Nr. 27/2007
Unterschlagen wichtiger Informationselemente / Journalistische Unabhängigkeit

(Stumpf/Pecik/Victory Industriebeteiligung AG c. «SonntagsZeitung») Stellungnahme des Presserates vom 27. Juni 2007

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I. Sachverhalt

A. Zwischen dem 19. März und dem 16. Juli 2006 erschien in der «SonntagsZeitung» eine Reihe von Artikeln von Reto Gerber über den Industriekonzern OC Oerlikon (damals noch Unaxis) und dessen Grossaktionäre Georg Stumpf und Ronny Pecik. Darin stellt Gerber Überlegungen zum Aktienkurs und zum Gewinn von Unaxis an, zu den österreichischen Investoren Stumpf und Pecik und deren Privatstiftungen sowie zu ihrem Anlagevehikel Victory Industriebeteiligung AG.

Gerber hält den Unaxis-Aktienkurs am 19. März 2006 für deutlich überbewertet. Er berichtet am 21. Mai 2006, die Schweizer Börse habe gegen Unaxis Vorabklärungen eingeleitet, weil möglicherweise Transaktionen des Managements mit Unaxis-Aktien und -Optionen nicht offengelegt worden seien; die Börse reagiere damit auf einen Artikel in der «SonntagsZeitung» vom 7. Mai 2006.

Am 11. Juni 2006 schreibt Gerber, die Wiener Privatstiftungen Millennium von Georg Stumpf und RPR von Ronny Pecik seien nicht wie vorgegeben unabhängig, sondern wären nach Schweizer Recht reine Treuhandkonti, die eigentlichen wirtschaftlich Berechtigten seien Stumpf und Pecik. Da die beiden Stiftungen, die via Victory Unaxis kontrollieren, nicht unabhängig von den Investoren Stumpf und Pecik seien, hätte Unaxis-Verwaltungsratspräsident Stumpf Käufe und Verkäufe von Aktien und Optionen durch Victory und seine Stiftung Millennium melden müssen; ebenso Pecik bei Victory und seiner RPR-Stiftung. Im gleichen Artikel sagt Gerber, bei der Eröffnung von Schweizer Konten für Victory, Millennium und RPR dürften als wirtschaftlich Berechtigte nicht die beiden Privatstiftungen angegeben sein, sondern die effektiv wirtschaftlich Berechtigten Stumpf und Pecik. Gerber schreibt, dem Vernehmen nach stehe auf dem entsprechenden Formular eines Kontos von Millennium bei der Bank Julius Bär aber nicht der Name Stumpf als wirtschaftlich Berechtigter, sondern eben seine Stiftung Millennium. Gerber zitiert die Strafandrohung aus dem Formular, dass, wer das Formular vorsätzlich falsch ausfülle, Urkundenfälschung begehe und mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft werden könne. Als weitere Bank nennt Gerber die Thurgauische Kantonalbank, dort habe Victory ein Konto, ebenso bei der Bank Bär.

Am 16. Juli 2006 berichtet Gerber, die Zürcher Staatsanwaltschaft ermittle gegen Pecik und Stumpf wegen unrichtiger Angaben auf Bankformularen. Er zitiert den Leitenden Staatsanwalt Christian Weber: «Es geht um Falschbeurkundung». Laut Gerber sind mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf den Formularen der Thurgauer Kantonalbank und bei Julius Bär nicht Pecik und Stumpf als wirtschaftlich Berechtigte genannt. Darüber habe die «SonntagsZeitung» am 11. Juni 2006 berichtet.

B. Die anwaltlich vertretenen Georg Stumpf, Ronny Pecik und die Victory Industriebeteiligung AG legten am 22. Dezember 2006 Beschwerde beim Schweizer Presserat gegen «SonntagsZeitung»-Reporter Reto Gerber ein. Sie sehen in den Artikeln vom 19. März, 21. Mai und 16. Juli 2006 die Ziffern 3 (Unterschlagung wichtiger Elemente von Informationen) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» mehrfach verletzt.

