Vorbemerkung: Die fünf in diesem Verfahren zusammengelegten Beschwerden sind derart umfangreich und der zugrundeliegende jahrelange Streit in einem derart hohen Detaillierungsgrad geschildert, dass es die Möglichkeiten des Presserates übersteigt, auf jedes Argument, jeden Aspekt in allen fünf Beschwerden einzeln einzugehen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Geschäftsreglements beschränkt sich der Presserat auf die aus seiner Sicht wesentlichsten Punkte. Das betrifft alle Bereiche der Stellungnahmen: die Zusammenfassungen der Sachverhalte, den Inhalt der Beschwerden, die Beschwerdeantworten und die Erwägungen.
I. Sachverhalt: Vorgeschichte
In allen fünf Beschwerden geht es um die Berichterstattung über einen Streit um eine Stiftung und das dahinterstehende Vermögen durch «Der Landbote», einen Artikel des «Tages-Anzeiger» und eine Sendung «Trend» von Radio SRF.
Der begüterte Winterthurer Bruno Stefanini hat seinen sehr grossen Nachlass im Wesentlichen in einer steuerfreien gemeinnützigen Stiftung organisiert («Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte, KKG»). In der Stiftungsurkunde steht, dass seine beiden Kinder das Recht haben sollen, die Stiftungsräte zu bestimmen und damit faktisch die Kontrolle über die Stiftung auszuüben. Die Kinder haben ihm gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt auf ihr Erbe verzichtet. Im höheren Alter verfasste Stefanini tagebuchähnliche Notizen, teils offenbar schon in einem mental beeinträchtigten Zustand, in denen er bedauerte, dass seine Kinder, insbesondere die Tochter, seine Nachfolge nicht übernehmen wollten, nun müsse er wohl seine Vertrauensperson Markus Brunner an ihrer Stelle als seinen Sachwalter beauftragen und entlohnen. Schon vor und später nach seinem Tod entstand ein Streit über die Kontrolle der Stiftung zwischen Stiftungsratsmitglied Markus Brunner und dem damaligen Stiftungsratspräsidenten Umit Stamm einerseits und den beiden Nachkommen von Stefanini andererseits. Stamm und Brunner versuchten in der Folge im Namen der Stiftung die Stiftungsbestimmungen so zu ändern, dass die Kinder nicht mehr die Kontrolle über Stiftungsrat und Vermögen ausüben könnten, dies mit der Begründung, der Vater habe dies so gewünscht, die Kinder hätten ihren Vater mit der Ausschlagung seines Erbes schändlich im Stich gelassen, ihnen könne das Schicksal der Stiftung nicht anvertraut bleiben, sie würden diese nicht im Sinne des Vaters und Stifters weiterführen. Die eidgenössische Stiftungsaufsicht und im Gefolge das Bundesverwaltungs- und schliesslich das Bundesgericht haben aber abschliessend entschieden, dass die geltend gemachten Notizen des hochbetagten Vaters nicht geeignet seien, seinen ursprünglichen Stifterwillen in Frage zu stellen. Die Anordnungen der Kinder im Stiftungsrat behielten ihre Geltung, Stamm und Brunner sind inzwischen nicht mehr im Stiftungsrat. Der Streit dauerte in Form von gegenseitig angestrengten Strafverfahren bis vor Kurzem fort.
II. Die Beschwerden und die Antworten
A. Beschwerde vom 12. Juli 2019 gegen «Der Landbote»: Markus Brunner (Beschwerdeführer, nachfolgend: BF), ehemaliges Stiftungsratsmitglied der Stefanini-«Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte», reichte Beschwerde beim Schweizer Presserat ein gegen die Berichterstattung des «Landbote» vom 11. Juli 2019 unter dem Titel «Das grosse Reinemachen bei der Stefanini-Stiftung» von Till Hirsekorn über die Neuorganisation des Nachlasses von Bruno Stefanini im Rahmen der Stiftung. Der BF beanstandet dabei eine Formulierung betreffend den Charakter von acht Immobiliengesellschaften Stefaninis. Diese seien nicht «inaktiv» gewesen und mit «Geister-Firmen» falsch charakterisiert. Im Weiteren bestreitet er die Feststellung des «Landbote», wonach er und Umit Stamm einen Rechtsstreit gegen die beiden Kinder Stefaninis geführt hätten. Nicht sie hätten das getan, sondern die Stiftung KKG im Auftrag und Interesse des Stifters.
B. Nachtrag vom 28. Juli 2019: Der BF reichte einen «Nachtrag» zur Beschwerde vom 12. Juli ein. Dieser richtete sich zum einen gegen einen Artikel des «Tages-Anzeiger» (TA) vom 29. März 2019. Dieser habe einen entscheidenden Passus aus einem von ihm dem TA überlassenen Dokument, den «Tagebüchern» von Bruno Stefanini, nicht erwähnt. Zudem habe der «Landbote» nie über die Tagebücher von Bruno Stefanini und deren Bestimmungen über die Weiterführung seines Lebenswerks berichtet. Dessen Berichterstattung sei infolgedessen inhaltlich einseitig gewesen, sei aber nie korrigiert worden.
C. Stellungnahme des «Landbote» vom 7. Oktober 2019: Die Rechtsabteilung von Tamedia beantragte namens des «Landbote» als Beschwerdegegner (BG) Nichteintreten, respektive Abweisung der Beschwerde und ihres Zusatzes. Die Redaktion konzediert, die Formulierungen hinsichtlich der Immobiliengesellschaften seien zu «salopp» gewesen, diese seien aber bereits am 18. Juli 2019 in einem Korrigendum richtiggestellt worden. An der Formulierung, der BF und sein Kollege Stamm hätten einen Rechtsstreit gegen die Kinder des Stifters geführt, sei nichts auszusetzen, daran ändere auch nichts, dass sie dies seinerzeit im Namen der Stiftung getan hätten.
