I. Sachverhalt
A. Am 11. Oktober 2007 berichtete Marlene Hauri im «Schweizer Bauer» unter dem Titel «Verfahren noch nicht abgeschlossen» über eine rechtliche Auseinandersetzung rund um die Veräusserung eines Milchkontingents. Der Lead lautete: «Im März 2005 ist der Landwirt Jakob Eschler einem Kontingentshändler auf den Leim gekrochen. Trotz Strafverfahren und trotz Konkurs, der über den Händler verhängt wurde, muss der Bauer weiterkämpfen.» Gemäss dem Artikel erwarb und bezahlte der Bauer ein Milchkontingent von 25’000 Kilo. Dieses wurde jedoch vom Veräusserer nie auf ihn übertragen. Daraufhin habe der Landwirt die Milchkontingente anderweitig erworben und die ihm daraus entstandenen Mehrkosten dem ersten Händler in Rechnung gestellt. Als letzterer nicht bezahlte, habe der Landwirt ihn betrieben. Ein darauf folgendes Rechtsöffnungsgesuch sei abgewiesen worden, weil das vom Händler ausgestellte Garantiedokument die Anforderungen an eine Schuldanerkennung nicht erfüllte. Über den Händler sei in der Zwischenzeit der Konkurs eröffnet worden. Ob der Bauer noch zu seinem Geld komme, sei deshalb unsicher. Ebenfalls noch offen sei der Ausgang eines gegen den Händler eröffneten Strafverfahrens.
B. Am 10. September und 27. Dezember 2007 X. mit einer Beschwerde gegen den Bericht vom 11. Oktober 2006 an den Presserat. Er machte geltend, ein Bericht des «Schweizer Bauer» vom März 2006 habe sowohl seine Firma und ihn selber finanziell ruiniert, als ihn auch privat und familiär schwer belastet. Dabei habe die im Bericht vom 11. Oktober 2006 namentlich genannte Firma X. GmbH mit der ganzen Angelegenheit gar nichts zu tun. Der «Schweizer Bauer» habe einseitig nur über «die armen Bauern» berichtet, nicht aber über deren «kriminelle Handlungen». Er verlangte deshalb, dass der «Schweizer Bauer» in zehn Ausgaben hintereinander eine Entschuldigung veröffentliche und ihm zudem den aus der Berichterstattung entstandenen finanziellen Schaden ersetze. Weiter verlangte er vom Presserat eine schriftliche Garantie, dass künftig kein Medium mehr ohne vorgängige Rücksprache über ihn berichte. Schliesslich kündigte er an, sobald er über weitere Dokumente verfüge, werde er eine Strafanzeige gegen den «Schweizer Bauer» einreichen.
C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Präsidenten Dominique von Burg sowie Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 16. Mai 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Gemäss Art. 8 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserats sind Beschwerden zu begründen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmungen ist in der Beschwerdebegründung insbesondere anzugeben, welche Punkte der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» durch den beanstandeten Bericht verletzt worden sind.
Der Presserat hat den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2007 aufgefordert, seine Beschwerdebegründung entsprechend zu ergänzen. Auch nach dem zweiten Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2007 bleibt für den Presserat selbst bei sinngemässer Auslegung unklar, welche berufsethischen Rügen der Beschwerdeführer erhebt. Ebenso reicht er keinerlei Belege ein, welche wenigstens ansatzweise darauf hindeuten, dass er entgegen der Darstellung des beanstandeten Medienberichts «Opfer» und nicht «Täter» wäre. Im Gegenteil gibt er im Schreiben vom 10. September 2006 an, dass der Konkurs bereits im Februar 2006, also noch vor dem ersten Bericht des «Schweizer Bauer» vom März 2006 eröffnet wurde. Letzterer ist aber ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde die – in der Zwischenzeit auf sechs Monate verkürzte – Beschwerdefrist von einem Jahr für Presseratsbeschwerden längst abgelaufen war. Mangels genügender Begründung tritt der Presserat deshalb nicht auf die Beschwerde ein.
Dies zusätzlich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Presserat die Hauptforderungen des Beschwerdeführers ohnehin nicht erfüllen kann. Denn er kann weder die Veröffentlichung einer Entschuldigung verbindlich anordnen, Schadenersatzforderungen zusprechen noch verbindliche schriftliche Garantien zum künftigen Verhalten von Medienredaktionen abgeben.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.