I. Sachverhalt
A. Am 16. August 2017 veröffentlichte «20minuten.ch» den Artikel «Ehemaliger Flüchtling schafft Uber-Konkurrenz». Im Lead heisst es: «Eine ‹faire Alternative› wolle er sein, sagt Zahangir Alam. Sein neuer Fahrdienst zahlt Steuern in der Schweiz und verlangt von den Fahrern keine Gebühren.» 102 Kommentare äussern sich zum Artikel, darunter neun von «yourtaxi», dem neuen Fahrdienst selbst, folgenden Inhalts: «Profi – Sehr geehrter Z, das liegt am Profil der Kamera Zugriff, Wir werden aber demnächst überarbeiten. Danke für die Info. Beste Grüsse YourTaxi» (zweimal); «Daumen hoch – Ich Danke ihnen für Blumen. Beste Grüsse YourTaxi»; «Selbstverständlich – Sehr geehrte @schweizerin, JA wir haben auch Fahrerinnen im YourTaxi Unternehmen. Best Grüsse YourTaxi»; «Nationen – Hallo KiKi von Roll, es arbeiten Menschen aus unterschiedlichsten Nationen im YourTaxi Unternehmen. Beste Grüsse YourTaxi»; «Nicht im Traum – @grandthefttaxi Auf keinen Fall das verstösst gegen unsere Prinzipien Beste Grüsse YourTaxi»; «Uber-raschung – Das ist ihr gutes Recht würden sie aber gerne bei YourTaxi begrüssen;) Beste Grüsse YourTaxi»; «wohlhabend – Sehr geehrter @Beobachter, nein A. Zahangir war nicht wohlhabend – auch heute nicht. Beste Grüsse YourTaxi»; «merci – Ich danke Ihnen für die Blumen Beste Grüsse YourTaxi».
B. Am 18. August 2017 reichte Lorenz Schmid beim Schweizer Presserat Beschwerde gegen die Berichterstattung ein, genauer den Umgang von «20 Minuten» mit Online-Kommentaren. Er macht geltend, ein Nutzer reagiere im Namen des im Artikel beschriebenen Unternehmens «yourtaxi» auf kritische Nutzerkommentare hauptsächlich im Sinne einer PR-Botschaft. Es sei anzunehmen, dass der im Artikel porträtierte Unternehmer die Kommentarseite von «20 Minuten» so als Plattform zur Selbstdarstellung habe nutzen können. Mit der Duldung bzw. Veröffentlichung von neun Kommentaren eines kommerziellen Unternehmens, das bereits in einem redaktionellen Artikel vorteilhaft dargestellt worden sei, verstosse die Redaktion von «20 Minuten online» gegen Ziffer 10 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung»), welche Journalisten verpflichtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit jede Form von kommerzieller Werbung zu vermeiden. Weiter verstosse sie gegen Richtlinie 5.2, wonach die berufsethischen Normen auch für die Veröffentlichung von Leserbriefen und Online-Kommentaren gelten sowie gegen Richtlinie 10.1, da die Werbung des Kommentators für sein Unternehmen wenn schon nicht ignoriert, dann zumindest als Werbung deklariert werden sollte. In der jetzigen Form könne das als Schleichwerbung gelten, da nicht eindeutig als Werbung erkennbar.
C. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Geschäftsreglements behandelt das Presserats-präsidium, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident, Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt.
D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 5. Dezember 2018 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 seines Geschäftsreglements tritt der Presserat nicht auf eine Beschwerde ein, die offensichtlich unbegründet ist.
2. Die zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gehörende Richtlinie 5.2 hält fest, dass die berufsethischen Normen auch für die Veröffentlichung von Leserbriefen gelten. Der Meinungsfreiheit ist aber gerade auf der Leserbriefseite ein grösstmöglicher Freiraum zuzugestehen, weshalb die Redaktion nur bei offensichtlichen Verletzungen der «Erklärung» einzugreifen hat.
Mit den neun veröffentlichten Online-Kommentaren des Fahrdienstes YourTaxi beteiligt sich letzterer rege an der Diskussion über sein Unternehmen, welches eine Alternative zu Uber bieten soll. YourTaxi beantwortet in mehreren Kommentaren Fragen oder Kritik anderer Kommentierender oder bedankt sich für Lob – bzw. die Blumen. Es handelt sich durchwegs um kurze, harmlose Kommentare. Einzugreifen hätte eine Redaktion nur, wenn es sich um offensichtliche Verletzungen der «Erklärung» handelte. Oder mit anderen Worten: wenn es sich offensichtlich um von YourTaxi in Kommentarform platzierte Werbung handeln würde. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, die Beschwerde ist somit unbegründet.
III. Feststellung
Der Presserat tritt auf die Beschwerde nicht ein.