Zusammenfassung
Am 9. Oktober 2023 veröffentlichte die «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) einen Beitrag, in dem er die Sendungen des Schweizer Fernsehens der vergangenen 35 Jahre zur Klimathematik beschreibt. unter dem Titel «Das Schweizer Fernsehen schürt seit 35 Jahren Klimapanik – oft wider die Wissenschaft und gerne auch vor den Wahlen». Der Artikel trug den Titel «Das Schweizer Fernsehen schürt seit 35 Jahren Klimapanik – oft wider die Wissenschaft und gerne auch vor den Wahlen». Der Autor schrieb, in den Sendungen werde seit vielen Jahren Alarm geschlagen, obwohl eine wissenschaftliche Grundlage für diesen Alarmismus fehle.
Gegen diesen Artikel gingen beim Presserat zwei Beschwerden ein. Ein Beschwerdeführer sah im Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» eine Verletzung von Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente).
Der Presserat hält fest, dass es nicht die Aufgabe des Presserats ist, wissenschaftliche Aussagen zum Klimawandel auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Seine Aufgabe ist es jedoch zu prüfen, ob die im Journalistenkodex festgehaltene Wahrheitssuche befolgt wurde. Er beschäftigte sich deshalb mit der Frage, ob im Artikel wichtige Elemente von Informationen unterschlagen wurden. Dabei beschränkte er sich auf den beanstandeten Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen».
Der Presserat kam zum Schluss, dass die Debatten in der Wissenschaft Teil des Erkenntnisprozesses sind – und deshalb für die Wahrheitssuche fundamental wichtig. Doch hält er es für wichtig zu betonen, dass die Rolle des Weltklimarats IPCC nicht eine gewöhnliche ist. Der IPCC kann nicht als eine der vielen Positionen innerhalb einer Bandbreite von Meinungen und Erkenntnissen erachtet werden. Der IPCC gilt als Goldstandard der Klimaforschung, weil er eine Synthese über alle Studien macht.
Journalistinnen und Journalisten dürfen und sollen einen allgemein anerkannten Forschungsstand kritisch betrachten und hinterfragen. Wenn sie diesem aber widersprechen, sollten sie dazu Belege liefern oder zumindest sagen, dass es sich um eine Minderheitenposition handelt. Der Presserat rügt deshalb den beanstandeten Artikel.
Résumé
Le 9 octobre 2023, la «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) a publié un article intitulé «Das Schweizer Fernsehen schürt seit 35 Jahren Klimapanik – oft wider die Wissenschaft und gerne auch vor den Wahlen» (Depuis 35 ans, la télévision suisse suscite la panique sur le thème du climat, souvent à rebours des conclusions scientifiques et de préférence avant les élections). Il y revient sur 35 ans d’émissions de la télévision suisse au sujet du climat. Selon l’auteur, ces émissions tirent la sonnette d’alarme depuis de nombreuses années, sans que cet alarmisme repose sur de quelconques bases scientifiques.
Le Conseil suisse de la presse a été saisi de deux plaintes concernant cet article. Un plaignant a vu dans la phrase «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» (Les scientifiques ne constatent toujours pas de tendance à davantage d’événements climatiques extrêmes) une violation du chiffre 3 de la «Déclaration des devoirs et des droits du/de la journaliste» (suppression d’éléments d’information essentiels).
Le Conseil suisse de la presse note qu’il ne lui appartient pas de vérifier la véracité des avis scientifiques sur le changement climatique. Il a pour mission de vérifier que les journalistes s’acquittent bien de leur obligation de rechercher la vérité conformément au code de déontologie. Il a donc contrôlé, en se concentrant sur la phrase qui avait donné lieu à la plainte, si l’article omettait des éléments d’information essentiels.
Le Conseil suisse de la presse a conclu que les débats d’idées faisaient partie du processus scientifique et qu’ils étaient donc essentiels pour la recherche de la vérité. Il trouve cependant important de relever que le rôle du Groupe d’experts intergouvernemental sur l’évolution du climat (GIEC) n’est pas commun. Son point de vue ne peut pas être considéré comme une opinion parmi d’autres. Il est la référence absolue dans la recherche sur le climat, puisqu’il fait la synthèse de toutes les études existantes.
Les journalistes peuvent critiquer et remettre en question l’état de la science. Ils doivent cependant apporter des preuves s’ils contredisent les acquis scientifiques ou du moins préciser qu’il s’agit de l’avis d’une minorité. Le Conseil suisse de la presse constate par conséquent une atteinte au code de déontologie.
