I. Sachverhalt
A. Unter dem Titel «Highlife im mausetoten Winkel» veröffentlichte die «Weltwoche» am 14. September 2006 einen Artikel von Urs Paul Engeler, worin sich dieser kritisch mit den vom Bund an die rätoromanische Sprachminderheit ausgerichteten Subventionen auseinandersetzte. Der Lead des Berichts lautete: «Anachronistisch, kryptisch, erpresserisch, exotisch, fanatisch, räuberisch: Diese Worte fallen einem ein zu Rätoromanisch. Das sind die paar Schweizer, die diese Sprache sprechen, wenn es um Subventionen geht, um gigantische Subventionen.» Angekündigt wurde der Bericht auf der Titelseite mit der Schlagzeile «Jäger, Räuber, Rätoromane. Die frechste Minderheit der Schweiz».
B. Am 26. September 2006 gelangte X. mit einer Beschwerde an den Presserat. Der obengenannte Artikel der «Weltwoche» verstosse in eklatanter Weise gegen Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalisten» (Respektierung der Menschenwürde; Diskriminierungsverbot). Der Titel «Jäger, Räuber, Rätoromane» und die Unterstellungen im Lead «anachronistisch, kryptisch, erpresserisch, exotisch, fanatisch, neurotisch, räuberisch» stellten diskriminierende Anspielungen auf eine ethnische Gruppe dar.
C. Am 12. Dezember 2006 teilte der stellvertretende Chefredaktor Markus Somm mit, die «Weltwoche» verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
D. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.
E. Am 21. Dezember 2006 teilte der Presserat den Parteien mit, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen und die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher behandelt.
F. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 25. Mai 2007 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. a) Ziffer 8 der «Erklärung» lautet: «Sie (die Journalistinnen und Journalisten) respektieren die Menschenwürde und verzichten in ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton auf diskriminierende Anspielungen, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderung zum Gegenstand haben.» Die Richtlinie 8.2 zur «Erklärung» verdeutlicht dazu, dass diskriminierende Anspielungen bestehende Vorurteile gegen Minderheiten verstärken können. Gemäss der Richtlinie 8.1 zur «Erklärung» (Menschenwürde) soll sich die Informationstätigkeit an der Achtung der Menschenwürde orientieren. «Sie ist ständig gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Information abzuwägen. Das gilt sowohl hinsichtlich der betroffenen oder berührten Personen als auch gegenüber der gesamten Öffentlichkeit.»
Nach der Praxis des Presserates zum Diskriminierungsverbot ist eine Anspielung diskriminierend, wenn in einem Medienbericht durch eine unzutreffende Darstellung das Ansehen einer geschützten Gruppe beeinträchtigt, die Gruppe kollektiv herabgewürdigt wird. In der Stellungnahme 21/2001 empfahl der Presserat, bei jeder Aussage «kritisch zu fragen, ob damit eine angeborene oder kulturell erworbene Eigenschaft herabgesetzt oder ob herabsetzende Eigenschaften kollektiv zugeordnet werden, ob lediglich Handlungen der tatsächlich dafür Verantwortlichen kritisiert werden oder ob die berechtigte Kritik an einzelnen in ungerechtfertigter Weise kollektiviert wird». Der Presserat hat in seinen Stellungnahmen zum Diskriminierungsverbot und zur Menschenwürde (vgl. die Stellungnahmen 38/2000, 32/2001, 6/2002, 9/2002, 37/2002 44/2003 und 32/2006) zudem konstant darauf hingewiesen, dass die abwertende Äusserung gegen eine Gruppe oder ein Individuum eine Mindestintensität erreichen muss, um als herabwürdigend oder diskriminierend zu gelten. Nur dann verletzt sie Ziffer 8 der «Erklärung».
b) In der Stellungnahme 11/2004 setzte sich der Presserat vor dem Hintergrund des sog. Raclettestreits mit einer ähnlichen Kritik am Kanton Wallis und seinen Bewohnern auseinander. Der entsprechende Vorwurf eines Kommentars in «Le Temps» lautete, das Wallis und die Walliser seien immer zuvorderst, wenn es darum gehe, in Form von Subventionen von der nationalen Solidarität zu profitieren. Demgegenüber sei es ihnen im Zusammenhang mit dem «Raclettestreit» egal, wie sich dieser auf die Racletteproduzenten ausserhalb ihres Kantons auswirke. Der Presserat wies damals unter Berufung auf die Stellungnahmen 4/1992 und 51/2002 darauf hin, dass selbst ein verletzendes Pamphlet mit der Kommentarfreiheit vereinbar sei, sofern die Fakten, auf welche die umstrittenen Wertungen abstellen, für die Leserschaft erkennbar sind und nicht auf sachlich ungerechtfertigten Anschuldigungen beruhen.
c) Der beanstandete Artikel der «Weltwoche» ist nach Auffassung des Presserates analog zu beurteilen. Bereits das Wortspiel bei der Schlagzeile auf der Titelseite «Jäger, Räuber, Rätoromane. Die frechste Minderheit der Schweiz» ist für die Leserschaft als Polemik und Provokation erkennbar. Ebenso gilt dies für den Lead. Die hier verwendeten Adjektive «anachronistisch, kryptisch, erpresserisch, exotisch, fanatisch, neurotisch, räuberisch» sind weder als in diskriminierender Weise faktisch behauptete angeborene oder kulturell erworbene Eigenschaften einer ethnischen Minderheit zu verstehen, noch würdigen sie die Rätoromanen generell in ihrem Menschsein herab. Vielmehr ist der beanstandete Bericht einschliesslich Lead und Titelschlagzeile für die Leserschaft als polemische, provokative Kritik am situations- und nicht kulturell bedingten Verhalten einer Sprachminderheit im Zusammenhang mit dem nach Engelers Auffassung aus heutiger Sicht sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Förderprogrammen zum Erhalt der rätoromanischen Sprache erkennbar. Der polemische Ton und die verwendeten Begriffe mögen aus Sicht der Betroffenen zwar völlig unangemessen und verletzend wirken, überschreiten die weit auszulegenden Grenzen der Freiheit des Kommentars und der Kritik jedoch nicht.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird abgewiesen.