I. Sachverhalt
A. Am 24. November 2006 publizierte der «Muttenzer & Prattler Anzeiger» (nachfolgend «Anzeiger») unter dem Titel «Honigsüsser Gesang» eine Leserzuschrift, gezeichnet mit «Gaia*» («*Name der Redaktion bekannt»). Darin wird im Stil eines Märchens von einem Konflikt an einem «Königshof» berichtet, an dem ein «Fremdling mit fremder Zunge und mit seinem Zupfinstrument» und mit «süssem Gesang» dem alten König das Leben vergällt habe, so dass «der König (…) ob der Dreistigkeit des Gesangs so krank (wurde), dass er seinen Thron räumen musste». Der neue König und sein Hofrat, so die Geschichte weiter, hätten fortan nur noch auf den Fremdling gehört. «Diejenigen aber, die noch am alten König hingen und die Bitterkeit des honigsüssen Gesangs erkannten, hatten inzwischen einen schweren Stand. Ihnen wurde und wird das Leben schwer gemacht, einige wurden gar liquidiert. So soll es nun auch einem talentierten Hofmusiker ergehen, der am Hofe zu grossen Ehren und Verdiensten kam und nun in Ungnade gefallen ist, weil er die Gunst des Süssen nicht hat.» Hintergrund des Textes war ein Konflikt über die Entlassung des Schlagzeuglehrers der Kreismusikschule Pratteln Augst Giebenach (nachfolgend: Kreismusikschule), welcher seit September 2006 wiederholt Gegenstand von journalistischen Beiträgen und Leserbriefen im «Anzeiger» sowie eines Artikels der «Basler Zeitung» war.
B. In einem Schreiben vom 6. Dezember 2006 verlangte die Kreismusikschule von der Redaktion des «Anzeigers» die Nennung der Person, welche sich hinter dem Pseudonym «Gaia» versteckte. Die Redaktion verweigerte dies. «Gaia» habe die Publikation seiner Zuschrift ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass diese unter einem Pseudonym erscheine. «Gaia» habe schwer wiegende Folgen glaubhaft gemacht, falls der Name publik würde. Deshalb habe die Redaktion der anonymen Veröffentlichung zugestimmt. Nach einem weiteren Briefwechsel zwischen der Redaktion und der Kreismusikschule Pratteln Augst Giebenach kam es auf Verlangen der Verlegerin des «Anzeigers» am 18. Dezember 2006 zu einer Aussprache zwischen den beiden Parteien. In der Folge beharrten beide Seiten auf ihrem Standpunkt: Die Kreismusikschule verlangte vom «Anzeiger» die Nennung des Namens, der «Anzeiger» seinerseits verweigerte dies unter Berufung darauf, dass die betreffende Person einer Bekanntgabe ihres Namens nicht zustimme; die Redaktion sei deswegen weiterhin gewillt, ihre «Quelle», das heisst die schreibende Person zu schützen.
C. Am 16. April 2007 gelangte die Kreismusikschule mit einer Beschwerde an den Schweizer Presserat. Darin wird ausgeführt, der Text von «Gaia» ziele «auf sehr niveaulose und beleidigende Art» auf den Schulleiter, den Gitarrenlehrer sowie den Schulrat der Kreismusikschule ab. Mit der Veröffentlichung des Textes habe der «Anzeiger» gegen die Ziffer 7 (Unterlassen anonymer Anschuldigungen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sowie die Richtlinien 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 5.2 (Leserbriefe) zur «Erklärung» verstossen.
D. Am 24. Mai 2007 wies die Verlegerin des «Anzeigers» die Beschwerde als unbegründet zurück. Der beanstandete satirische Text sei in erkennbar kommentierender Form abgefasst. Er enthalte «Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile, die aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als absolut vertretbar erscheinen». Er enthalte darüber hinaus weder persönlichkeitsverletzende Äusserungen, noch würden schwerwiegende Vorwürfe erhoben, die eine Anhörung nötig gemacht hätten. Im Übrigen sehe die Richtlinie 5.2 zur «Erklärung» ausdrücklich vor, dass Leserbriefe in begründeten Fällen ausnahmsweise anonym veröffentlicht werden könnten.
E. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener Morscher als Präsidentin an sowie Thomas Bein, Andrea Fiedler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann.
F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 25. Oktober 2007 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. a) Gemäss der Richtlinie 5.2 (Leserbriefe) zur «Erklärung» gelten die berufsethischen Normen auch für Leserbriefe. «Leserinnen- und Leserbriefe sind vom Autor oder der Autorin zu zeichnen. Sie werden nur in begründeten Ausnahmefällen anonym abgedruckt.»