Riassunto
Il 9 ottobre 2023 la «Neue Zürcher Zeitung» (NZZ) ha pubblicato un articolo intitolato: «Das Schweizer Fernsehen schürt seit 35 Jahren Klimapanik – oft wider die Wissenschaft und gerne auch vor den Wahlen» (La televisione svizzera fomenta l’allarmismo climatico da 35 anni, spesso contro il parere della scienza e prima delle elezioni), in cui descrive le trasmissioni della televisione svizzera degli ultimi 35 anni sulle questioni climatiche. Il giornalista ha indicato che i programmi lanciano l’allarme da molti anni, nonostante questo allarmismo non si basi su alcun fondamento scientifico.
Il Consiglio della stampa ha ricevuto due reclami contro questo articolo. Un reclamante considera che la frase «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» (Ancora oggi, la scienza non vede alcuna tendenza all’aumento di eventi estremi) violi la cifra 3 (Omissione di elementi d’informazione importanti).
Il Consiglio della stampa afferma che non è suo compito verificare la veridicità delle dichiarazioni scientifiche sul cambiamento climatico. Il suo compito è tuttavia verificare se è stata seguita la ricerca della verità prevista dal Codice dei/delle giornalisti/e. Pertanto, si è occupato di verificare se nell’articolo fossero stati omessi elementi d’informazione importanti, limitando la sua analisi alla frase contestata «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» ((Ancora oggi, la scienza non vede alcuna tendenza all’aumento di eventi estremi). Il Consiglio della stampa è giunto alla conclusione che i dibattiti scientifici fanno parte del processo di conoscenza e sono quindi di fondamentale importanza per la ricerca della verità. Tuttavia, ritiene importante sottolineare che il Gruppo intergovernativo sui cambiamenti climatici IPCC non ricopre un ruolo ordinario e non può essere visto come una delle tante posizioni all’interno di una gamma di opinioni e risultati. Esso è considerato il punto di riferimento della ricerca sul clima, in quanto fornisce una sintesi di tutti gli studi. Le giornaliste e i giornalisti possono e devono esaminare in modo critico e mettere in discussione uno stato della ricerca generalmente riconosciuto. Tuttavia, se lo contraddicono, dovrebbero fornire prove o almeno indicare che si tratta di una posizione minoritaria. Per questo motivo, il Consiglio della stampa ammonisce l’articolo in questione.
I. Sachverhalt
A. Am 9. Oktober 2023 veröffentlichte Markus Schär unter dem Titel «Das Schweizer Fernsehen schürt seit 35 Jahren Klimapanik – oft wider die Wissenschaft und gerne auch vor den Wahlen» in der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) einen Artikel, in dem er die Sendungen des Schweizer Fernsehens der vergangenen 35 Jahre zur Klimathematik beschreibt. Er argumentiert, dass in den Sendungen seit 35 Jahren Alarm geschlagen werde, obwohl eine wissenschaftliche Grundlage für diesen Alarmismus fehle.
Der Artikel behandelt zunächst die Sendung «Menschen Technik Wissenschaft» (MTW) des Schweizer Fernsehens und die publizistischen Aktivitäten ihres Redaktors und Moderators Beat Glogger. In einer Spezialwoche des Schweizer Fernsehens im Jahr 1988 seien Gefahren eines Treibhauseffekts beschworen worden. Beat Glogger sei für das Nationale Forschungsprogramm des Schweizerischen Nationalfonds (NFP 31), das den Einfluss von Klimaveränderungen auf Naturkatastrophen untersuchte, publizistisch tätig gewesen. 1992 habe er das Buch «Die Schweiz im Treibhaus» publiziert und regionale Auswirkungen der globalen Klimabedrohung aufgezeigt – obwohl die Forscher mit ihren rudimentären Modellen dazu noch gar nichts hätten sagen können. Der ETH-Professor Daniel L. Vischer habe zum Abschluss der Studie nämlich festgehalten, dass es in der Schweiz keine dramatische Zunahme von Extremereignissen gebe. Trotzdem habe Beat Glogger im Jahr 1998 in der Sendung MTW im Film «Ein Wissenschaftskrimi – Die Klimaverschwörung» «mit der Macht der Bilder» Unwetter und Katastrophen vorgeführt.
Die Wissenschaft sehe noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen, so lautet das Zwischenfazit von Markus Schär. Und bis zur Jahrtausendwende hätten Wissenschaftler nicht einmal einen Einfluss der Menschen auf die Klimaerwärmung nachweisen können. Trotzdem würde das Schweizer Fernsehen seit den 1990er-Jahren (und die Printmedien seit der Jahrtausendwende) regelmässig Alarm schlagen, mit der Klimakatastrophe drohen und damit «Wahlkampfhilfe für die Grünen» machen. Markus Schär erwähnt des Weiteren, dass der «Weltklimarat» IPCC seit 2009 «aufgrund seiner Fehlleistungen» (Schär verweist auf eine Prognose, dass die Gletscher des Himalaya bis 2035 abschmelzen würden) in der Kritik stehe. Dennoch sei das Schweizer Fernsehen «in einem Film zu dieser Katastrophe» vom 4. Februar 2010 nicht auf diese Kritik eingegangen. Stattdessen hätten Sendungen wie «Club» und «Arena» Greta Thunberg abgefeiert und die FDP, die um eine differenzierte Klimapolitik ringe, gehe dabei unter.
