I. Sachverhalt
A. Am 16. März 2008 veröffentlichte die Webplattform Alfa-News.ch eine Meldung mit dem Titel «Tragisches Ende der Partnerschaft mit X.». Darin wurden detaillierte Angaben zu geschäftlichen Differenzen zwischen dem Herausgeber der Webplattform und einer Alfa-Romeo-Garage ausgebreitet, mit der man bisher eng zusammengearbeitet habe. Die Meldung erhob eine ganze Liste von Vorwürfen gegen die ehemalige Partnergarage. Am 18. März 2008 veröffentlichte Alfa-News.ch eine Stellungnahme der angegriffenen Garage. Diese wies darin sämtliche gegenüber ihr erhobenen Vorwürfe zurück und ging zum Gegenangriff über. Am 4. April 2008 vermeldete die Website, die ehemalige Partnergarage habe in der Zwischenzeit einen Anwalt eingeschaltet und gerichtliche Schritte eingeleitet. Man habe sich davon aber nicht unter Druck setzen lassen und nehme die Meldung vom 16. März 2008 nicht vom Netz.
B. Am 10. April 2008 gelangte die anwaltlich vertretene X. AG, Niederuzwil, mit einer Beschwerde gegen die obengenannten Publikationen an den Schweizer Presserat. Die beanstandeten Berichte würden mehrere die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin verletzende Passagen und schwere Vorwürfe enthalten. Damit habe die Webplattform Alfa-News.ch die Ziffern 1 (Wahrheit) und 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) verletzt.
C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.
D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 23. Dezember 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, deren Gegenstand ausserhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegt. Art. 1 Abs. 4 des Presseratsreglements beschränkt diese Zuständigkeit auf den redaktionellen Teil von periodisch erscheinenden und/oder auf die Aktualität bezogenen Medien.
2. Der Presserat hat sich in den Stellungnahmen 36/2000 und 1/2006 eingehend zu seiner Zuständigkeit zur Beurteilung von Inhalten geäussert, die über das World Wide Web verbreitetet werden. Er bejaht seine Zuständigkeit, wenn die veröffentlichten Inhalte einen journalistischen Produktionsprozess durchlaufen haben. «Mit anderen Worten fällt damit der Grossteil der via Internet verbreiteten Inhalte von vornherein nicht in die Beurteilungskompetenz des Presserates. Journalismus bezeichnet dabei die Tätigkeit von Personen, die aus unabhängiger Warte Material sammeln, auswählen und bearbeiten, es allenfalls auch präzisieren, interpretieren und kommentieren und es in verständlicher Form dem Publikum über ein öffentliches und periodisch-aktuelles Medium vermitteln. Im World Wide Web sind die Grenzen zwischen den verschiedenen Gattungen von Informationen, also zwischen Propaganda, Werbung, Selbstdarstellung, Unterhaltung und journalistisch bearbeiteten Nachrichten, verwischt. Auch Portale, Suchmaschinen und Websites von Unternehmen betreiben Quasi-Journalismus, ohne die journalistischen Definitionsmerkmale und Regeln einzuhalten. Deshalb gelten als Online-Journalismus jene Inhalte, die nach professionellen journalistischen Kriterien selektioniert und bearbeitet worden sind, damit sie dem Publikum öffentlich vermittelt werden können: Websites von Offline-Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Radio- und Fernsehstationen etc.), die auch online auftreten, spezielle journalistische Online-Angebote (Online-Magazine, -Zeitungen, -Agenturen), Online-Medienbüros und die auf diesen Websites publizierten Inhalte.»
3. Die Website Alfa-News.ch beschreibt sich in ihrem «Impressum» als «unabhängige und neutrale Web-Plattform rund um die Marke Alfa Romeo, seit Jahren einzige Automarke von Chefredaktor Dietmar Klement (aktuelles Fahrzeug: Alfa Romeo 156 Sportwagon, 2004, bianco nuvola und Alfa Brera 2.4 JTDm in Alfa Rosso). Die Plattform ist eine Fanseite ohne offiziellen Charakter aber mit grosser Nähe zu allen Informationen rund um Alfa Romeo und das Mutterhaus Fiat. Quellen unserer Artikel sind Webseiten, Fachhändler und Alfa-Romeo-Insider sowie die offiziellen Newskanäle von Alfa Romeo Italy, Alfa Romeo Österreich, Alfa Romeo Deutschland und Alfa Romeo Schweiz.»
Bereits aufgrund dieser Umschreibung ist davon auszugehen, dass Alfa-News.ch zu überwiegenden Teilen nicht nach journalistischen Kriterien aufbereitete, unabhängige Informationen, sondern vor allem PR-Texte veröffentlicht. Ebenso deutet der Aufbau der Website nicht auf ein Medium hin, dass den oben umschriebenen Kriterien für journalistische Online-Medien entspricht. Weitere Rubriken neben den «News» sind detaillierte Beschreibungen einzelner Alfa-Romeo-Modelle mit Preisangaben, Eventberichte von Alfa-Romeo-Treffen sowie die Adressen von Alfa-Romeo-Händlern.
Vor allem aber haben insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Meldungen offensichtlich nichts mit Journalismus zu tun. Der Inhaber der Website breitet seinen Konflikt mit der Beschwerdeführerin – ohne jeglichen journalistischen Anspruch – einzig aus seiner subjektiven Sicht als Direktbetroffener aus (ebenso bereits die Stellungnahme 42/2008).
III. Feststellung
Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.