I. Sachverhalt
A. Im September 2001 publizierte die Zeitschrift «Puls-Tipp» einen Artikel von Thomas Grether mit dem Titel «Magensonde mit tödlichen Folgen». Darin berichtet der Autor von einer 79-jährigen Patientin im Berner Inselspital, welche am 13. Januar 2001, einen Tag nachdem ihr eine Magensonde eingesetzt worden war, nach einem schmerzvollen Todeskampf in Anwesenheit ihres Sohns und ihrer Tochter starb. Der Artikel schildert den Vorfall in erster Linie aus der Sicht des Sohnes der Verstorbenen, welcher gegen das Inselspital bzw. die verantwortlichen Ärzte rechtliche Schritte (Strafanzeige wegen fahrlässiger Tötung) eingeleitet hat. Die ärztliche Behandlung sei zuerst fehlerhaft (Einsatz einer Magensonde, Verletzung der Darmarterie) und später – angesichts heftiger Schmerzen und einer nach Ansicht der Angehörigen erkennbaren Blutung im Bauch der Patientin – ungenügend gewesen. Aus dem Artikel gehen weitere Vorwürfe hervor: Ein Vorgehen der Ärzte ohne genügende Zustimmung der Patientin bzw. der Angehörigen, ein Herunterspielen der Risiken eines Magensondeneinsatzes, eine Fehldiagnose der späteren Schwellung im Bauch («Das sei Fett, habe der Arzt erklärt») und ein Strategiewechsel von aktiver zu schmerzlindernder Behandlung. In einem abgesetzten Bereich mit der Überschrift «Untersuchung» berichtet der «Puls-Tipp» über eine Untersuchung der Spitalstruktur durch den Berner Regierungsrat; Untertitel: «Führungskrise im Inselspital – das Berner Inselspital steckt in einer Krise. Die Verlierer sind die Patienten.»
B. Die Inselspitalstiftung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Simon, legte am 22. Januar 2002 beim Presserat gegen den «Puls-Tipp» Beschwerde ein und beantragte die Feststellung, dass die Ziffern 3 (Unterschlagen wichtiger Informationen) und 4 (Lauterkeit der Informationsbeschaffung) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt worden seien. Der beanstandete Artikel habe verschiedene unrichtige Aussagen enthalten und wichtige Informationen unterschlagen. Weiter habe der Journalist bei seiner Recherche einen Interviewpartner nicht korrekt über den Kontext orientiert und es zudem bei einem weiteren Interviewpartner unterlassen, die Aussagen vor der Drucklegung zur Autorisierung zu unterbreiten.
C. Der «Puls-Tipp» beantwortete die Beschwerde am 13. Februar 2002 und beantragte sinngemäss deren Abweisung. Die massgebenden Vorwürfe der Angehörigen seien dem Inselspital vor der Publikation zur Stellungnahme vorgelegt worden. Ebensowenig seien wesentliche Informationselemente unterschlagen worden. Die wichtigsten Fakten über den Krankheitsverlauf seien im Artikel enthalten gewesen. Grundsätzlich könnten alle im «Puls-Tipp» zitierten Personen ihre Aussagen vor dem Druck überprüfen. Im konkreten Fall sei dies in der «Komplexität des Falles» untergegangen. Schliesslich sei es auch zulässig gewesen, bei einem Recherchegespräch mit einem aussenstehenden Spezialisten den Namen des betroffenen Spitals nicht zu nennen und zudem zu verschweigen, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten existierte.
D. In einer Replik vom 4. April 2002 und einer Duplik vom 21. Mai 2002 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
E. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde zur Behandlung an die erste Kammer. Diese setzt sich zusammen aus Peter Studer (Präsident), Marie-Louise Barben, Luisa Ghiringhelli, Philip Kübler, Katharina Lüthi und Edy Salmina. Die Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 2. Mai 2002 sowie aus dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Aus der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» kann keine Verpflichtung zu «objektiver» Berichterstattung abgeleitet werden. Auch parteiergreifender anwaltschaftlicher Journalismus ist berufsethisch zulässig. Die Leserschaft eines kritischen (Konsumenten-) Magazins über Medizin und Gesundheit erwartet einen solchen und wird diese Erwartunghaltung regelmässig in die Gewichtung der gelesenen Informationen einbeziehen. Allerdings ist gerade anwaltschaftlicher Journalismus nur dann glaubwürdig, wenn die den kritischen Wertungen zugrundeliegenden Fakten sorgfältig und möglichst umfassend recherchiert werden. Zudem hat sich auch eine parteiergreifende Berichterstattung an minimale Fairnessstandards zu halten. Soweit in einem Medienbericht schwere Vorwürfe gegen Personen oder Institutionen erhoben werden, sind diese vor der Veröffentlichung mit den Vorwürfen zu konfrontieren; ihre Stellungnahme muss in den Bericht einfliessen (vgl. u.a. die Stellungnahmen 17/2000 i.S. D. c. «Weltwoche», 27/2000 i.S. Aktion Dialog c. «Tages-Anzeiger»).
