I. Sachverhalt
A. Das Online-Magazin «Journal 21» publizierte am 19. November 2014 einen Artikel von Arnold Hottinger unter dem Titel «Brennpunkt al-Aqsa-Moschee». In diesem Text analysierte der Nahostexperte «zwei Erzählstränge, die aufeinanderstossen, wenn man versucht, zu verstehen und zu erklären, wie es zu solchen Untaten kommen kann, wie den am 18. November geschehenen Mordanschlag auf die Kehilat Bnei Torah Synagoge in Jerusalem». Am Anfang geht er auf in der westlichen Welt vorherrschende Erklärungsmuster ein, sehr ausführlich stellt er anschliessend die Erklärungen der verschiedenen palästinensischen Vertreter dar.
B. Am 4. Dezember 2014 reichte X. beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen das «Journal 21» ein wegen der Veröffentlichung des «absolut unhaltbaren, unseriösen Artikels von Arnold Hottinger ‹Brennpunkt al Aqsa-Moschee›». Darin kommentiert und korrigiert sie die Aussagen von Arnold Hottinger. Der Artikel zeige eine völlig einseitige islamisch-palästinensische Sicht. Ihrer Ansicht nach verstösst Hottinger inhaltlich in vielen Punkten gegen die journalistische Sorgfaltspflicht, indem er bewusst oder unbewusst den Antisemitismus schüre. Aufgefordert, die Beschwerde gemäss Art. 8 des Geschäftsreglements des Presserats zu ergänzen und darzulegen, inwiefern der Bericht die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») verletze, reichte X. am 11. Dezember 2014 Zusatzbegründungen ein. Folgende Punkte der «Erklärung» seien verletzt: Ziffer 1 (Wahrheitspflicht), Ziffer 2 (Unterschlagen wichtiger Elemente von Informationen), Ziffer 5 (Berichtigung), Ziffer 7 (Unterlassen sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen).
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presseratspräsidium Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, hat die vorliegende Stellungnahme per 11. Mai 2015 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, wenn diese offensichtlich unbegründet erscheint.
2. Hauptpunkt der Beschwerde bildet die Rüge, Arnold Hottinger habe in seinem Text die journalistische Sorgfaltspflicht mehrfach verletzt. Er schreibe unsorgfältig, womit er nach Überzeugung der Beschwerdeführerin bewusst oder unbewusst den Antisemitismus schüre. X. reicht nicht eine Beschwerde im engeren Sinn ein, auch die nachgereichte Version vom 11. Dezember genügt weder inhaltlich noch formal den Anforderungen, die an eine Beschwerde zu stellen sind. Vielmehr präsentiert die Beschwerdeführerin einen weiteren Erzählstrang, welcher ein Erklärungsmuster für die Vorfälle aus ihrer Perspektive bietet. Sie formuliert damit eine Gegenthese zum Artikel von Arnold Hottinger. Dies ist im Rahmen des journalistischen Diskurses durchaus üblich. Die Diskussion ist deshalb auch in diesem Rahmen, nicht jedoch mittels eines Beschwerdeverfahrens vor dem Presserat zu führen. Ihre Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.