Stellungnahme
Inserataufruf: „Boykottiert Blocher!” Ein Aufruf zum Boykott der Berichterstattung über einen Politiker kommt einem Aufruf an Journalisten gleich, ihre Informationspflicht zu verletzen. In extremen Fällen ist durchaus zu prüfen, ob es sich nicht aus berufsethischen Gründen gebietet, über eine Person oder ein Ereignis nicht zu berichten. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, einen mit demokratischen Mitteln agierenden Politiker wie Christoph Blocher unter Berufung auf eine berufsethische Pflicht des Unterlassens zu boykottieren. Prise de position Appel sous forme d’annonce: „Boycottez Blocher!” Un appel à boycotter toute information relative à un homme politique revient à demander aux journalistes de ne pas respecter leur devoir d’informer. Dans des cas extrêmes, il est tout à fait justifié d’examiner si, au nom de l’éthique professionnelle, il n’y a pas lieu de faire le silence au sujet d’une personne ou d’un événement. Il n’est cependant pas justifié d’appeler, au nom de l’éthique professionnelle, à passer sous silence les faits et gestes d’un politicien tel que Christoph Blocher, alors qu’il agit dans le cadre des institutions démocratiques. Presa di posizione Appello sotto forma di annuncio: „Boicottate Blocher!” Un appello a boicottare l’informazione relativa a un uomo politico equivale a domandare ai giornalisti di non rispettare il loro dovere di informare. In casi estremi, tuttavia, è senz’altro il caso di valutare se, per motivi di etica professionale, non sarebbe il caso di non riferire di una persona o di un avvenimento. Non si giustifica però l’appello a boicottare Christoph Blocher, un uomo politico che agisce con mezzi democratici, in nome di un dovere di omissione legato all’etica professionale. |
I. Sachverhalt
A. Im Januar 1994 publizierten Hans Uli von Erlach und Ludwig Schmid im Verbandsorgan des Zürcher Pressevereins „ZPV-intern” ein Inserat, in dem sie die Berufskollegen dazu aufriefen, den Politiker Christoph Blocher und seine Auftritte, speziell das anstehende Albisgüetli-Treffen, zu boykottieren. Bei den beiden Inserenten handelte es sich um den Präsidenten und einen Zentralsekretär des Schweizer Verbandes der Journalistinnen und Journalisten (SVJ), welchem der Zürcher Presseverein (ZPV) als Sektion angehört. Das Inserat war allerdings nur mit Namen ohne Funktionsangabe unterzeichnet.
Das Inserat hatte folgenden Wortlaut:
“Aufruf: Boykottiert Blocher! Liebe Kolleginnen und Kollegen, Geben wir’s doch zu: Auf Blochers radikale, saloppe Sprüche sind nicht nur die tumben, breiten Massen geil – sondern auch wir Journalisten und Journalistinnen. Holzschnitt-Rundumschläge sind eben viel süffiger zu zitieren, und Provokation gibt so schön viele Leserbriefe. Obwohl viele von uns Christoph Blochers SVP-Jargon verabscheuen, widmen wir diesem seitenweise Raum. Wer das tut, macht sich fahrlässig und unüberlegt mitschuldig an der Verbreitung eines primitiven politischen Stils! Denkt daran, wenn Ihr über Blochers Albisgüetli-Show vom 28. Januar berichtet! Selbst noch so kritische Berichterstattung ist im grösseren Rahmen, fehl am Platz. Wer gegen Blochers SVP-Aufwieglerei ist, ignoriert ihn!”
B. Nachdem der Presserat auf dieses Inserat, welches in der Öffentlichkeit einige Reaktionen auslöste, aufmerksam gemacht worden war, beschloss er an seiner Plenarsitzung vom 24. Januar 1994, diesen Vorfall aufzugreifen. Er beauftragte die 1. Kammer, bestehend aus Presseratspräsident R. Blum, S. Arsever, P. Baroni, R. Eyer, K. Litwan und E. Morresi, den Sachverhalt abzuklären und gegebenfalls eine Stellungnahme auszuarbeiten.
C. In ihren Stellungnahmen gegenüber dem Presserat erklärten sowohl Hans Uli von Erlach als auch Ludwig Schmid, dass sie nach wie vor zum Inhalt ihres Inserates stehen würden. Das Inserat sei als Aufruf an die Medienschaffenden gedacht gewesen, nicht mehr auf den Vorschlaghammer-Stil von Blocher hereinzufallen. Leider liessen sich heute immer mehr Journalisten von dessen Stil blenden und räumten dem Phänomen Blocher weit mehr Platz ein, als dies vom Informationsgehalt seiner Veranstaltungen her angepasst wäre. Die ganze Aktion sei also ein Aufruf an die Berufskollegen gewesen, beim Umgang mit Blocher entsprechend den Regeln der journalistischen Sorgfaltspflicht zu handeln.