Im Artikel vom 19. März 2006 habe Gerber, gestützt auf Analysten der Bank Vontobel, die Unaxis-Aktien mit 320 Franken als stark überbewertet, hochspekulativ respektive unseriös dargestellt. Dieser Einschätzung widerspricht laut den Beschwerdeführern der am 28. März 2006 präsentierte Jahresabschluss 2005 von Unaxis mit einem Gewinn nach dem erfolgreichen Turnaround. Das Fachblatt «Finanz und Wirtschaft» habe die Titel deshalb am 29. März 2006 mit rund 320 Franken für richtig bewertet gehalten. Weitere fünf Finanzanalysten kamen Ende März/Anfang April zu angemessenen Kursen von 245 bis 360 Franken. Deshalb hätte Reto Gerber seine Darstellung vom 19. März 2006 in diesem Sinn berichtigen müssen, was er unterliess und damit gegen Ziffer 5 verstiess.

Am 21. Mai 2006 habe Gerber behauptet, detaillierte Unterlagen zu Depots und Transaktionen zeigten, wieso der Aktienkurs von Unaxis in den letzten Monaten von 170 auf über 440 Franken steigen konnte. Das Zauberwort heisse Optionen. Der Kurs werde von der Victory, den Stiftungen von Stumpf und Pecik und zwei weiteren ihnen nahe stehenden Beteiligungsgesellschaften künstlich und absichtlich hochgetrieben. Die Beschwerdeführer monieren, Gerber habe unterschlagen, dass der höhere Aktienkurs erstens auf dem positiven Unternehmensergebnis beruhe, dass er zweitens von den Finanzanalysten als richtig bewertet werde. Zudem habe Gerber nicht erwähnt, dass Ronny Pecik in der «Finanz und Wirtschaft» vom 20. Mai 2006 zum Kurshoch von 440 Franken ausführte «Die Börse hat die Kursübertreibung korrigiert. Das ist gut so.» Der Journalist habe also mehrfach wichtige Informationen unterschlagen, somit Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt. Und wiederum eine Berichtigung seiner Behauptungen in früheren Artikeln unterlassen, wie sie Ziffer 5 fordere.

Im Artikel vom 16. Juli 2006 schliesslich berichte Reto Gerber über die Ermittlung der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Falschbeurkundung, ohne offenzulegen, dass er selbst (oder die «SonntagsZeitung») am 13. Juni 2006 bei der Staatsanwaltschaft Zürich und dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau Strafanzeige in dieser Sache eingereicht habe. Die Beschwerdeführer legen Schreiben Gerbers an diese Behörden bei.

Ebenso enthalte der Journalist dem Leser vor, dass er vor seinem Artikel vom 11. Juni 2006 Michael Gruber von der Offenlegungsstelle der Schweizer Börse kontaktiert habe. Gerber habe sich erkundigt, ob gestützt auf seinen Artikel vom 7. Mai 2006 eine Voruntersuchung erhoben werde. Erst darauf habe die Börse eine solche Voruntersuchung veranlasst.

Mit dem Nichterwähnen seiner Strafanzeigen und seiner Anfrage habe Gerber wichtige Informationen unterschlagen und Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt. Die Beschwerdeführer schreiben: «Wer als Journalist selbst Strafanzeige erhebt bzw. durch telefonische Intervention bei der Börse eine Voruntersuchung herbeiführen will, bekundet ein eigenes Interesse. Das mag für einen Journalisten – auch wenn fragwürdig – noch zulässig sein, ist aber dem Leser offenzulegen. Andernfalls tritt genau das ein, was geschehen ist: Der Beschwerdegegner erklärt zu den Ermittlungen, welche die Staatsanwaltschaft eingeleitet hat, sie beträfen einen heiklen Punkt (die Untersuchung ist inzwischen eingestellt), und urteilt damit in einer Sache, in der er selbst ein eigenes Interesse verfolgt. Dies muss dem Leser offengelegt werden.»

C. Der Presserat bat die Beschwerdeführer am 27. Dezember 2006 um eine Kopie ihres in der Beschwerde erwähnten Strafantrags vom 28. August 2006 wegen Verletzung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch die «SonntagsZeitung»-Artikel.

D. Am 26. Januar 2007 beantragten die anwaltlich vertretene Chefredaktion der «SonntagsZeitung» und Reto Gerber, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Gemäss Artikel 15 Absatz 3 seines Geschäftsreglements trete der Presserat nicht auf Beschwerden ein, wenn die Gefahr bestehe, ein hängiges Gerichtsverfahren werde beeinflusst. Vorliegend müsse der Beschwerdegegner damit rechnen, die Beschwerdeführer erhielten durch seine Antwort Hinweise auf seine Strategie im Strafverfahren.

