigstellung rügte er zusätzlich einen Verstoss gegen Ziffer 5 der «Erklärung» (Berichtigung von Meldungen, deren materieller Inhalt sich als ganz oder teilweise falsch erweist).
E. Das Presseratspräsidium wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Peter Studer als Präsident sowie Marie-Louise Barben, Luisa Ghiringhelli, Silvana Iannetta, Philip Kübler, Kathrin Lüthi und Edy Salmina als Mitglieder angehören.
F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2001 beantragte die WoZ, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie halte nach wie vor daran fest, dass im Entwurf vom 2. Mai 2001 zur Totalrevision des Militärgesetzes gesetzliche Grundlagen für – allenfalls auch bewaffnete – Auslandeinsätze ohne UNO- bzw. OSZE-Mandat zur «Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen» und zum Schutz «schweizerischer Interessen» vorgeschlagen würden. Mithin könne von einer Verletzung der «Wahrheitspflicht» keine Rede sein. Ebensowenig sei der Vorwurf der Entstellung von Tatsachen bzw. der Unterschlagung wichtiger Informationselemente begründet. Beim Leitartikel von Hans Hartmann handle es sich um einen Kommentar, dem bezüglich des im Text angeschlagenen Tons ein grosser Spielraum zu lassen sei. Im Artikel seien sämtliche wesentlichen Fakten korrekt wiedergeben. Zudem seien alle erwähnten Dokumente, Quellen und Zitate klar benannt und eingeordnet worden. Für die Leserinnen und Leser seien die Schlussfolgerungen des Autors in nachvollziehbarer Weise dargestellt, selbst wenn sie diese nicht teilen sollten. Unter diesen Umständen habe für die WoZ weder Anlass für eine Berichtigung berstanden, noch sei sie verpflichtet gewesen, den Leserbrief des Beschwerdeführers abzudrucken.
G. Mit Schreiben vom 22. November 2001 reichte die WoZ zwei in der NZZ vom 19. November 2001 bzw. der «Aargauer Zeitung» erschienene Artikel nach, in denen über Pläne für eine Schweizer Eliteeinheit für Auslandoperationen berichtete wurde, die im Rahmen der Armeeleitbiledes XXI vorangetrieben würden.
H. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 1. November 2001 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Entstellung von Tatsachen, Unterschlagung wichtiger Informationselemente) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
2. Er sieht eine Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» in der angeblich nicht sachgerechten Darstellung der anfangs Mai 2001 in Vernehmlassung gegebenen Revision des Militärgesetzes, insbesondere den vorgesehenen Art. 69. Wer nicht selber die Vernehmlassungsunterlagen konsultiere, sei allein aufgrund des WoZ-Berichts nicht in der Lage, sich über die verschiedenen Revisionen (Teilrevision vom 10. Juni 2001 bzw. Revision im Rahmen der Armeereform XXI) und deren Verhältnis zueinander ins Bild zu setzen.
3. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Presserates, sich zu strittigen Fragen rund um die Auslegung von Gesetzen zu äussern. Deshalb hat der Presserat vorliegend nicht zu beurteilen, in welchem Masse die Schweizer Armee künftig – bei einer allfälligen späteren Inkraftsetzung – auf der Grundlage von Art. 69 MG (Entwurf vom 2. Mai 2001) ins Ausland wirken könnte: Dürfte die Armee «weltweit» bewaffnete Einsätze im Ausland zur «Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen» leisten oder «soweit schweizerische Interessen zu wahren sind»? Könnte der in der Abstimmung vom 10. Juni 2001 angenommene Art. 66 MG («Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet werden») so umgangen werden? Diese Fragen sind durch den Presserat ausdrücklich offen zu lassen.
4. Der Presserat hat in früheren Stellungnahmen (vgl. z.B. die Stellungnahmen 3/98 vom 20. Februar 1998 i.S. S. c. NZZ, Sammlung 1998, S. 48ff. und 17/2000 vom 24. Mai 2000 i.S. D. c. «Weltwoche» vom 24. Mai 2000, Sammlung 2000, S. 133ff.) wiederholt darauf hingewiesen, dass in einer kommentierenden Berichterstattung auch einseitige, pointierte Meinungsäusserungen mit der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» vereinbar sind, solange das Publikum in der Lage ist, zwischen Fakten und Wertungen zu unterscheiden und sich damit eine eigene Meinung zu bilden. Dementsprechend bleibt die Prüfung einer allfälligen Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» darauf beschränkt, ob die beanstandete kommentierende Äusserung sich wenigstens in ihrem Kern auf die ihr zugrundeliegenden Unterlagen abstützen kann.