Was den knalligen Stil des Inserates anbelange, sei zu berücksichtigen, dass das Inserat während des Zürcher Wahlkampfes entstanden sei. Sie hätten sich dabei bewusst auf das Niveau von Blocher herabgelassen, um mit gleichem Geschütz auffahren zu können. Wer aber das Inserat ganz gelesen habe – was von Journalisten sicher zu erwarten sei – der habe unschwer feststellen können, dass es ihnen nicht um einen Boykott im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um einen Aufruf zu mehr journalistischer Sorgfalt gegangen sei.
II. Erwägungen
1. Sowohl Hans Uli von Erlach wie auch Ludwig Schmid bestreiten die Zuständigkeit des Presserates für den vorliegenden Fall. Der Presserat sei ausschliesslich für die journalistische Arbeit, mithin also für den redaktionellen Teil der Medien zuständig. Ihr Aufruf sei dagegen als Inserat erschienen. Zudem hätten sie das Inserat nicht als Verbandsfunktionäre, sondern als Privatpersonen unterschrieben. Sie hätten damit also nur das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung wahrgenommen. Auch als Verbandsfunktonäre müssten sie das Recht haben, ihre private Meinung frei äussern zu können.
2. Der Presserat kann dieser Argumentation nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass der Aufruf zum Boykott in der Form eines Inserates erschienen ist. Massgebend für die Zuständigkeit des Presserates kann jedoch nicht allein die Form einer Publikation sein. Entscheidend ist vielmehr, dass vorliegend grundsätzliche Fragen journalistischer Berufsethik angesprochen werden. Die Aufforderung an Journalisten, über eine bestimmte Person oder einen politischen Anlass bewusst nicht zu informieren, kann allein zum Zweck haben, das berufliche Verhalten von Medienschaffenden zu beeinflussen. Dies räumen die beiden Betroffenen denn auch selbst ein, wenn sie geltend machen, Ziel ihres Aufrufes sei es gewesen, Journalistinnen und Journalisten zu – aus ihrer Sicht – sorgfältigerem journalistischen Handeln anzuhalten. Damit betrifft der mittels eines Inserates verbreitete Aufruf sehr wohl Grundsätze des berufsethischen Tuns bzw. Unterlassens, womit die Zuständigkeit des Presserats gegeben ist.
Daran kann auch der Einwand der Betroffenen nichts ändern, dass sie ausschliesslich als Privatpersonen gehandelt hätten. Der Aufruf wurde im „ZPV-intern”, dem Verbandsorgan des Zürcher Pressevereins (ZPV) publiziert. Diese Mitgliederzeitschrift geht an sämtliche ZPV-Mitglieder, welche gleichzeitig Mitglieder des SVJ sind. Einem grossen Teil der Leser des „ZPV-intern” waren damit nicht nur die Namen der Unterzeichner des Aufrufes bekannt, sondern sie brachten diese automatisch auch mit ihren Funktionen als Präsident und Zentralsekretär des Verbandes in Verbindung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein grosser Teil der ZPV-Mitglieder dieses Inserat als einen Aufruf ihres Verbandspräsidenten bzw. Verbandssekretärs gelesen haben. Hinzu kommt, dass sie im Inserat selber von „…wir Journalisten…” sprechen und damit zu erkennen geben, dass sie als Journalisten und nicht ausschliesslich als Privatpersonen handeln.
Schliesslich kann der Presserat auch der Argumentation nicht folgen, beim Aufruf habe es sich lediglich um eine freie Meinungsäusserung gehandelt. Zwar stünde es dem Presserat fern, den beiden Betroffenen, selbst wenn sie als Verbandsfunktionäre gehandelt haben, das Recht auf freie Meinungsäusserung abzusprechen. Selbst diese für einen demokratischen Rechtsstaat vielleicht zentralste Fr
eiheit muss aber dort ihre Grenzen haben, wo sie mit gleich- oder höherrangigen Interessen kollidiert. Vorliegend kollidiert das Recht auf freie Meinungsäusserung der Betroffenen, wie noch zu zeigen sein wird, mit den durch den Verband wahrgenommenen Interessen des Berufsstandes und letzlich der Öffentlichkeit an einer berufsethisch korrekten Ausübung des Journalistenberufs. Dies insoweit, als dieses Inserat einen Aufruf an die Journalisten enthält, ihre berufsethischen Pflichten zu vernachlässigen. Aus diesen Gründen erachtet es der Presserat als notwendig, zum Inhalt dieses Inserats Stellung zu beziehen.