b) Gemäss Darstellung der Redaktion, die dazu den Auszug eines E-Mails von «Gaia» einreichte, konnte diese ihr namentlich bekannte Person überzeugend darlegen, dass ihm resp. ihr bei Bekanntgabe des Namens ein nicht wieder gutzumachender Schaden drohe. Der Presserat hat sich mangels anderweitiger Belege oder Indizien auf diese Darstellung abzustützen. Zumal ernsthafte Nachteile auch denkbar sind, falls – wie dies die Kreismusikschule geltend macht – «Gaia» nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin steht. «Gaia» hat deswegen schon vor der Publikation des Beitrags in einem Begleitschreiben die Veröffentlichung des Leserbeitrags an die Bedingung geknüpft, dass sie von einer Publikation absehen wolle, falls die Anonymität nicht zugesichert werden könne. Die Redaktion hat «Gaia» gegenüber dieses Versprechen gemacht und fühlt sich entsprechend verständlicherweise auch nach der Publikation an ihre Zusage gebunden.
c) Auch wenn die für den anonymisierten Abdruck der Zuschrift vorgebrachten Gründe plausibel erscheinen, bleibt noch zu prüfen, ob die Redaktion nicht besser gänzlich auf die Veröffentlichung hätte verzichten sollen. Die Redaktion beruft sich hierzu auf ihren Informationsauftrag und auf das Wächteramt der Presse. Es habe ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestanden, dass der «Anzeiger» über die gravierenden Unstimmigkeiten an der Musikschule informiere.
Nachdem der «Anzeiger» der Kontroverse über die Entlassung des Schlagzeuglehrers bereits zuvor breiten Raum gegeben hatte, war die Publikation des Textes von «Gaia» nach Auffassung des Presserates allerdings nicht zwingend. Zumal «Gaia» mehr polemisiert und zusätzliches Öl ins Feuer giesst, als nachprüfbare neue Tatsachen in die öffentliche Diskussion einbringt. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass bei allem Verständnis für das Verlangen der Angehörigen der Kreismusikschule, zu wissen, wer sie in ein so schlechtes Licht stellt und so viel Unfähigkeit und Böswilligkeit zutraut, kaum konkrete Nachteile ersichtlich sind, welche sich allein aufgrund der anonymen Form der Publikation der Leserzuschrift ergeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Presserat die Auswahl der zu veröffentlichenden Texte einschliesslich der Leserbriefe in das Ermessen der Redaktionen stellt und sich deshalb hier in seiner Beurteilung zurückhält. Die ausnahmsweise anonyme Publikation der Leserzuschrift von «Gaia» lag nach seinem Dafürhalten innerhalb dieses Ermessensspielraums, weshalb der «Anzeiger» die Ziffer 5 der «Erklärung» nicht verletzt hat.
2. Der Presserat hält in ständiger Praxis fest, dass die berufsethischen Pflichten bei der inhaltlichen Überprüfung von Leserbriefen (ebenso wie beispielsweise bei Kolumnen) auf offensichtliche Verstösse gegen berufsethische Regeln beschränkt sind (vgl. bereits die Stellungnahmen 9 und 24/2000 sowie zuletzt 62/2006). Entsprechend sind die inhaltlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin (Anhörung bei schweren Vorwürfen, anonyme Anschuldigungen) mit diesem eingeschränkten Prüfungsmassstab zu beurteilen.
3. a) Die Richtlinie 3.8 zur «Erklärung» auferlegt den Medienschaffenden die Pflicht, Betroffene vor der Publikation von schweren Vorwürfen anzuhören. Dabei spielt die Form der Veröffentlichung keine Rolle. Eine Anhörung vor der Publikation schwerer Vorwürfe ist auch dann zwingend, wenn diese z.B.
in einem Kommentar (62/2006) oder wie vorliegend in satirischer Form erhoben werden.
b) Der «Anzeiger» wendet zum Vorwurf der unterlassenen Anhörung ein, die Redaktion habe sich bereits in den Wochen vor der Publikation des Texts von «Gaia» mehrfach vergeblich um eine Stellungnahme der Kreismusikschule bemüht. Dabei habe sich der Leiter nie zur Sache geäussert, sondern jeweils auf das laufende Verfahren hingewiesen. Deshalb wäre es auch vor der Publikation des Textes «Honigsüsser Gesang» ein vergebliches Unterfangen gewesen, eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin einzuholen.
So verständlich diese Haltung auf den ersten Blick angesichts des diesbezüglich von der Kreismusikschule unbestrittenen Sachverhalts erscheinen mag, ist trotzdem darauf hinzuweisen, dass dies die Journalistinnen und Journalisten nicht davon entbindet, sich vor der Veröffentlichung von neuen schweren Vorwürfen jedes Mal erneut um eine Stellungnahme zu bemühen.
c) Enthielt der Text von «Gaia» neue Vorwürfe, die zudem derart schwer waren, dass sie eine Anhörung des oder der Betroffenen unabdingbar machten? Beim Vergleich des Textes «Honigsüsser Gesang» mit den zuvor vom «Anzeiger» veröffentlichten redaktionellen Beiträgen und Leserbriefen zum Konflikt an der Musikschule fällt Folgendes auf: Währenddem zuvor vor allem der Schulleiter und der Schulrat im Zentrum der Kritik standen, verbreitet «Gaia» in seinem Text neu die These, ein «Fremdling mit Zupfinstrumenten», für die Leserschaft des «Anzeigers» aufgrund der vorab veröffentlichten Berichte und Leserbriefe ohne weiteres als Gitarrenlehrer erkennbar, sei die Ursache allen Übels.