2. a) Gemäss der Richtlinie 1.1 stellt die Wahrheitssuche den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit dar. «Sie setzt die Beachtung verfügbarer und zugänglicher Daten, die Achtung der Integrität von Dokumenten (Text, Ton und Bild), die Überprüfung und die allfällige Berichtigung voraus.»
b) Die Beschwerde richtet sich gegen verschiedene angeblich unrichtige Aussagen im beanstandeten Artikel. Entgegen der Darstellung des «Puls-Tipp» sei die Behandlung mit Patientin und Angehörigen abgesprochen gewesen. Die Magensonde sei nicht eingesetzt worden, um die Arbeit der Pfleger zu erleichtern. Vielmehr sei dieser Eingriff medizinisch notwendig gewesen. Ebensowenig treffe es zu, dass die Ärzte für diesen Eingriff während Tagen geworben hätten. In Wahrheit hätten die Ärzte über die (geringen) Risiken offen informiert. Falsch sei weiter, dass der Pflegebericht zwecks Erschwerung der späteren Beweisaufnahme immer weniger Einträge aufgewiesen habe. In Wahrheit häuften sich die Einträge am Schluss sogar, und der Pflegebericht sei vollständig. Insgesamt könne keine Rede davon sein, dass eine ärztliche Fehlleistung vertuscht werden sollte, da gar keine solche vorliege. Schliesslich stimme es ebenfalls nicht, dass seit 1999 vier der sechs Spitaldirektoren des Inselspitals gekündigt hätten; in Wahrheit seien drei Direktoren in den Ruhestand getreten, und einer habe in eine private Informatikfirma gewechselt.
c) Die Beschwerdegegnerin macht dazu sinngemäss geltend, die entsprechenden Vorwürfe seien dem Inselspital zur Stellungnahme unterbreitet worden. Chefarzt P. habe zu den Fragen von «Puls-Tipp» nicht umfassend Stellung genommen. Soweit er sich geäussert habe, sei er zitiert worden. Den Recherchefehler betreffend der Kündigung von vier der sechs Spitaldirektoren habe «Puls-Tipp» mit der Veröffentlichung der Gegendarstellung des Inselspitals bereits korrigiert.
d) Soweit zwischen den Parteien der medizinisch relevante Sachverhalt und der Inhalt der zwischen Ärzten, Patientin und Angehörigen getroffenen Vereinbarungen strittig sind, muss gelten: Der Presserat ist weder zur Beurteilung medizinischer Fragestellungen kompetent, noch ist er in der Lage, ein umfangreiches Beweisverfahren zur Klärung komplexer Sachverhalte durchzuführen. Deshalb soll mit einer Ausnahme offenbleiben, ob die Wahrheitspflicht mit der Publikation des umstrittenen Medienberichts verletzt worden ist. Soweit der «Puls-Tipp» jedoch eingestandenermassen falsch berichtet hat, vier von sechs Direktoren des Inselspitals hätten gekündigt, ist Ziffer 1 der «Erklärung» (Wahrheitspflicht) verletzt.