Der Artikel endet mit der Frage, ob das Schweizer Fernsehen wohl auch bei den Parlamentswahlen 2023 Politik mache und formuliert die Vermutung, dass die Halbierungsinitiative die SRG womöglich an ihren Auftrag erinnere, «Sachgerechtigkeit statt Stimmungsmache» ins Zentrum zu stellen.
B. Am 10. September 2023 ging beim Schweizer Presserat die Beschwerde 1 zum NZZ-Beitrag «Das Schweizer Fernsehen schürt seit 35 Jahren Klimapanik – oft wider die Wissenschaft und gerne auch vor den Wahlen» ein. Der Beschwerdeführer X. sah im Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»). Diese halte nämlich fest, dass Journalistinnen «keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen» und weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen entstellen. X. verweist als Beleg für seine Beschwerde auf den «Summary for Policymakers» des Sixth Assessment Report des IPCC (A.3.1 und A.3.2). Gemäss dem Summary habe die Frequenz von Extremereignissen sehr wohl zugenommen. Der IPCC sei in Sachen Klimawandel die Quelle schlechthin und dürfe deshalb nicht unterschlagen werden.
C. Am 11. Dezember 2023 reichte Y. beim Schweizer Presserat die Beschwerde 2 gegen den genannten Artikel ein. Er desavouiere einseitig das Schweizer Fernsehen in Hinblick auf den Abstimmungskampf zur Halbierungsinitiative. Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) zur «Erklärung» sei damit verletzt. Forschungsergebnisse von ExxonMobil hätten bereits 1982 den CO2-Anstieg exakt modelliert. Zudem gebe der Artikel vor, sich auf seine «Forschungsarbeit» im Rahmen des MA of Applied History der Universität Zürich zu stützen, ohne dabei Quellen und Methoden zu beschreiben. Das verletze Richtlinie 9.2 (Interessenbindung). Die Strategie des Artikels bestehe darin, Zweifel zu säen statt Belege zu liefern. Dass der Artikel Beat Glogger angreife, habe auch nichts mit Wissenschaft zu tun. Auf Aufforderung des Presserats reichte der Beschwerdeführer am 16. April 2024 eine Nachbesserung der Beschwerde ein. Darin erklärt er nochmals, dass Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) verletzt sei, ohne das genauer zu erläutern.
D. Am 5. Januar 2024 erfolgte die Beschwerdeantwort der «Neuen Zürcher Zeitung» zur Beschwerde von X. Die Aussagen im beanstandeten Artikel seien als Darstellung einer wissenschaftlichen Debatte innerhalb der Wissenschaft zu verstehen, in der eine Bandbreite von Meinungen und Erkenntnissen vertreten würden. Die Begriffe «Trend» und «Extremereignisse» seien in der Wissenschaft nicht eindeutig definiert und würden unterschiedlich interpretiert. Die NZZ weist darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Presserates sei, die Wahrheit von wissenschaftlichen Aussagen zu prüfen und strittige wissenschaftliche Fragen zu klären. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei deshalb abzuweisen. Beigelegt ist der Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme des Autors Markus Schär vom 10. Dezember 2023. Schär argumentiert, dass der Presserat nicht auf die Beschwerde einzutreten habe, weil es nicht Aufgabe des Presserates sei, die Wahrheit wissenschaftlicher Aussagen zu prüfen. Bei einem Eintreten auf die Beschwerde habe der Presserat in Erwägung zu ziehen, dass es sich beim Sixth Assessment Report des IPCC um einen «krassen Fall von Rosinenpickerei» handle.
E. Am 27. Juni 2024 erfolgte die Beschwerdeantwort der «Neuen Zürcher Zeitung» zur Beschwerde von Y. Die Beschwerde entspreche nicht den formalen Anforderungen des Presserats, da sie keine spezifischen und klar definierten Verletzungen der «Erklärung» benenne. Die Beschwerde identifiziere keine konkreten Punkte oder Stellen im Artikel, die gegen die Richtlinien verstossen haben sollen. Genauere Angaben zum Vorwurf der fehlenden Wahrheitssuche bleibe der Beschwerdeführer schuldig. Es fehlten Angaben dazu, welche spezifischen Aussagen des Artikels unzutreffend oder irreführend sein sollen. Auch in Bezug auf die Angriffe von Markus Schär auf Beat Glogger liefere die Beschwerde keine Angaben, inwiefern diese Aussagen unangemessen oder rufschädigend seien.