3. Hans Uli von Erlach und Ludwig Schmid weisen darauf hin, dass dieses Inserat nicht als eigentlicher Aufruf zum Boykott gedacht gewesen sei. Vielmehr sei es ihnen darum gegangen, die Medienschaffenden darüber aufzuklären, dass sie von Politikern wie Christoph Blocher instrumentalisiert und für eigentliche PR- und Werbezwecke missbraucht würden. Ihr Aufruf im Inserat sei als Aufforderung zu verstehen, künftig – und speziell beim Albisgüetli-Treffen – mit Politikern wie Christoph Blocher vorsichtiger umzugehen, d.h. eben ihre journalistische Sorgfaltspflicht besser wahrzunehmen.
Hans Uli von Erlach und Ludwig Schmid haben damit einen nach Auffassung des Presserates sehr wichtigen Problemkreis angesprochen. Nicht nur Politiker, sondern auch Wirtschaftsunternehmen, PR-Fachleute, etc. versuchen mit immer neuen Tricks und Mitteln, Journalisten zu ködern, damit diese sich mit einer Sache beschäftigen und darüber in den Medien berichten. Die Frage der Selektion von Informationen, über welche berichtet werden soll, stellt eine der wichtigsten Fragen journalistischer Berufsausübung dar. Dabei kann sich in extremen Fällen durchaus die Frage stellen, ob es sich aus berufsethischen Gründen gebietet, über eine Person oder ein Ereignis nicht zu berichten.
Vielzitiertes Beispiel einer Berichterstattung, die aus berufsethischer Sicht in dieser Form hätte unterlassen werden müssen, ist das sog. Gladbecker Geiseldrama von 1988, bei dem Journalisten von Radio und Fernsehen den Geiselnehmern mit der Begründung einer „Chronistenpflicht” die Mikrophone öffneten und diese damit ungehindert Druck auf Polizei und Behörden ausüben liessen.
4. Die Frage, wann ein Journalist besser schweigen und auf die Publikation von Informationen bewusst verzichten sollte, gehört damit durchaus zum Gegenstand berufsethischer Diskussion. In seinem Aufsatz „Die Tugend des Unterlassens” (in: Medien-Ethik, Westdeutscher Verlag, Opladen 1991) stellt Ludwig Hasler dem ethisch fordernden Tun der Medien einige dialektische Fälle negativer Ethik, eine Tugend des Unterlassens entgegen. In Bezug auf das Tun verlangt Hasler: „Nicht irgendeine Moral müssen sie (die Journalisten) lancieren oder penetrieren, nicht dieses oder jenes Gute müssen sie transportieren; sie haben die kommunikativen Bedingungen dafür zu garantieren, dass die einzelnen, gerüstet mit Kenntnissen und Argumenten, sich fürs menschen- und weltdienliche Gute überhaupt entscheiden könnten, falls sie wollten. Das mediale Tun avanciert zur Tugend, wo es Öffentlichkeit unter dem Diktat des Prinzips Offenheit organisiert”. Bezüglich einer Ethik des Unterlassens unterscheidet er eine Dreiheit von Fallgruppen: Die Tugend des Unterlassens aus Takt (unter Takt versteht Hasler eine bestimmte Empfindlichkeit und Empfindsamkeit für Situationen und das tunliche Verhalten in ihnen. Betroffen ist insbesondere der Privatbereich), die Tugend des Unterlassens aus Pflicht (hier geht es Hasler um die Verwischung der Grenzen zwischen staatlichen Organen und Medien. Als Beispiel gibt er das Gladbecker Geiseldrama an.) sowie die Tugend des Unterlassens aus Entsagung (Dosierung des Prinzips Offenheit, um dem Medienrezipienten die Orientierung zu erleichtern).
Es ist dem Presserat im Rahmen dieser Stellungnahme nicht möglich, auf die Thesen von Hasler näher einzugehen. Auch kann die Frage, wann ein Journalist allenfalls besser schweigt, um sich nicht missbrauchen zu lassen, und wann er zur Information verpflichtet ist, hier nicht abschliessend beantwortet werden.