3. a) Ziffer 3 der «Erklärung» auferlegt den Journalistinnen und Journalisten die Pflicht, keine wichtigen Elemente von Informationen zu unterschlagen und weder Tatsachen, Dokumente, Bilder noch Töne zu entstellen.
b) Auch wenn sich der Presserat nicht zu den zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhaltsaspekten äussern kann, ist er trotzdem in der Lage, sich aufgrund der Unterlagen zur Frage der Anhörung des Inselspitals zu äussern.
c) Unbestritten gelangte «Puls-Tipp»-Redaktor Thomas Grether am 31. August 2001 per Fax an Inselspitaldirektor S. Er orientier
te diesen, dass er über den Todesfall H. recherchiere und mit den Angehörigen in Kontakt stehe. Konkret bat er um Beantwortung eines Katalogs von 10 Fragen bis spätestens am 4. September 2001.
d) Dieser Fax wurde am 5. September 2001 durch den Chefarzt der Medizinischen Abteilung «Anna Seiler», P., dahingehend beantwortet, Frau H. sei in kritischem Zustand als Notfall ins Inselspital eingewiesen worden. Zwar habe sich der Zustand von Frau H. unter Infusionsbehandlung und antibiotischer Therapie erfreulicherweise verbessert. Das Schlucken sei jedoch ungenügend gewesen. Mit Einverständnis der Patientin habe man in der Folge eine Magensonde durch die Bauchhaut eingelegt, eine Behandlung, die bereits früher einmal erforderlich gewesen sei. In der Folge sei eine Blutung im Bauchraum eingetreten. Eine Blutungsquelle im Bereich der eingelegten Sonde habe nicht gefunden werden können. Sehr selten könne bei der Einlage einer solchen Sonde eine Blutung auftreten, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Die genauen Umstände seien Gegenstand einer richterlichen Untersuchung. Über den Stand des Verfahrens und über Gutachten habe man keine Kenntnis. Abschliessend wurde Redaktor Grether aufgefordert, den Sachverhalt direkt mit den betroffenen Pflegenden sowie Ärztinnen und Ärzten zu klären.
e) Dem vom Inselspital beanstandeten Artikel ist zu entnehmen, die Ärzte hätten bei der Einlieferung der Patientin am Neujahrstag 2001 eine schwere Lungenentzündung festgestellt. «Infusionen und Antibiotika verbessern den Zustand der alten Frau merklich. Doch das Schlucken fällt ihr schwer. Einmal muss das Pflegepersonal Löffelchen für Löffelchen einflössen. Aber immerhin verspeist sie das Nachtessen auch mit ÐAppetitð (…) Trotzdem wollen die Ärzte ihr eine Magensonde durch die Bauchdecke einsetzen.» Die Tochter der Patientin habe Bedenken gehabt und sich nach dem Risiko des Eingriffs erkundigt. «ÐDie Ärzte spielten diese Frage herunter und sagten, dies sei ein harmloser Routineeingriff.ð (…) Sich künstlich ernähren zu lassen, dagegen wehrt sich H. hartnäckig (…) doch die Spitalärzte leisten während Tagen Überzeugungsarbeit. «Eine Oberärztin hat meiner Mutter gesagt, sie müsse ohne Magensonde sterbenð, erklärt Tochter C. Darauf gab die alte Frau ÐMit Kopfnickenð ihr Einverständnis – so der Pflegebericht. (…) Am 12. Januar setzen ihr die Ärzte die Sonde ein. Die Folgen des an sich harmlosen Eingriffs sind tödlich. (…)» Der Obduktionsbericht habe bestätigt, dass die Blutung eine Folge des Eingriffs war. «Der verantwortliche Chefarzt des Inselspitals, Professor P. räumt ein, dass Ðeine Blutung im Bauchraum auftratð. Im Bereich der eingelegten Sonde jedoch habe man keine Blutungsquelle gefunden.»
f) Der inhaltliche Vergleich des Faxschreibens des Inselspitals Bern und des «Puls-Tipp»-Artikels zeigt auf, dass zwar wesentliche Teile der Antwort im Artikel enthalten sind. Dennoch wird daraus nicht deutlich, dass die Spitalleitung dementiert, die Magensonde sei nur auf Drängen des Personals und gegen anfängliches Widerstreben der Familie eingesetzt worden. Zudem wirkt auch das Argument von «Puls-Tip» nicht überzeugend, der Chefarzt habe nicht zu allen Vorwürfen Stellung nehmen wollen. Angesichts der schweren Vorwürfe wäre es im Sinne einer umfassenden Recherche zum einen angezeigt gewesen, auf das Angebot von Professor P. einzugehen und die direkt betroffenen Pfleger/innen und Ärzt/innen zu befragen. Zumindest hätte aber im Artikel erwähnt werden müssen, zu welchen Vorwürfen das Spital nicht Stellung nehmen wollte. Eine Gesamtbetrachtung ergibt deshalb, dass die Redaktion «Puls-Tipp» die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen ungenügend beachtet und so Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten» verletzt hat.
