Nr. 31/2001
Abstimmungsberichterstattung / Leserbriefe

(Heimstättengenossenschaft Winterthur c. «Der Landbote») Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 28. Juni 200

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I. Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 9. März und 6. April 2001 gelangte die Heimstätten-Genossenschaft Winterthur, vertreten durch ihren Präsidenten Ernst Bühler (nachfolgend: Beschwerde-führerin) an den Schweizer Presserat. In der Beschwerde wurde gerügt, die Redaktion des Tagblattes für Winterthur und Umgebung, «Der Landbote», habe im Zeitraum zwischen dem 27. September 2000 und dem 26. Februar 2001 mit ihrer Berichterstattung im Abstimmungskampf über die beiden Einzonungsvorlagen «Schenkelwiese» und «Gotzenwil» eine «miese Rolle» gespielt und ihre «Monopolstellung» missbraucht.

Die Beschwerdeführerin machte im Einzelnen geltend, der «Landbote» habe insbesondere die Ziffern 2.2 (Meinungspluralismus), 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) und 2.4 (öffentliche Funktionen) der Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Dazu wurde folgende Begründung angeführt:

– Redaktor Andri Bryner, der die ganze Abstimmungsberichterstattung des «Landboten» redaktionell mit Leitartikeln und Kommentaren geführt habe, sei Vorstandsmitglied des «Rheinaubundes», erklärter Grün-Aktivist und als solcher in der Öffentlichkeit unbekannt (Verstoss gegen Richtlinie 2.4).

– Redaktor Jean-Pierre Gubler, der die Leserbriefseite des «Landboten» betreute, habe sein persönliches Interesse an der Vorlage und seine politische Verstrickung dem Publikum nicht bekannt gemacht (Verstoss gegen Richtlinie 2.4). Zum einen wohne Jean-Pierre Gubler direkt neben dem einzuzonenden Acker in Gotzenwil, zum anderen sei seine Lebenspartnerin Co-Präsidentin des gegnerischen Komitees gewesen.

– Chefredaktor Rudolf Gerber habe gegen die Richtlinien 2.2 und 2.3 verstossen, weil er zugelassen habe, dass Andri Bryner die Abstimmungsberichterstattung im «Monopolblatt» «Der Landbote» bereits im Januar mit total einseitigen Leitartikeln eingeläutet habe. Zudem habe er es zugelassen, dass zwei politisch und persönlich sehr betroffene Mitarbeiter diesen Abstimmungskampf redaktionell bestritten hätten (Verletzung von Richtlinie 2.4).

B. Das Presseratspräsidium wies den Fall der 3. Kammer zu, der Catherine Aeschbacher als Präsidentin sowie Esther Diener-Morscher, Judith Fasel, Sigmund Feigel, Roland Neyerlin, Daniel Suter und Max Trossmann als Mitglieder angehören.

C. Mit Schreiben vom 23. April 2001 bat der Chefredaktor des «Landboten», Rudolf Gerber, darum, von einer Doppelvertretung des «Tages-Anzeigers» in der 3. Kammer (Catherine Aeschbacher, Daniel Suter) sei abzusehen. Der «Tages-Anzeiger» sei auf dem Markt Winterthur ein direkter Konkurrent und die Winterthurer Redaktion habe sich im Fall der Heimstätten-Genossenschaft bereits publizistisch gegen den «Landboten» engagiert. Auf eine Nomination von Daniel Suter sei deshalb zu verzichten. Die Präsidentschaft von Catherine Aeschbacher hingegen werde akzeptiert.

D. Am 8. Mai 2001 wiesen die betroffenen Redaktoren des «Landboten» die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe in einer gemeinsamen Eingabe zurück und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner argumentierten wie folgt:

– Der «Landbote» sei kein Monopol-Blatt, da auch der «Tages-Anzeiger» in Winterthur eine Lokalredaktion führe und zudem die NZZ, das wöchentliche Stadtblatt, zwei lokale Gratisanzeiger und die Pendlerzeitungen regelmässig über Winterthur berichteten.

– Andri Bryner sei mit der Betreuung des Themas beauftragt worden, weil er der in Bau- und Planungsfragen erfahrenste Lokalredaktor sei. Er habe sachlich, fair und ausgewogen berichtet. Im abschliessenden Leitartikel habe er die Meinung der gesamten Redaktion weitergegeben. Andri Bryner habe bei seinem Eintritt in die Redaktion seine früheren Funktionen im «Rheinaubund» offen gelegt und sei heute nur noch einfaches Vorstandsmitglied des «Rheinaubundes», bei dem der «Landbote» ein Gründungsmitglied sei. Der «Rheinaubund» habe sich in der Angelegenheit Gotzenwil aber nicht aktiv engagiert.

