I. Sachverhalt
A. Der «Tages-Anzeiger» veröffentlichte am 16. Juli 2014 online ein Datenjournalismus-Projekt unter dem Titel «Fankarte». Dieses ermöglicht es den Leserinnen und Lesern, auf einer Schweizerkarte einzelne Gemeinden anzuklicken und dort die Daten über die Anzahl der verkauften Fankarten pro Fussballklub einzusehen.
B. Am 19. September 2014 reichte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde ein gegen die Publikation der Anzahl verkaufter Fankarten aufgeschlüsselt nach Klub und Wohngemeinde. In der Gemeinde Münsingen habe eine einzige Person eine Fankarte für den Fussballclub Zürich (FCZ) gekauft, nämlich sie selbst. Die Beschwerdeführerin sieht mit der Veröffentlichung dieser Daten ihre Privatsphäre (Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten», nachfolgend «Erklärung») verletzt. Da sie die einzige Besitzerin einer Saisonkarte im Umkreis von 20 Kilometern sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie auf den Reisen zu den Matchs identifiziert werde. Sie verweist auf die gewalttätigen Angriffe von Fans gegnerischer Mannschaften und befürchtet Übergriffe auf ihre Person, spätestens dann, wenn sie nach einem Spiel aus der S-Bahn aussteige. Der «Tages-Anzeiger» habe ihren Löschantrag mit Verweis auf das öffentliche Interesse abgelehnt. Sie prüfe einen Löschantrag bei Google gegen die Fankarte des «Tages-Anzeiger».
C. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Präsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann hat die vorliegende Stellungnahme per 23. April 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Das interaktive Datenprojekt «Fankarte» des «Tages-Anzeiger» schlüsselt die verkauften Saisonkarten nach Fussballklub und nach Gemeinde auf. Die Zeitung publiziert keine Namen der Käufer und Käuferinnen. Deshalb kommt es zu keiner Identifizierung gemäss Ziffer 7 der «Erklärung».
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.