g) Unter dem Gesichtspunkt von Ziffer 3 der «Erklärung» unhaltbar ist zudem der Titel des «Puls-Tipp»-Artikels «Magensonde mit tödlichen Folgen» und der daran anschliessende Lead «Die 79-jährige H. schrie vor Schmerzen. Doch die Ärzte des Berner Inselspitals verzichteten bewusst auf eine Behandlung. Jetzt haben die Angehörigen gegen das Spital Strafanzeige eingereicht – wegen fahrlässiger Tötung.» Diese verkürzte Darstellung der Vorwürfe der Angehörigen geht sogar noch über den Lauftext hinaus, wenn im Untertitel ohne jegliche Einschränkung der Vorwurf des bewussten Verzichts auf eine Behandlung als nachgewiesenes Faktum dargestellt wird, während im Artikel selber bloss von einer fehlerhaften Behandlung die Rede ist. Zudem kam das im Artikel zitierte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern offenbar zum Schluss, dass es für ein Fehlverhalten der Ärzte «keine Anhaltspunkte» gebe.
4. a) Ziffer 4 der «Erklärung» verbietet den Journalistinnen und Journalisten, sich bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten unlauterer Methoden zu bedienen. Richtlinie 4.5 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» hält fest, dass das journalistische Interview auf einer Vereinbarung zwischen zwei Partnern beruht, welche die dafür geltenden Regeln festlegen. In der Stellungnahme 2/99 i.S. C. c. «FACTS» hat der Presserat festgehalten dass die Spielregeln des gestalteten Interviews sinngemäss auf sämtliche Formen der journalistischen Befragung übertragen werden können. Gemäss der Stellungnahme 7/2001 i.S. S./M. c. SF DRS ist eine berufsethische Pflicht zur Autorisierung eines darin abgegebenen Statements und eine solche zur Respektierung eines zeitlich unlimitierten Rückzugsrechts nur dann zu bejahen, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. In der Stellungnahme 43/2001 i.S. Borer-Fielding c. «Schweizer Illustrierte» präzisierte der Presserat dazu: Die Berufspflicht gebiete aber Medien ebenso, die verwendeten Zitate den Gesprächspartnern vorzulegen, sofern nicht aus den Umständen des Gesprächs – in der Regel auch bei einfachen Rechercheinterviews – Verzicht auf Autorisierung vermutet werden darf.
b) Das Inselspital erhebt zwei Vorwürfe gegen die Recherchemethoden des «Puls-Tipp»-Journalisten. Zum einen habe er den Professor eines anderen Spitals befragt, ihn aber nicht korrekt über den Kontext informiert, ja ihm sogar fälschlicherweise vorgegaukelt, der Fall habe sich in Aarau und nicht in Bern abgespielt. Dessen Auskunft sei dann aber so dargestellt worden, dass sie wie die Auskunft eines über den Fall Informierten wirkte. Zum anderen sei der Hausarzt der Verstorbenen unrichtig zitiert worden. Dieser habe später selber schriftlich bestätigt, dass seine Informationen im Artikel «um 180 Grad sinnentstellt» verwendet worden seien. Dem Hausarzt sei der Artikel nicht wie verlangt vor der Publikation zur Einsicht unterbreitet worden.
c) Den Vorwurf der Irreführung des Professors eines anderen Spitals weisen die Beschwerdegegner zurück. Dass dem unbeteiligten Experten bei der Befragung nicht alle Umstände (insbesondere der Name des betroffenen Spitals) offengelegt wurden, sei angesichts der in solchen Fällen schwierigen Recherchebedingungen zulässig. Aus dem Artikel selber gehe klar hervor, dass sich der Professor gestützt auf einen geschilderten Fall in allgemeiner Weise geäussert habe. Es treffe zudem nicht zu, dass dem Experten fälschlicherweise vorgegaukelt worden sei, es handle sich um einen Aarauer Fall. Die Beschwerdegegner räumten ein, dass versäumt worden sei, dem Hausarzt der Verstorbenen die Zitate nochmals vorzulegen. Grundsätzlich könnten nämlich alle im «Puls-Tipp» zitierten Personen ihre Aussagen vor dem Druck überprüfen.
