I. Sachverhalt
A. Am 24. Januar 2003 gelangte X. an den Presserat. Er beschwerte sich darüber, dass die Redaktion «4 Teens» im Januar 2003 ohne ihn vorher anzufragen einen Leserbrief abgedruckt habe, den er vor 6 Jahren der «Schweizer Jugend» schrieb, der seines Wissens aber damals nie abgedruckt worden sei. Beim Vergleich von älteren mit neueren Heften habe er zudem festgestellt, dass Leserbriefe des öfteren mehrmals und über Jahre weiterverwendet und sogar umgeschrieben worden seien.
B. Das Presseratssekretariat forderte die Redaktion von «4 Teens» mit Schreiben vom 29. Januar und 11. März 2003 auf, zur Beschwerde von X. Stellung zu nehmen. Eine Beschwerdeantwort der Redaktion «4 Teens» ist ausgeblieben.
C. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder sonstwie von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.
D. Am 8. April 2003 erklärte der Presserat den Schriftenwechsel als geschlossen und teilte den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium behandelt.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 30. Mai 2003 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Nachdem die Redaktion «4 Teens» auf ein der Beschwerde vorgangegangenes Schreiben von X.nicht reagiert und zudem auch gegenüber dem Presserat darauf verzichtet hat, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hat der Presserat vom Sachverhalt auszugehen, wie er durch den Beschwerdeführer dargelegt wird. Dies jedenfalls insoweit, als er diesen Sachverhalt durch Urkunden belegt.
2. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind die von ihm erhobenen Vorwürfe ohne weiteres nachzuvollziehen. Mit Ausnahme des nachvollzogenen Wechsels des Heftnamens von «Schweizer Jugend» zu «4 Teens» erschienen in der Rubrik «Beratung» mit einer gewissen «Dr. Gerda Fellay, Psychologin FSP» drei je identische Anfragen von Leserbriefschreibern und Antworten der Psychologin. Ebenso hat X. eine Kopie seines vor sechs Jahren an die «Schweizer Jugend» gesandten Leserbriefs eingereicht, aus der hervorgeht, dass dieser wie vom Beschwerdeführer dargelegt offensichtlich im Januar 2003 von «4 Teens» abgedruckt worden ist.
3. Der Presserat hat in den Stellungnahmen 5/98 i.S. A./Z. c. «Zofinger Tagblatt» und 24/01 i.S. B. c. «Zürichsee-Zeitung» festgehalten, dass der Inhalt von Leserbriefen für die Öffentlichkeit bestimmt ist und deshalb grundsätzlich an Dritte weitergegeben werden darf, wenn ein Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit zu bejahen ist. Daraus kann aber offensichtlich nicht abgeleitet werden, dass ein Leserbrief – ohne ausdrückliche Einwilligung des Autors – beliebig oft und in einem veränderten Kontext oder gar in einem anderen Medium abgedruckt werden darf. Ebensowenig kann es unter dem Gesichtspunkt der Fairness und dem Verbot der Unterschlagung wesentlicher Informationselemente angehen, einen vor sechs Jahren an die Vorgängerpublikation gesandten Leserbrief erst jetzt in einem geänderten Kontext abzudrucken. Ein derartiges Verhalten einer Redaktion verstösst krass gegen die angeführten berufsethischen Prinzipien und stellt die Glaubwürdigkeit einer Publikation grundsätzlich in Frage.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird gutgeheissen.