F. Das Präsidium des Presserats wies die Beschwerde seiner 3. Kammer zu, bestehend aus Jan Grüebler (Präsident), Annika Bangerter, Monika Dommann, Andri Rostetter, Pascal Tischhauser und Hilary von Arx. Andri Rostetter trat von sich aus in den Ausstand.
G. Die 3. Kammer hat die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 28. Mai 2024 und auf dem Korrespondenzweg behandelt.
II. Erwägungen
1. Der Presserat hat zunächst zu prüfen, ob er auf die Beschwerden 1 und 2 eintritt. Er hat sich zunächst eingehend mit Beschwerde 1 beschäftigt.
Wie in der Beschwerdeantwort der NZZ vermerkt, ist es nicht Aufgabe des Presserats, wissenschaftliche Aussagen zum Klimawandel auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Es ist jedoch seine Aufgabe, zu prüfen, ob ein beanstandeter Artikel den Bestimmungen der «Erklärung» entspricht oder sie allenfalls verletzt (vgl. die Stellungnahmen 39/2022 und 8/2011). Der Presserat tritt deshalb auf die Beschwerde ein.
2. Der Presserat hat zu prüfen, ob im Artikel «Das Schweizer Fernsehen schürt seit 35 Jahren Klimapanik – oft wider die Wissenschaft und gerne auch vor den Wahlen» Ziffer 3 (Unterschlagen von Informationen) verletzt wurde. Er hat insbesondere zu prüfen, ob im Artikel wichtige Elemente von Informationen unterschlagen wurden, die allenfalls dazu beitragen, dass sich das Publikum kein eigenes Bild machen kann. Dabei beschränkt er sich auf den vom Beschwerdeführer beanstandeten Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen».
3. In früheren Stellungnahmen hat der Presserat wiederholt festgehalten (10/2022, 48/2022, 19/2023, 38/2023), dass bei politisch hoch relevanten Aussagen besondere Sorgfalt geboten ist. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, ob das Publikum aufgrund der gemachten Aussagen in der Lage ist, sich ein eigenes Bild der zur Darstellung gebrachten Vorkommnisse zu machen. Bei der Frage des Klimawandels handelt es sich ohne Frage um eine politisch hoch relevante Frage und der Autor legt diese Beurteilung selbst nahe, indem er der Frage nachgeht, ob die Berichterstattung zum Klimawandel politischen Einfluss und Einfluss auf Wahlen genommen hat.
4. Der Presserat hat sich mit der strittigen Frage beschäftigt, ob der Verfasser mit der Aussage «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» der Wahrheitsfindung Genüge getan hat. Der Verfasser liefert für diese Aussage keine Belege. Der Beschwerdeführer beanstandet dies und verweist auf den Sixth Assessment Report des IPCC, der eine Zunahme der Frequenz von Extremereignissen sehr wohl festgestellt habe. Der Presserat hält fest, dass in der Wissenschaft Debatten Bestandteil des Erkenntnisprozesses sind und deshalb für die Wahrheitssuche fundamental wichtig. Doch ist festzuhalten, dass die Rolle des Weltklimarats IPCC nicht eine gewöhnliche ist. Der IPCC kann nicht als eine der vielen Positionen innerhalb einer Bandbreite von Meinungen und Erkenntnissen erachtet werden. Der IPCC gilt als Goldstandard der Klimaforschung, weil er eine Synthese über alle Studien macht.
Journalistinnen und Journalisten dürfen und sollen einen allgemein anerkannten Forschungsstand kritisch betrachten und hinterfragen. Wenn sie diesem aber widersprechen, sollten sie dazu Belege liefern oder zumindest sagen, dass es sich um eine Minderheitenposition handelt. Sonst kann sich das Publikum kein eigenes Bild machen oder wird sogar in die Irre geführt (Entscheid 71/2021).
Der Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» ist deshalb missverständlich und irreführend und verstösst gegen Ziffer 3 der «Erklärung», wonach Journalistinnen und Journalisten keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen und auch keine Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen entstellen.
5. Der Presserat beschliesst auch auf die Beschwerde 2 einzutreten, weist diese aber ab, da in ihr keine spezifischen und eindeutig benannten Verletzungen der Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) der «Erklärung» geltend gemacht worden sind, weshalb der Presserat auch keine Formulierungen auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen konnte. Eine Verletzung von Richtlinie 9.2 (Interessenbindung) ist weder näher erläutert noch begründet.
III. Feststellungen
1. Der Presserat heisst die Beschwerde 1 gut und weist Beschwerde 2 ab.
2. Die «Neue Zürcher Zeitung» hat mit dem Artikel «Das Schweizer Fernsehen schürt seit 35 Jahren Klimapanik – oft wider die Wissenschaft und gerne auch vor den Wahlen» die Ziffer 3 (Unterschlagen von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.