5. Die Argumentation des Verfassers des beanstandeten Art
ikels läuft darauf hinaus, dass bei einem positiven Ausgang der Abstimmung vom 10. Juni und einer späteren Annahme von Artikel 69 im Rahmen der Totalrevision des Militärgesetzes das obligatorische UNO-Mandat für bewaffnete Auslandeinsätze umgangen werden könnte, was der Beschwerdeführer bestreitet. Ein Blick in die verschiedenen Gesetzestexte zeigt folgendes:
– Art. 66 Abs. 1 MG, der am 10. Juni angenommen wurde, lautet:
1Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet werden. (…)
– der geltende Art. 69 Abs. 1 MG (Randtitel: «Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland») lautet:
1Bei Katastrophen im Ausland können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen zur Hilfeleistung entsandt sowie Material und Versorgungsgüter zur Verfügung gestellt werden.
2Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland ist grundsätzlich freiwillig. Für den grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.
– Im Entwurf zur Totalrevision des MG vom 2. Mai 2001 wird der Randtitel auf «Assistenzdienst im Ausland» gekürzt. Die revidierte Bestimmung hätte folgenden Wortlaut:
1Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen zur Hilfeleistung entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden.
2Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden.
3Assistenzdienst zur Katastrophenhilfe im Ausland ist grundsätzlich freiwillig. Für den grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.
Art. 65 MG unterscheidet drei Einsatzarten der Schweizer Armee: Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst. Art. 66 MG ist dem Friedensförderungsdienst, Art. 69 dem Assistenzdienst zugeordnet. Diese Unterscheidung von Friedensförderungsdienst und Assistenzdienst macht der Autor nicht. Er hätte deshalb präzisieren können, dass die Bindung an das UNO-Mandat für friedensfördernde Einsätze aufgrund von Art. 66 auch nach einem Inkrafttreten des MG-Entwurfs vom 2. Mai 2001 weiterhin gelten würde. Dies ändert aber nichts daran, dass es zumindest aufgrund des vorgeschlagenen Wortlauts der neuen Fassung von Art. 69 MG zuzutreffen scheint, dass für den im Vergleich zum geltenden Recht definitorisch ausgeweiteten Assistenzdienst im Ausland die Einschränkungen des Art 66 nicht gelten sollen. Ebensowenig kann bereits aus dem Wortlaut abgeleitet werden, dass bewaffnete Einsätze in diesem Zusammenhang explizit ausgeschlossen wären. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Interpretation von Hans Hartmann, wonach die in Art. 66 MG enthaltene Beschränkung von bewaffneten Einsätzen im Ausland auf UNO- bzw. OSZE-Mandate durch eine ausdehnende Interpretation der vorgeschlagenen Neufassung von Art. 69 MG allenfalls umgangen werden könnte und bewaffnete Einsätze der Schweizer Armee damit zumindest theoretisch weltweit denkbar wäre, bei einer Gesamtbetrachtung zwar als eher einseitig. Das heisst aber nicht, dass sie im Rahmen der demokratischen Auseinandersetzung von vornherein offensichtlich unhaltbar und damit wahrheitswidrig wäre. Eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» ist dementsprechend zu verneinen.
6. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer die Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» geltend gemacht. Hartmann erwähnt im beanstandeten Artikel aber die wichtigsten Informationselemente und Dokumente, die er seiner pointierten Meinungsäusserung zugrundelegt. Er nennt einerseits den Text der «Teilrevision des Militärgesetzes über die bewaffneten Auslandeinsätze und die Ausbildungszusammenarbeit», andererseits den «Entwurf des Bundesrates zur Totalrevision des Militärgesetzes», das «Armeeleitbild XXI» sowie die «Konzeptionsstudie 1» des VBS über die «Grundlagen der militärstrategischen Doktrin». Zwar mag es der Leserschaft aus der Lektüre des WoZ-Artikels allein nicht bis ins letzte Detail klar geworden sein, wie die vom Autor behauptete künftige Umgehung des obligatorischen UNO-/ OSZE-Mandats bei einem allfälligen Inkrafttreten des revidierten Art. 69 MG vor sich gehen sollte. Aber das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt, dass die Leserschaft durch die Angaben zumindest in die Lage versetzt wurde, die Grundlagen der kommentierenden Einschätzung von Hans Hartmann durch die Konsultation der einschlägigen – auch per Internet zugänglichen – Dokumente bei Bedarf zu überprüfen. Und selbst wenn allenfalls eine leserfreundlichere Darstellung des allerdings komplexen Sachverhalts möglich gewesen wäre, bestand jedenfalls bei der Leserschaft der WoZ, die gerade in Militärfragen von vornherein mit pointierten Stellungnahmen rechnet, kaum eine ernsthafte Gefahr für die vom Beschwerdeführer behauptete Desinformation. Für eine gewisse Vorsicht der Leserschaft bei der Lektüre und Einordnung des nachfolgenden Artikels bot zudem bereits der Titel «Schweizer Armee, weltweit» Anlass.
