I. Sachverhalt
A. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2001 gelangte V. an den Presserat und beschwerte sich über die Berichterstattung der Berner Medien über einen ihn betreffenden Strafprozess. In der Beschwerdeergänzung vom 27. Juni 2001 rügte er explizit zwei Artikel der «Berner Zeitung» (vom 29. April und 29. Oktober 1999), des «Bund» (vom 14. November 2000) und von «Biel-Bienne» (vom 8. Dezember 1999). Im beanstandeten Text hatte der «Bund» ausgehend von der Fernsehausstrahlung eines Dokumentarfilms auf die ein Jahr zurückliegende Verurteilung durch das Kreisgericht Frutigen-Niedersimmental zurückgeblendet und über das aktuelle Urteil des Berner Obergerichts berichtet, welches die Schuld- und Freisprüche der ersten Instanz bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer rügte an dieser Berichterstattung sinngemäss, der Artikel habe zu Unrecht nicht darauf hingewiesen, dass das Urteil des Berner Obergerichts noch ans Bundesgericht weiter gezogen werden könne.
B. Gemäss Art. 15 Abs. 5 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates tritt der Presserat auf Beschwerden nicht ein, wenn die Publikation des beanstandeten Medienberichts länger als ein Jahr zurückliegt. Nach Art. 9 Abs. 3 sind zudem offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.
C. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 24. August 2001 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Aufgrund der einjährigen «Verjährungsfrist» gemäss Art. 15 Abs. 5 des Geschäftsreglements steht von vornherein fest, dass der Presserat auf die Rügen an den Berichten von «Berner Zeitung» und «Biel-Bienne» nicht eintreten kann, weil die Publikation dieser Artikel länger als ein Jahr zurückliegt.
2. Demgegenüber liegt der beanstandete Bericht des «Bund» weniger als ein Jahr zurück, so dass auf die entsprechende Beschwerde zumindest soweit eingetreten werden kann, als sich diese auf berufsethische Fragestellungen bezieht. Letzteres ist lediglich hinsichtlich der sinngemäss geltend gemachten Verletzung der Unschuldsvermutung zu bejahen.
3. Der Presserat hat aus den Ziffern 3 und 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» eine berufsethische Pflicht der Medienschaffenden abgeleitet, bei der Berichterstattung über ein Strafverfahren immer auch abzuklären, ob eine Verurteilung erfolgt ist, und darauf hinzuweisen, falls eine solche noch nicht rechtskräftig ist (Stellungnahme i.S. G. c. «CASH» vom 9. Februar 2000, Sammlung 2000, S. 56ff.). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit, das Urteil des Berner Obergerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde und / oder staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen, was aber nichts daran ändert, dass er mit Erlass der kantonalen Urteils rechtskräftig verurteilt war. Die beiden genannten Beschwerden sind laut Gesetz «ausserordentlich» und hemmen den Eintritt der Rechtskraft nicht. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch den «Bund» von vornherein zu verneinen.
III. Feststellungen
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.