E. Am 13. Februar 2007 hiess der Presserat den Antrag der «SonntagsZeitung» auf Nichteintreten teilweise gut. Mit ihrer Beschwerde beanstandeten die Beschwerdeführer, die Berichte der «SonntagsZeitung» hätten ihr Verhalten beim Erwerb von Unaxis-Aktien (Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten), die Entwicklung des Börsenkurses der Unaxis-Titel, die Bewertung des Jahresabschlusses 2005 von Unaxis usw. sachlich unrichtig dargestellt bzw. wesentliche Informationen und gebotene Berichtigungen unterschlagen. Insoweit be
stehe gestützt auf Art. 15 Abs. 3 seines Geschäftsreglements für den Presserat kein genügendes Interesse – parallel zum hängigen Strafverfahren wegen Verletzung des UWG – ein eigenes Beschwerdeverfahren durchzuführen.

Anders falle die Abwägung hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber dem «SonntagsZeitung»-Journalisten Reto Gerber aus, wonach dieser der Leserschaft pflichtwidrig unterschlagen habe, dass er im Zusammenhang mit der beanstandeten Berichterstattung selber Strafanzeige eingereicht habe und die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse zur Einleitung eines Verfahrens veranlasst habe. An der Abklärung dieser Rüge, die neben dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Information auch diejenige der journalistischen Unabhängigkeit aufwerfe, bestehe für den Presserat ein grundsätzliches berufsethisches Interesse, das eine allfällige Beeinflussung des Strafverfahrens überwiege. Zumal dieser Aspekt in der Strafanzeige vom 28. August 2006 nicht im Zentrum stehe.

F. Mit Schreiben vom 16. März 2007 nahm die Chefredaktion der «SonntagsZeitung» zur inhaltlich eingeschränkten Beschwerde Stellung und beantragte sie abzuweisen. «SonntagsZeitung»-Journalist Reto Gerber habe keine Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Zürich und dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau eingereicht, sondern den Strafuntersuchungsbehörden mit Brief vom 13. Juni 2006 lediglich seinen Artikel vom 11. Juni und einige weitere, öffentlich zugängliche Dokumente zukommen lassen. Dass Medienschaffende die Behörden nach Publikation eines Artikels, in dem mutmassliche Offizialdelikte angesprochen werden, informieren, komme immer wieder vor, häufiger allerdings fernmündlich. «Wenn die Untersuchungsbehörden diese Schreiben fälschlicherweise als Strafanzeigen aufgefasst haben, ist dies nicht dem Journalisten anzulasten.» Im Übrigen seien Medienberichte immer wieder mal Ausgangspunkt einer Strafuntersuchung.

Die Einschätzung der Beschwerdeführer, die Zustellung des Zeitungsartikels und der Dokumente durch den Journalisten sei nicht transparent gemacht worden, sei indes nicht korrekt. Schliesslich habe die «SonntagsZeitung» am 16. Juli 2006 im zweituntersten Abschnitt ausdrücklich geschrieben: «Darüber hatte die SonntagsZeitung am 11. Juni berichtet. Dass dies den Financiers Ärger einbringt, war zu erwarten.» Damit sei offengelegt gewesen, dass Recherchen der «SonntagsZeitung» die Strafuntersuchung, also den Ärger, ausgelöst hatten. Die Zeitung habe absichtlich darauf verzichtet, die eingeleitete Untersuchung als ihr Produkt zu bezeichnen, denn das wirke provinziell. «Deshalb wurde der aus Transparenzgründen sinnvolle Hinweis auf die mögliche Ursache der Strafverfolgung bewusst erst im hinteren Teil des Artikels platziert.» Mit ihrem Vorgehen habe die «SonntagsZeitung» keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen und somit nicht gegen die Ziffer 3 des Journalistenkodex verstossen.

Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass es problematisch wäre, «wenn ein Journalist jemanden still und heimlich anzeigen und dann, falls es zu einer Untersuchung kommt, daraus eine Geschichte brauen würde». Dieser Fall stehe aber hier nicht zur Diskussion. Denn die «SonntagsZeitung» habe die Vorgänge bereits zuvor publiziert gehabt.