Die gegen den Gitarrenlehrer erhobenen Vorwürfe waren also neu und erscheinen zudem bei einer «Übersetzung» des «Märchens» in die Realität von einiger Relevanz. So wird dem Gitarrenlehrer im «Märchen» sinngemäss unterstellt, er habe sich beim «arglosen» früheren Schulleiter eingenistet und mit der Zeit immer breiter gemacht. Dies habe schliesslich dazu geführt, dass der alte Schulleiter wegen der «Dreistigkeit» des Gitarrenlehrers krank geworden sei und seinen Platz habe räumen müssen. Daraufhin sei ein neuer, «schwacher und willfähriger» Schulleiter gewählt worden und die Aktivitäten des Gitarrenlehrers hätten ihren Fortgang genommen. Diejenigen Lehrer der Musikschule, die am alten Schulleiter hingen, hätten fortan einen schweren Stand gehabt, einige seien gar «liquidiert» worden. So sei es nun auch dem Schlagzeuglehrer gegangen, weil dieser die Gunst des Gitarrenlehrers nicht habe, dem der jetzige Schulleiter «hörig» sei.
d) Wären diese Vorwürfe in einem redaktionellen Beitrag enthalten gewesen, wäre die vorgängige Anhörung des Gitarrenlehrers und der Abdruck seiner Stellungnahme ungeachtet der Form der Publikation wohl unabdingbar gewesen. Sind die Vorwürfe aber von einer derart offensichtlichen Schwere, dass eine Stellungnahme auch beim Abdruck der Leserzuschrift von «Gaia» zwingend war? Es wäre jedenfalls fair gewesen, dem Gitarrenlehrer die Chance einer Entgegnung auf die verklausulierten Vorwürfe zu geben. Auch aus Sicht des Publikums wäre es von Interesse gewesen, sich nicht auf die satirisch überspitzte Wiedergabe eines anonym bleibenden Kritikers zu beschränken, sondern darüber hinaus noch einmal alles zu versuchen, weiteren, verteidigenden Stimmen Platz einzuräumen.
Dennoch kommt der Presserat, wenn auch knapp, zum Schluss, dass die Einholung einer Stellungnahme, insbesondere des Gitarrenlehrers, vor dem Abdruck des Textes «Honigsüsser Gesang» zwar wünschbar, aber nicht zwingend war. Die gegenüber dem Gitarrenlehrer erhobenen Vorwürfe unterstellen diesem zwar ein unredliches Verhalten. Angesichts der doch eher allgemein gehaltenen und – in der gewählten Form der Satire – verklausuliert wiedergegebenen und damit stark interpretationsbedürftigen Vorwürfe erscheinen diese jedoch insgesamt nicht als derart «offensichtlich schwer», dass die Redaktion zwingend hätte eingreifen müssen. Dies beispielsweise im Gegensatz zu dem der Stellungnahme 62/2006 zugrunde liegenden Sachverhalt, bei der es um den wesentlich konkreteren Vorwurf von «Wucherpreisen» ging.
4. a) Unter dem Gesichtspunkt von Ziffer 7 der «Erklärung» (anonyme Anschuldigungen) macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, der «Anzeiger» habe sich nicht bemüht, den anonymen Anschuldigungen vor der Publikation des Leserbeitrags nachzugehen bzw. die Anonymisierung zu verhindern.
b) Soweit die Kreismusikschule das Verbot der Veröffentlichung anonymer Anschuldigungen verletzt sieht, missversteht sie dieses offensichtlich. Denn gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners, von der der Presserat auch hier auszugehen hat, ist ihm der Name der Person bekannt, die hinter dem Pseudonym «Gaia» steckt. Anonym im Sinne von Ziffer 7 der «Erklärung» sind Anschuldigungen hingegen dann, wenn eine Redaktion beispielsweise weder die Quelle noch das Motiv des Urhebers der Anschuldigung kennt und die Anschuldigung deshalb auch kaum überprüfbar ist (Stellungnahmen 5/1997 und 20/2002). Soweit die Kreismusikschule unter diesem Titel schliesslich noch einmal die anonyme Veröffentlichung der Zuschrift eines ihr bekannten Lesers beanstandet, ist auf die Ziffer 1 dieser Erwägungen hinzuweisen.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der «Muttenzer und Prattler Anzeiger» hat mit dem anonymisierten Abdruck der Leserzuschrift «Honigsüsser Gesang» in der Ausgabe vom 24. November 2006 die Ziffern 3, 5 und 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.
3. Der Abdruck von nicht namentlich gezeichneten, anonymen Leserbriefen ist ausnahmsweise zulässig, sofern dafür überzeugende Gründe vorgebracht werden, beispielsweise wenn bei einer namentlichen Publikation mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen ist. Auch wenn es überzeugende Gründe für den anonymisierten Abdruck einer Zuschrift gibt, sind Redaktionen verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, ob nicht besser gänzlich auf eine Veröffentlichung zu verzichten ist.