– Jean-Pierre Gubler sei der für die Betreuung der Leserbriefe allein zuständige Redaktor. Gerade weil sich seine Lebenspartnerin gegen die Einzonung in Gotzenwil engagiert habe, habe sich Jean-Pierre Gubler besonders darum bemüht, Gegner und Befürworter in der Leserbriefspalte ausgewogen zu Wort kommen zu lassen. Er habe sämtliche Leserbriefe der befürwortenden Seite publiziert. Um das Gleichgewicht von Pro und Kontra zahlenmässig zu wahren, habe er einige gegnerische Briefe nicht berücksichtigt. Zwar seien die Richtlinien des Presserates auch auf die Bearbeitung der Leserbriefe anwendbar, doch dürften die Anforderungen an die journalistische Unabhängigkeit nicht überspannt werden. «Es wäre (…) schlechterdings grotesk, wenn ein Journalist oder eine Journalistin immer dann die ihm zugewiesene Aufgabe abtreten müsste, wenn eine nahestehende Person sich in einer Abstimmungskampagne für oder gegen ein Projekt einsetzt.» Gerade für kleinere und mittlere Blätter würde dies zu einer unzumutbaren Einschränkung der redaktionellen Freiheit führen.

– Schliesslich seien die nicht näher ausgeführten Vorwürfe gegen den Chefredaktor Gerber von vornherein haltlos. Wenn die beiden zuständigen Redaktoren in dieser Angelegenheit ausgewogen berichtet hätten, falle auch der gegenüber dem Chefredaktor erhobene Vorwurf in sich zusammen.

E. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 28. Juni 2001 sowie auf dem Korrespondenzweg.

F. Die Kammerpräsidentin Catherine Aeschbacher wies an der Sitzung vom 28. Juni 2001 das gegen Daniel Suter gerichtete Ablehnungsbegehren mit der Begründung ab, dieser gehöre weder der Winterthurer Redaktion des «Tages-Anzeigers» an, noch habe er sich journalistisch mit dem Thema der Beschwerde oder dem «Landboten» auseinandergesetzt. Allein aus einem zwischen verschiedenen Redaktionen bestehenden generellen Konkurrenzverhältnis könne keine Befangenheit abgeleitet werden, die die Fähigkeit zu einer unvoreingenommenen Stellungnahme im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Geschäftsreglements als wesentlich eingeschränkt erscheinen lasse.

II. Erwägungen

1. a) Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Ziffer 2 der «Erklärung» ist von vornherein darauf hinzuweisen, dass die Medienschaffenden gemäss ständiger Praxis des Presserates berufsethisch nicht zu einer objektiven Berichterstattung verpflichtet sind. Im Gegenteil ist es mit der Berufsethik auch vereinbar, einseitig und parteiergreifend zu berichten (vgl. z.B. die Stellungnahme vom 19. Juni 1998 i.S. M. c. «Neue Luzerner Zeitung» , Sammlung 1998, S. 106ff.) Immerhin hält aber die Richtlinie 2.2 zur «Erklärung» fest: «Der Meinungspluralismus trägt zur Verteidigung der Informationsfreiheit bei: «Er ist notwendig, wenn sich ein Medium in einer Monopolsituation befindet.»

b) Der «Landbote» hat in seiner Abstimmungsberichterstattung den Meinungspluralismus gewahrt, womit die Frage einer allfälligen Monopol- oder monopoähnlichen Stellung nicht näher zu prüfen ist. Aus den dem Presserat vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass insgesamt 28 Leserbriefe zur Abstimmungsvorlage veröffentlicht worden sind (14 Pro- und 14 Kontrabeiträge). Auch in den redaktionellen Beiträgen sind immer wieder beide Seiten zu Wort gekommen (vgl. z.B. die Pro- und Kontraseite vom 14. Februar 2001). Was den vom Beschwerdeführer kritisierten Artikel «Das Volk hat nicht das letzte Wort» vom 13. Januar 2001 betrifft, kann von einer gezielten Falschmeldung nicht die Rede sein. Aus dem Artikel geht für die Leserschaft in nachvollziehbarer Weise hervor, welche Stellen im Vorfeld der Abstimmung welche Positionen zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit der geplanten Einzonung Gotzenwil eingenommen haben. Eine Verletzung der Richtlinien 2.2 (Meinungspluralismus) und 2.3 (Trennung von F
akten und Kommentar) zur «Erklärung» ist deshalb zu verneinen.

