Nr. 15/2002
Diskriminierende Anspielungen

(X. c. «FACTS») Stellungnahme des Presserates vom 12. April 2002

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I. Sachverhalt

A. Im «FACTS» 51/2001 erschien unter dem Titel «Basel erwartet» ein mehrseitiger illustrierter Artikel über den Fussballclub Basel, dessen Fans den ersten Meistertitel seit über 20 Jahren erwarteten.

B. Am 16. Januar 2002 gelangte X. an den Presserat und machte geltend, «FACTS» habe mit dem Abdruck des genannten Artikels Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Respektierung der Menschenwürde; Diskriminierungsverbot) verletzt. Der im Artikel enthaltene Satz «Das Publikum spürt, dass Trainer Gross eine Art Krieg führen lässt, wenn der FCB etwa gegen die begabten jungen Tänzer aus Aarau doch noch gewinnt.» respektiere das Leid der Betroffenen und die Gefühle der Angehörigen nicht. Zudem würden im Artikel Menschen, «die Ihre Gefühle in der Öffentlichkeit zeigen» wie Gisela Oeri, Arthur Cohn, Hanspeter Platz, Moritz Suter und René C. Jäggi «in den Schmutz gezogen».

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 12. April 2002 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Ziffer 8 der «Erklärung» liegen die Grenzen der Berichterstattung in Text, Bild und Ton über Kriege, terroristische Akte, Unglücksfälle und Katastrophen dort, wo das Leid der Betroffenen und die Gefühle ihrer Angehörigen nicht respektiert werden. Von einer in diesem Sinne die Menschenwürde missachtender Berichterstattung kann beim vom Beschwerdeführer beanstandeten Satz von vornherein aus zwei Gründen offensichtlich nicht die Rede sein: Erstens handelt es sich beim beanstandeten Artikel nicht um eine Kriegsberichterstattung. Zweitens mag der Beschwerdeführer die Verwendung von Kriegsvokabular in der Sportberichterstattung zwar als geschmacklos empfinden, doch vermag eine derartige vereinzelte Formulierung keinesfalls eine Verletzung der «Erklärung» zu begründen.

2. Ebensowenig kann dem Artikel die vom Beschwerdeführer ohnehin nicht näher begründete unzulässige Herabminderung der genannten Personen des öffentlichen Lebens entnommen werden. Die in «FACTS» enthaltene Beschreibung und die – für die Leserschaft erkennbare – kommentierende Wertung des Verhaltens von Personen des öffentlichen Lebens ist berufsethisch ohne weiteres zulässig.

III. Feststellung

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.