Medienschaffende müssen stets von neuem abwägen, wie sie beispielsweise über terroristische oder rassistische Gruppen und Personen berichten wollen. Soll über Organisationen wie die RAF, die Brigate Rosse, die IRA, die El Fatah oder die Mafia nur anklägerisch-verurteilend, also aus einer parteilich-moralischen Position heraus, berichtet werden? Oder sind diese Phänomene so wichtig und so interessant, dass die Medien auch erkunden müssen, wie ihre Wortführer denken, und ihnen somit ein Forum verschaffen? Dürfen Figuren der Zeitgeschichte wie Le Pen, Schönhuber, Schirinowski oder Karacic grundsätzlich nicht interviewt werden? Oder nur in der Form einer Kontroverse mit einer versierten Gegenstimme? Und wie steht es mit Jörg Haider, Gianfranco Fini, Fidel Castro oder Saddam Hussain? Wie verhält es sich mit Personen aus der chinesischen, nordkoreanischen, burmesischen Führung? Sind Linke salonfähiger als Rechte, Regierende akzeptabler als Oppositionelle? Wo ist die Grenze zu ziehen? Wie sehr kann Journalismus moralisch wertend selektionieren, dass heisst neben der Aktualität, der Relevanz, der Betroffenheit und dem öffentlichen Interesse auch die demokratische Glaubwürdigkeit zu einem Nachrichtenfaktor machen?
Die Fragen müssen je in der konkreten Situation neu beantwortet werden. Klar ist indessen, dass der in der Schweiz dominierende angelsächsische Informationsjournalismus von den Medienschaffenden verlangt, dass sie das Relevante, Interessante, Aktuelle und die Rezipientinnen und Rezepienten Berührende neutral und redlich vermitteln, nicht aus einer einseitigen Optik heraus. Gleichzeitig ist klar, dass die Nachricht zwar heilig, aber der Kommentar frei ist, das heisst: dass Medienschaffende empörende, aufwühlende, verlogene, zum Widerspruch herausfordernde Nachrichten und Sachverhalte kommentieren, deutlich in den Senkel stellen können.
Der Presserat erachtet es aber jedenfalls als ungerechtfertigt, einen mit demokratischen Mitteln agierenden Politiker wie Christoph Blocher unter Berufung auf eine berufsethische Pflicht des Unterlassens zu boykottieren. Dies ändert jedoch nichts an der Pflicht jedes Medienschaffenden, auch bei Aktivitäten demokratischer Politiker im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Veröffentlichung einer Information, die Berichterstattung über einen Anlass durch das öffentliche Interesse überhaupt geboten ist.
5. Der Presserat anerkennt zwar, dass Hans Uli von Erlach und Ludwig Schmid in ihrem Inserat eine berufsethisch wichtige Frage angesprochen haben. Er teilt auch die Sorge der Beiden, dass sich Journalisten durch einen agressiven politischen Stil zu Werbezwecken missbrauchen lassen. Wenn Hans Uli von Erlach und Ludwig Schmid einzig dieser Sorge Ausdruck gegeben hätten und zu mehr journalistischer Sorgfalt aufgerufen hätten, wäre dagegen von Seiten des Presserats nichts einzuwenden gewesen. Der Inhalt des Inserats kann aber objektiv nicht nur als Ausdruck dieser Sorge verstanden werden. Zu klar ist es nämlich als Aufruf zum Boykott gekennzeichnet und damit als Aufruf an die Journalisten, nicht zu informieren.
III. Feststellungen
Aus diesen Gründen hält der Presserat fest:
1. Das im „ZPV-intern” 1/94 erschienene Inserat von Hans Uli von Erlach und Ludwig Schmid enthält einen Aufruf zum Boykott und damit einen Aufruf an Journalisten, ihre Informationspflicht zu verletzen, wie sie in der „Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten” in der Präambel sowie in Ziff. 1 und 3 umschrieben ist: „Vom Recht der Öffentlichkeit auf Kenntnis der Tatsachen und Meinungen leiten sich die Pflichten und Rechte der Journalisten ab…”, „…Er unterschlägt keine wichtigen Elemente von Informationen…”.
2. In extremen Fällen ist durchaus zu prüfen, ob es sich nicht aus berufsethischen Gründen gebietet, über eine Person oder ein Ereignis nicht zu berichten. Es ist jedoc
h nicht gerechtfertigt, einen mit demokratischen Mitteln agierenden Politiker wie Christoph Blocher unter Berufung auf eine berufsethische Pflicht des Unterlassens zu boykottieren.
3. Der Presserat kann das Inserat nicht unwidersprochen hinnehmen, weil dieses zur Vernachlässigung der Informationspflicht der Medienschaffenden und so mittelbar zur Verletzung der „Erklärung der Pflichten und Rechte des Journalisten” aufruft, womit letztlich auch die Glaubwürdigkeit der Medien insgesamt beeinträchtigt wird.