I. Sachverhalt
A. Unter dem Titel «Hohe israelische Verluste durch den Widerstand in Jenin» und dem Untertitel «Von der Besetzung zur Blockade in Tulkarem und Kalkilya» berichtete die NZZ am 10. April 2002 über die anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der israelischen Armee und palästinensischen Widerstandskämpfern in Cisjordanien.
B. Am 15. April 2002 gelangte X. an den Presserat und beschwerte sich über den Haupttitel des NZZ-Artikels. Durch diesen erhalte man den Eindruck, die Israeli hätten hohe Verluste erlitten, obwohl im gleichen Artikel festgehalten werde, dass mindestens 150 Palästinenser durch den Einmarsch getötet worden seien. Die Zahl der israelischen Toten werde mit 13 angegeben. Durch den NZZ-Titel habe sie den Eindruck erhalten, die NZZ werte das Leben der Israeli höher als dasjenige der Palästinenser, wodurch sie Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt habe.
C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.
D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 4. September 2002 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sollten Medienschaffende auf diskriminierende Anspielungen verzichten, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit oder die Religion zum Gegenstand haben.
2. Von einer in diesem Sinne diskriminierenden Berichterstattung kann jedoch offensichtlich nicht die Rede sein. Die NZZ-Redaktion hat in berufsethisch vertretbarer Weise im Haupttitel einen ihr aktuell und relevant erscheinenden Aspekt der Ereignisse vom Vortag (überraschend hohe Verluste der israelischen Armee bei einer bewaffneten Auseinandersetzung im Flüchtlingslager Jenin) herausgegriffen. Sie gab diesen Aspekt im Titel verkürzt, aber keineswegs verfälschend wieder. Die ausführliche Berichterstattung verdeutlicht, dass der Autor die Verlustzahlen beider Seiten nicht humanitär verglich, sondern sie für einen militärpolitischen Schluss herbeizog: Nach Einschätzung der NZZ zeigten die – in absoluten Zahlen niedrigeren – Verluste der Israelis in Jenin «die Verwundbarkeit der (israelischen) Armee auf, zu einer Zeit, da Israel dem Terror durch überlegene Militärmacht beikommen will». Dies liegt in der Autonomie eines Autors und ist keineswegs unstatthaft, zumal andere Artikel derselben Zeitung in jenen Tagen durchaus humanitäre Aspekte in den Vordergrund rückten. Unter diesen Umständen kann aus dem beanstandeten Titel «Hohe israelische Verluste durch den Widerstand in Jenin» entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise abgeleitet werden, dass die NZZ damit das Leben der Israeli höher als dasjenige der Palästinenser bewerte.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.