7. An diesem Befund vermag auch folgendes Belegbeispiel des Beschwerdeführers nichts zu ändern: Hans Hartmann zitiert am Anfang seines Textes den Wortlaut von Artikel 69 Abs. 2 MG (Entwurf vom 2. Mai 2001) der «übernächsten Gesetzesrevision», und meint damit die der Teilrevision vom 10. Juni 2001 eventuell folgende Totalrevision des Militärgesetzes. Der Beschwerdeführer bezeichnet dieses Zitat als «aus dem Zusammenhang» gerissen, da dessen Herkunft später nur «beiläufig» belegt werde. Auf das Eingangszitat folgt jedoch der Hinweis, dass dieses noch nicht Gegenstand der Abstimmung vom 10. Juni 2001 sei. Und nach einem weiteren überleitenden (kommentierenden) Zwischensatz liefert Hartmann die Herkunft des Zitats nach. Insgesamt wird aus dem Text und dem Kontext ohne weiteres klar, dass der zitierte Satz nicht bereits Bestandteil der Abstimmungsvorlage vom 10. Juni 2001 war, sondern vielmehr aus dem Entwurf für die im Rahmen der Armeereform XXI geplante künftige Totalrevision des Militärgesetzes stammte.
8. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die im Artikel verwendete Begrifflichkeit: Abweichende Interpretation der Absätze 1 und 2 von Art. 69 MG-Entwurf vom 2. Mai 2001, Bezeichnung des MG-Entwurfs vom 2. Mai 2002 als «Entwurf des Bundesrates» statt als «Vernehmlassungsvorlage», der geplanten Totalrevision als «übernächste» statt als «nächste» Gesetzesrevision. Er rügt auch die Interpretation einzelner Textstellen («der seit Anfang Mai zugängliche Gesetzestext wird, falls kein Referendum ergriffen wird, spätestens 2003 in Kraft treten»). All dies fällt nach Ansicht des Presserates aber ebenfalls unter die Freiheit des Kommentars und der Kritik; es war jedenfalls kaum geeignet, die Meinungsbildung der Leserinnen und Leser im Vorfeld der Abstimmung vom 10. Juni 2001 zu beeinträchtigen.
9. Nachdem von einer Verletzung der «Wahrheitspflicht» nicht die Rede sein kann, waren damit die Voraussetzungen für die Veröffentlichung einer Berichtigung (Ziffer 5 der «Erklärung») ebensowenig gegeben. Hinsichtlich des nicht veröffentlichten Leserbriefes verweist der Presserat schliesslich auf die ständige Praxis des Presserates, wonach die Redaktionen frei über den Abdruck von Leserbriefen entscheiden (vgl. die Stellungnahme 21/2001 vom 5. April 2001 i.S. W. c. «Tages-Anzeiger» mit weiteren Hinweisen).
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. In einer kommentierenden Berichterstattung sind auch einseitige, pointierte Meinungsäusserun-gen berufsethisch zulässig, solange das Publikum in der Lage ist, zwischen Fakten und Wertungen zu unterscheiden und sich eine eigene Meinung zu bilden.
3. Bei komplexen Sachverhalten können an die Nennung der Grundlagen einer kommentierenden Einschätzung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der berufsethisch geforderten Transparenz ist auch dann Genüge getan, wenn die Gru
ndlagen des Kommentars im Kommentartext selber nicht bis ins letzte Detail ausgeführt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Publikum durch die Nennung wesentlicher Quellen in die Lage versetzt wird, die Grundlagen einer kommentierenden Einschätzung bei Bedarf durch die Konsultation öffentlich zugänglicher Dokumente zu überprüfen.