Das Gleiche gelte für die Anfrage bei der Schweizer Börse. Solche Anfragen gehörten zu den Standardtelefonaten, wenn Journalisten mutmasslich unzulässige Kursschwankungen beobachteten. Manchmal eröffne die Börse daraufhin eine Voruntersuchung, manchmal nicht. In der Regel frage der Journalist per Telefon oder E-Mail an. Auf Grund der Komplexität der Unaxis-Transaktionen habe der «SonntagsZeitung»-Autor um ein Gespräch mit einem Experten gebeten.

Die Beschwerdegegnerin hält fest: «Wer im Geheimen Strafanzeige erstattet, könnte ein Interesse am Ausgang eines Verfahrens haben. Wer hingegen lediglich einer Behörde Sachverhalte oder Unterlagen zukommen lässt, die er bereits publiziert hat, und dies ohne Parteistellung, der verliert seine Unabhängigkeit nicht. Würden Journalisten, die kritisch berichten und damit Strafuntersuchungen auslösen, als befangen und nicht mehr unabhängig erklärt, müsste diesen nach Eröffnung einer Strafuntersuchung prinzipiell das Dossier entzogen werden. Dies ist in der Vergangenheit mit gutem Grund nicht geschehen, würde es doch die journalistische Arbeit verunmöglichen.» Deshalb liege auch kein Verstoss gegen Ziffer 2 des Kodex vor; sie verpflichtet Journalisten, ihre Unabhängigkeit zu wahren.

G. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 2. April 2007 insistieren die Beschwerdeführer darauf, dass «SonntagsZeitung»-Autor Gerber mit Wissen und Willen Strafanzeigen erhoben habe. Um sicherzugehen, dass eine Untersuchung ins Rollen käme, habe er seine Eingabe bewusst in den Kantonen Zürich und Thurgau eingereicht. Mit dem Titel in Fettschrift «Offizialdelikt: Mutmassliche Fälschung von Urkunden» habe der Autor ausgedrückt, dass hier schon von Amtes wegen untersucht werden müsse. Daher könne keine Rede davon sein, die Strafuntersuchung sei durch einen Medienbericht ausgelöst worden. Sondern deshalb, weil Gerber mit einer schriftlichen Eingabe an den Untersuchungsrichter gelangt sei, darin von Offizialdelikten gesprochen habe und selber eine exakte juristische Qualifikation des Sachverhalts vorgenommen habe.

H. In ihrer Duplik vom 20. April 2007 auf die ergänzende Eingabe der Beschwerdeführenden weist die «SonntagsZeitung» darauf hin, der Presserat habe nicht zu beantworten, was unter Juristen als Anzeige gelte, denn er sei kein Strafgericht. Der Journalist Reto Gerber habe die Strafbehörden informiert, aber keine Anzeige eingereicht. Er habe weder Kenntnis, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet worden sei, noch ein Interesse am Ausgang eines solchen. Gerber verfolge keinerlei Eigeninteressen und sei daher in keiner Weise abhängig.

I. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Thomas Bein, Andrea Fiedler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann. Andrea Fiedler, Mitarbeiterin der «SonntagsZeitung», trat von sich aus in den Ausstand.

J. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 27. Juni 2007 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. Nachdem der Schweizer Presserat entschieden hat, auf einen Grossteil der in der Beschwerde als unvollständig oder falsch gerügten Sachdarstellungen in den Artikeln der «SonntagsZeitung» nicht einzutreten, weil parallel ein Gerichtsverfahren hängig ist, geht es hier darum, einzuschätzen, ob Reporter Reto Gerber erstens genügend Transparenz über seine Eingaben und Anfragen bei Behörden und Börse hergestellt hat. Und ob er damit zweitens seine Unabhängigkeit als Journalist eingebüsst hat.

2. Ausgangspunkt ist der Artikel vom 16. Juli 2006 mit dem Titel und Untertitel «Ermittlungen gegen Stumpf und Pecik. Justiz geht gegen Unaxis-Aktionäre vor». Der Zürcher Leitende Staatsanwalt Christian Weber lässt sich so zitieren: «Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen unrichtiger Angaben auf Bankformularen. Es geht um Falschbeurkundung.» Laut Weber bestehe «ein hinreichender Anfangsverdacht für strafbare Handlungen». Der vorletzte Abschnitt des Artikels präzisiert die angeblichen Falschangaben und schliesst so: «Auf den Formularen bei der Thurgauer Kantonalbank und bei Julius Bär sind deshalb Stumpf und Pecik mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht als wirtschaftlich Berechtigte genannt. Darüber hatte die SonntagsZeitung am 11. Juni berichtet. Dass dies den Financiers Ärger einbringt, war zu erwarten.»

