I. Sachverhalt
A. Unter dem Titel «Ein Rechtsberater mit Vorstrafen» berichtete Tabea Waser in der Ausgabe St. Gallen von «20 Minuten» vom 23. August 2013 über einen St. Galler Rechtsberater, der es mit dem Gesetz nicht immer so genau nehme. Der Artikel nennt den vollen Namen des Beraters, der im Raum St. Gallen regelmässig Flyer verteile, auf denen er sich als Steuerberater empfehle. Darüber hinaus biete er auf seiner Homepage «Rechtsberatungen aller Art» an. Im Gegensatz zum Anwalt sei der Titel «Rechtsberater» nicht geschützt. Aufgrund seines Vorstrafenregisters hätte der Betroffene keine Chance, das Anwaltspatent je zu erlangen. Wie das Konsumentenmagazin «K-Tipp» schreibe, habe er vor zwei Jahren 7350 Franken veruntreut und sei deshalb zu 2700 Franken Strafe verurteilt worden. Und Ende November 2012 sei er vom Kreisgericht St. Gallen wegen versuchter Nötigung verurteilt worden. «Im Februar 2013 folgte schliesslich ein Strafbefehl wegen Urkundenfälschung.» Weiter hätten sich in den letzten fünf Jahren 94 Betreibungen über 237’000 Franken gegen ihn angehäuft. Zurzeit pfände das Betreibungsamt sein Einkommen. Gegenüber «20 Minuten» habe sich der Berater nicht äussern wollen. Für eine seiner ehemaligen Klientinnen sei hingegen klar: «Die Öffentlichkeit muss vor diesem Mann gewarnt werden.»
B. Gleichentags reichte X. der im obengenannten Artikel namentlich genannte Berater, beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen «20 Minuten» ein. Er habe der Autorin vor der Publikation des Artikels untersagt, seinen Namen zu nennen und zudem auch klar zu verstehen gegeben, dass er den Artikel vor der Publikation lesen und begutachten wolle. Die Fakten im Bericht seien zwar grundsätzlich richtig, würden aber nicht korrekt dargestellt. Bei der Verurteilung wegen Nötigung handle es sich um ein Zusatzurteil zum Urteil wegen Veruntreuung. Die Strafen seien gering ausgefallen und deshalb nicht von öffentlichem Interesse. Dies werde im Bericht jedoch nicht erwähnt. Er sei seit über 10 Jahren als Steuer- und Rechtsberater tätig. Wäre er so unseriös, wie dies «20 Minuten» darstelle, hätte ihm ein Gericht ein Berufsverbot auferlegt.
Mit der ungerechtfertigten Nennung seines Namens und des Orts seiner Tätigkeit (St. Gallen) habe «20 Minuten» die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Privatsphäre) und die zugehörige Richtlinie 7.2 (Identifizierung) verletzt. Je nach Ergebnis des Beschwerdeverfahrens behalte er sich Schadenersatzforderungen gegen die Redaktion von «20 Minuten» vor.
C. Auf Anfrage des Presseratssekretariats teilte der Beschwerdeführer am 30. August 2013 mit, er habe kein Gerichtsverfahren gegen «20 Minuten» eingereicht.
D. Am 3. September 2013 reichte X. beim Vermittleramt St. Gallen ein Schlichtungsgesuch betreffend Klage gegen «20 Minuten» wegen Persönlichkeitsverletzung ein.
E. Am 4. September 2013 orientierte der Beschwerdeführer den Presserat über die Klageeinreichung.
F. Am 13. September 2013 stellte der Rechtsdienst Tamedia dem Presserat eine Kopie des Schlichtungsgesuchs des Beschwerdeführers vom 3. September 2013 zu.
G. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
H. Das Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg, Vizepräsidentin Francesca Snider und Vizepräsident Max Trossmann, hat die vorliegende Stellungnahme per 8. November 2013 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss seiner ständigen Praxis tritt der Presserat in der Regel nicht auf an ihn gerichtete Beschwerden ein, sofern parallel zum Presseratsverfahren ein Gerichtsverfahren zum gleichen Beschwerdegegenstand hängig ist. Ausgenommen sind Fälle, bei denen sich berufsethische Grundsatzfragen stellen (Artikel 10 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserats).
2. Der Presserat stellt beim Vergleich von Presseratsbeschwerde und Schlichtungsgesuch fest, dass es in beiden Verfahren in erster Linie um die Frage geht, ob «20 Minuten» den vollen Namen des Beschwerdeführers und seine Vorstrafen nennen darf. Der Presserat hat sich in zahlreichen Stellungnahmen zur Frage der Namensnennung und identifizierenden Berichterstattung geäussert. Die Presseratsbeschwerde wirft mithin keine Grundsatzfragen auf, die der Presserat bisher nicht behandelt hat, was eine parallele Behandlung der Eingaben allenfalls als gerechtfertigt erscheinen liesse.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.