d) Der unabhängige Experte wird im Artikel wie folgt zitiert: «Angesprochen auf den Fall, sagt Professor S., Spezialist für Altersmedizin am Spital Z.: ÐAufgrund der vorliegenden Informationen behandelte man diese alte Frau anfänglich aktiv und mit Erfolg. Plötzlich tritt eine Komplikation auf. Doch Ärzte dürfen nur dann auf eine palliative Therapie wechseln, wenn Abklärungen keine Aussicht auf Besserung zeigen.ð» Entg
egen der Auffassung von «Puls-Tipp» erhält die Leserschaft aus diesem Zitat fälschlicherweise den Eindruck, der aussenstehende Experte habe nähere Kenntnis über den Fall gehabt und äussere sich konkret dazu und nicht bloss allgemein über ähnliche Fälle. Ungeachtet, ob der recherchierende Journalist den Experten darüber hinaus über den Ort des Vorfalls getäuscht hat – eine Frage die vom Presserat offen gelassen werden muss – hat «Puls-Tipp» mit der ungenauen Information über das Zustandekommen dieses Statements («Angesprochen auf den Fall») wiederum gegen Ziffer 3 der «Erklärung» verstossen.
e) Der Hausarzt von H. wird im Zusammenhang mit dem von den Angehörigen behaupteten Widerstand von H. gegen das Einsetzen der Magensonde von «Puls-Tipp» wie folgt zitiert: «ÐSie hat bis zuletzt um jedes Quäntchen Selbständigkeit gerungen. Jegliche Form von Medizinalisierung war ihr ein Gräuelð, sagt ihr Hausarzt G.» G. hatte sich gemäss seiner Darstellung im Juli 2001 schriftlich zu sechs Fragen geäussert, die ihm vom «Puls-Tipp» vorgelegt worden waren. Dabei habe er verlangt, «vor Drucklegung zumindest diejenigen Teile des Manuskriptes autorisieren zu dürfen, die inhaltlich unser Gespräch wiedergeben.» Aus den sehr differenzierten schriftlichen Antworten von Dr. G. auf die Fragen des «Puls-Tipp» geht hervor, dass dieser die Angehörigen bereits vor der Einlieferung von H. ins Inselspital «um ihr Einverständnis zur Einleitung eines strikt palliativen Vorgehens» gebeten hatte. Aufgrund gegenläufiger Wahrnehmungen der Angehörigen von H. hätten sich diese gegen seinen Rat für die Einlieferung ins Inselspital entschieden. Demgegenüber entsteht aufgrund des von «Puls-Tipp» isoliert wiedergegebenen Zitats für die Leserschaft der falsche Eindruck, Angehörige und Hausarzt hätten sich gemeinsam für lebenserhaltende Massnahmen um fast jeden Preis eingesetzt. Hätte sich der «Puls-Tipp» an die Autorisierungsvereinbarung mit Dr. G. gehalten, hätte dieser Fehler vermieden werden können. Im Ergebnis ist in diesem Punkt deshalb eine Verletzung sowohl von Ziffer 3 (Entstellung von Tatsachen), als auch Ziffer 4 der «Erklärung» festzustellen.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der «Puls-Tipp» hat die Ziffer 1 der «Erklärung» durch die Veröffentlichung der eingestandendermassen tatsachenwidrigen Behauptung verletzt, dass im Zeitraum zwischen 1999 und 2001 vier der sechs Spitaldirektoren des Berner Inselspitals gekündigt hätten, währenddem drei dieser vier effektiv aus Altergründen pensioniert wurden.
3. Der «Puls-Tipp» hat die Ziffern 3 und 4 der «Erklärung» dadurch verletzt, dass er umstrittene subjektive Vorwürfe der Angehörigen einer Patientin gegen das Inselspital als objektive Fakten darstellte sowie die Sachdarstellung des Hausarztes irreführend und unautorisiert wiedergab. Weiter hat «Puls-Tipp» die Äusserungen des Professors eines anderen Spitals irreführend als fallbezogen ausgewiesen und zudem insgesamt das berufsethische Anhörungsprinzip ungenügend respektiert.