3. Abgesehen davon, dass die Untersuchung laut Beschwerdeschrift inzwischen eingestellt ist, ist zu prüfen, ob die Leserschaft mit den letzten zwei knappen Sätzen genügend informiert war, um den Hintergrund der damals aufgenommenen Strafuntersuchung zu verstehen. War sie dies nicht, hat die «SonntagsZeitung» nach Auffassung der Beschwerdef
ührer die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Sie lautet:

«Sie (die Journalisten) veröffentlichen nur Informationen, Dokumente, Bilder und Töne, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen. Sie bezeichnen unbestätigte Meldungen, Bild- und Tonmontagen ausdrücklich als solche.»

4. Mit den zitierten beiden Sätzen erfuhren die Lesenden, dass die «SonntagsZeitung» schon am 11. Juni über den Verdacht auf Falschbeurkundung berichtet hatte. Mit etwas Kombinationsgabe ahnten vielleicht manche Leser, dass die Strafuntersuchung möglicherweise auf den Zeitungsbericht zurückging; sicher wissen konnten sie es nicht. Die Lesenden erfuhren nicht, dass der Autor des Artikels die Untersuchungsbehörden schriftlich darüber informiert hatte, dass nach seiner Einschätzung mutmasslich Urkunden gefälscht worden waren.

5. Laut den Beschwerdeführern hätte die Zeitung Letzteres unbedingt offenlegen müssen, damit die Leser erfahren hätten, dass der Journalist selbst Strafanzeige erhoben hatte und Eigeninteressen verfolgte. Die Beschwerdegegner halten dagegen, mit den beiden Sätzen sei offengelegt gewesen, dass Recherchen der «SonntagsZeitung» die Strafuntersuchung, den Ärger für Stumpf und Pecik, ausgelöst hatten.

6. Der Presserat befindet, dass aus der Formulierung der «SonntagsZeitung» nichts weiter hervorgeht, als dass die Zeitung schon zuvor über die mutmasslichen Falschurkunden berichtet habe. Nur schon den Schluss, dass diese Zeitungsrecherchen die Strafuntersuchung initiiert hätten, konnten aufmerksame Leserinnen und Leser höchstens indirekt ziehen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Zeitung habe sich quasi nicht damit brüsten wollen, eine Untersuchung in Gang gebracht zu haben, und man habe die Passage deshalb knapp gehalten und weit hinten platziert, ist fadenscheinig und wirkt nachgeschoben. Vollends verborgen blieb jedenfalls der Leserschaft, dass Reporter Gerber nach seinem Artikel vom 11. Juni an die Untersuchungsbehörden der Kantone Zürich und Thurgau gelangt war.

7. Wie ist diese Aktion des Journalisten zu werten? Hat er damit seine Berufsrolle verlassen? Hat er die Grenze des berufsethisch Zulässigen überschritten? Der Presserat hat diese Frage kontrovers diskutiert und legt dies hier bewusst offen dar.

a) Die einen finden, die Tätigkeit eines Recherchierjournalisten schliesse nicht aus, dass er Behörden verdächtige Vorgänge meldet, telefonisch oder in diesem Fall schriftlich. Sie halten daher das Vorgehen des «SonntagsZeitung»-Reporters berufsethisch für weitgehend oder ganz unproblematisch, sehen deshalb auch seine Unabhängigkeit nicht tangiert. Die Zeitung hätte aber gut daran getan, die Aktion deutlich zu erwähnen.

b) Die andern argumentieren, mit den Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden sei der Berichterstatter zum Akteur geworden. Dies sei zwar grundsätzlich zulässig, aber dann hätte der Journalist nicht mehr über das Thema schreiben dürfen. Oder zumindest seine Anzeigen gegenüber der Leserschaft transparent machen müssen. Er habe insofern ein Eigeninteresse an den Anzeigen gehabt, als es ihm darum gegangen sei, seine Story weiter aufzublähen.