2. a) Gemäss Ziff. 9 der «Erklärung» dürfen Journalistinnen und Journalisten weder Vorteile noch Versprechungen annehmen, die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit einzuschränken. Der Presserat hat u.a. aus dem Unabhängigkeitsgebot abgeleitet, dass die Ausübung des Journalistenberufs grundsätzlich nicht mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion vereinbar ist. «Wird eine politische Tätigkeit aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise wahrgenommen, ist auf eine strikte Trennung der Funktionen zu achten. Zudem muss die politische Funktion dem Publikum zur Kenntnis gebracht werden. Interessenkonflikte schaden dem Ansehen der Medien und der Würde des Berufs. Dieselben Regeln gelten auch für private Tätigkeiten, die sich mit der Informationstätigkeit überschneiden könnten» (Richtlinie 2.4 zur «Erklärung»). In der Stellungnahme i.S. H. & Co. c. «Stadt-Anzeiger Opfikon-Glattbrugg» vom 7. November 1996 (Sammlung 1996, S. 88ff.) hat der Presserat die Einhaltung folgender Regeln empfohlen: Öffentlichmachung des Amtes, Ausstand bei «grosser Nähe», ausführliche Kennzeichnung der Beiträge. Ebenso hat der Presserat in der Stellungnahme Nr. 13/1998 i.S. Vereinbarkeit von Journalismus mit politischem Engagement (Sammlung 1998, S. 111ff.) betont, dass berufliche und politische Funktionen zu trennen und transparent zu machen seien. Dabei genügt es nicht, dass politische Funktionen nur innerhalb der Redaktion offen gelegt werden.

b) Andri Bryner übt als Vorstandsmitglied des «Rheinaubundes» eine im weiteren Sinne politische Tätigkeit aus. Allerdings kann im konkreten Fall von einer «besonderen Nähe», die zu einem Ausstand führen müsste, schon deshalb keine Rede sein, weil sich der «Rheinaubund» im Zusammenhang mit dem Abstimmungskampf i.S. Einzonung Gotzenwil offenbar nicht aktiv engagiert hat. Jedenfalls wird dies von den Beschwerdegegnern ausdrücklich geltend gemacht und aus der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin geht auch nichts Anderslautendes hervor. Damit bleibt noch zu prüfen, ob der «Landbote» im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Andri Bryner im Vorstand des «Rheinaubundes» das Transparenzgebot verletzt hat. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die Zugehörigkeit zum Vorstand einer Organisation, die sich unter Umständen auch einmal im lokalen Raum engagieren wird, gerade für einen Lokalredaktor erhebliche Probleme mit sich bringen kann. Dennoch würde es nach Auffassung des Presserates zu weit führen, jedesmal selbst dann die öffentliche Nennung einer Funktion zu verlangen, wenn diese wie vorliegend – im Gegensatz zu den den Stellungnahmen 8/1996 und 13/1998 zugrundeliegenden Sachverhalten – in keinem direkten Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berichterstattung steht. Denn nur wenn ein solcher Zusammenhang gegeben ist, ist ein entsprechender Hinweis für die Leserschaft notwendig, um die in einem Beitrag wiedergegebenen Fakten und Meinungsäusserungen wertend einordnen zu können.

c) Ebenso würde es im Falle des Leserbriefredaktors, Jean-Pierre Gubler offensichtlich zu weit führen, eine Befangenheit im Zusammenhang mit der umstrittenen Abstimmung über die Einzonung Gotschenwil bereits aus dem Wohnort des Redaktors unmittelbar neben dem von der Einzonung betroffenen Land sowie aus dem aktiven politischen Engagement seiner Lebenspartnerin in dieser Sache abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als Jean-Pierre Gubler als Leserbriefredaktor nicht selber über die Abstimmungsvorlage berichtete, sondern allein für die – zumindest zahlenmässig – hundertprozentig ausgewogene Veröffentlichung der Leserzuschriften verantwortlich war.

3. Nachdem sich die gegen die Redaktoren Bryner und Gubler erhobenen Vorwürfe als unbegründet erwiesen haben, sind auch die gegenüber Chefredaktor Rudolf Gerber geltend gemachten Verletzungen berufsethischer Regeln als unbegründet zurückzuweisen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Verletzung der Richtlinien 2.2 (Meinungspluralismus) und 2.3 (Trennung von Fakten und Kommentar) zur «Erklärung» ist im Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine umstrittene Abstimmungsvorlage zu verneinen, wenn Pro und Kontra je in angemessener Weise zu Wort kommen und zudem die Leserinnen und Leser in die Lage versetzt werden, zwischen Fakten und kommentierenden Wertungen zu unterscheiden.

3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand einer im weiteren Sinne politisch tätigen Organisation kann die berufsethisch gebotene Unabhängigkeit von Medienschaffenden beeinträchtigen. Die öffentliche Nennung dieser Funktion ist aber nur dann unabdingbar, wenn sie in direktem Zusammenhang zum Gegenstand einer Berichterstattung steht.

4. Eine berufsethische Befangenheit, die den Ausstand oder zumindest die Herstellung von Transparenz gebieten würde, kann nicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden, dass sich die Lebenspartnerin eines Leserbriefredaktors bei einer Abstimmungsvorlage aktiv engagiert. Ebensowenig genügt für die Annahme einer solchen Befangenheit der Umstand, dass ein Leserbriefredaktor unmittelbar neben dem Grundstück wohnt, dessen Einzonung Gegenstand der umstrittenen Abstimmung ist.