8. Der Schweizer Presserat kommt zum Schluss, dass das Handeln des Autors diskutabel und problematisch war, aber nicht von vornherein unzulässig. Es hätte jedoch gegenüber der Leserschaft offengelegt werden müssen. Die «SonntagsZeitung» hat folglich eine wichtige Information weggelassen und damit Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt. Es wäre für die Leserschaft aufschlussreich, nützlich und notwendig gewesen, über Gerbers Vorstösse in aller Kürze orientiert zu sein. Etwa mit der Formulierung «Darüber hatte die SonntagsZeitung am 11. Juni berichtet und anschliessend die Untersuchungsbehörden über ihren Verdacht informiert. Dass dies den Financiers Ärger einbringt, war zu erwarten.»

9. Unbedenklich scheint dem Schweizer Presserat die Anfrage des «SonntagsZeitung»-Rechercheurs bei der Schweizer Börse. Solche Anfragen nach auffälligen Kursbewegungen und Transaktionen sind in der Tat Routine, wie die Beschwerdegegnerin richtig geltend macht. Die Sache Journalismus hat es an sich, dass Recherchierende Ämter, Firmen und Behörden aller Art um Auskunft bitten, manchmal mit brisanten Informationen in der Hand. Es ist die Frage nach Huhn oder Ei, ob die Börse im vorliegenden Fall auf Grund des bereits Publizierten Vorabklärungen aufgenommen hat, oder auf Grund des Gesprächs von Gerber mit Börsenfachmann Gruber. Jedenfalls ist dem Zeitungsreporter nicht vorzuwerfen, dass er sich bei der Börse erkundigt hat, was sie von den Vorgängen um Unaxis halte und ob sie bereits eine Voruntersuchung erhoben habe. Der Presserat erkennt im Vorstoss Gerbers bei der Schweizer Börse kein Interesse, das über ein rein berufsbezogenes, journalistisches hinausginge.

10. Etwas anders ist es mit seinen Vorstössen bei den Strafuntersuchungsbehörden. Die waren wie oben dargelegt nicht unproblematisch. Zwar deutet in den Unterlagen nichts darauf hin, dass der Reporter ein persönliches Eigeninteresse verfolgt habe. Dass er irgendwelche Vorteile von seinen Vorstössen zu erwarten gehabt hätte. Oder dass ihn persönliche Motive angetrieben hätten über den journalistischen Ehrgeiz hinaus; bei kritischen, «heissen» Wirtschaftsrecherchen bedarf es eines beträchtlichen beruflichen und persönlichen Engagements und Durchhaltewillens, um Öffentlichkeit herzustellen und allenfalls Missstände aufzudecken. Ein eigentlicher, klarer Interessenkonflikt ist nicht ersichtlich, anders als in vom Presserat entschiedenen Fällen, als es zum Beispiel um den Missbrauch der Stellung als Journalist ging (Stellungnahme 51/2001), um nicht offengelegte Interessenbindungen (2/1992) oder um die Vermischung von politischer Tätigkeit und Journalismus (7/1996). Aber der Autor bewegte sich mit seinen Vorstössen doch auf einem Pfad, der ihn gefährdete, nicht mehr so unbefangen zu berichten wie vor dieser Aktion. Trotzdem ist für den Presserat nicht erstellt, dass der Reporter der «SonntagsZeitung» durch diese einzelne Aktion im Rahmen einer mehrmonatigen Recherche seine Unabhängigkeit als Journalist eingebüsst hätte. Die «SonntagsZeitung» hat deshalb nicht gegen die Ziffer 2 des Kodex verstossen, welche die Journalisten verpflichtet, ihre Unabhängigkeit zu wahren und zu verteidigen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die «SonntagsZeitung» hätte im Artikel «Ermittlungen gegen Stumpf und Pecik. Justiz geht gegen Unaxis-Aktionäre vor» vom 16. Juli 2006 transparent machen müssen, dass ihr Reporter die Strafverfolgungsbehörden zuvor über seinen Verdacht der Falschbeurkundung informiert hatte. Mit dieser Unterlassung hat sie die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Unterschlagung von wichtigen Informationen) verletzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Die «SonntagsZeitung» hat die Ziffer 2 der «Erklärung» (journalistische Unabhängigkeit) trotz des diskutablen Vorgehens ihres Reporters nicht verletzt.