Die Berichterstattung des «Tages-Anzeiger», die Brunner im Nachtrag zur Beschwerde gegen den «Landbote» kritisiere, betreffe diesen nicht, darauf werde nicht eingegangen und der Vorwurf, wonach der «Landbote» nie über die «Tagebuch-Notizen» von Stefanini berichtet habe und damit ein falsches Bild vermittle, sei falsch; der BG legte einen entsprechenden Artikel vom 24. August 2017 bei.
D. Beschwerde vom 20. August 2019 gegen den «Landbote»: In einer weiteren Beschwerde richtet sich der BF gegen den Artikel «Petit Prince-Skizzen bei Stefanini gefunden» (Front) und «Der kleine Prinz in Stefaninis Sammlung» (Seite 3) vom 15. August 2019, gezeichnet von Deborah Stoffel. Er kritisiert daran, dass der Eindruck erweckt werde, während des von ihm namens der Stiftung geführten Rechtsstreits von 2014 bis 2018 sei alles stillgestanden. Das sei nicht richtig. Dass Kunstwerke Schaden genommen hätten, habe nicht am Stiftungsrat gelegen. Das Haus, in dem die Saint-Exupéry-Bilder gefunden worden seien, hätten nicht der «Stefanini-Stiftung» und nicht «Stefanini» gehört, sondern der «Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte KKG». Der BF sieht in all diesen Punkten eine gezielte Kampagne gegen ihn und die frühere Führung der Stiftung.
E. Stellungnahme des «Landbote» vom 9. Oktober 2019: Die Rechtsabteilung der Tamedia beantragte Nichteintreten, eventuell Ablehnung der Beschwerde. Der Artikel spreche nicht davon, dass alles stillgestanden habe in der fraglichen Zeit, sondern es sei dabei spezifisch um die Aufarbeitung der Kunstgegenstände gegangen. Zudem sei das nicht eine Behauptung des «Landbote» gewesen, sondern das Zitat der Kuratorin ad interim. Dass Kunstwerke Schäden erlitten hätten, bestätige der BF, er nenne ja selber die Gründe dafür. Und dass man die Stiftung mit der Hinterlassenschaft Stefaninis zusammenfassend als «Stefanini-Stiftung» bezeichne, sei völlig normal und unproblematisch.
F. Beschwerde vom 9. September 2019 gegen Radio SRF mit Nachtrag vom 26. Januar 2020: Der BF kritisiert einen Beitrag der Sendung «Trend», welche den Sachverhalt falsch dargestellt und damit die Ziffer 1 (Wahrheit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend «Erklärung») verletzt habe. Dieser Sachverhalt sei so komplex, dass man ihn im Rahmen eines Radiobeitrags gar nicht zusammenfassen könne. Die Behauptung sei zudem falsch, wonach die Stiftungsratsmitglieder, die nicht der Familie angehörten, die Stiftungsurkunde hätten abändern wollen. Es sei nicht die Rede gewesen vom Druck, den die Stefanini-Kinder ausgeübt hätten. Nachträglich reicht der BF ein fast drei Monate altes Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur nach, welches beweisen soll, dass die Aussagen von Radio SRF 1 falsch gewesen seien.
G. Der Presserat verzichtete darauf, Radio SRF zur Stellungnahme zu bitten, weil er die Beschwerde und die darin enthaltene Argumentation für offensichtlich unbegründet hält (s. unten Erwägung 4).
H. Beschwerde vom 1. Oktober 2019: Die nächste Beschwerde lancierte der BF gegen den Artikel des «Landbote» vom 6. September 2019 mit dem Titel «Stefanini-Stiftung will Umbau zahlen» (S. 1) und, ausführlicher, «Stefaninis Schachteln, ein Geldgeschenk und die viel zu grosse Badewanne» gezeichnet von Marc Leutenegger. Hier kritisiert der BF, dass die Berichterstattung, Text und insbesondere das Bild, den Eindruck eines harmonischen Familienlebens bei den Stefaninis erwecke, wo es doch genau die grossen Spannungen zwischen Vater und Kindern gewesen seien, welche dazu geführt hätten, dass er, der BF und sein Kollege Umit Stamm die Interessen des Stifters gegenüber seinen Kindern hätten wahren müssen. Auch hier sieht der BF eine regelrechte Kampagne der Medien, insbesondere des «Landbote», gegen die «Vertrauenspersonen von Bruno Stefanini», also gegen ihn und die damaligen Mitglieder des Stiftungsrates, diese Kampagne werde geführt im Interesse der Kinder, welche die Interessen ihres Vaters schändlich verraten hätten.
I. Der Presserat verzichtete darauf, dem «Landbote» diese dritte, innerhalb von zweieinhalb Monaten gegen ihn gerichtete Beschwerde zu unterbreiten, vor allem weil es im Wesentlichen wieder um die gleichen Sachverhalte ging.
K. Die Beschwerde vom 26. Januar 2020: Schliesslich reichte der BF eine Beschwerde ein gegen einen Artikel vom 30. Oktober 2019, wieder im «Landbote». Unter der Überschrift «Was vom Streit um die Stefanini-Stiftung bleibt» macht Autor Marc Leutenegger eine Schlussbeurteilung der ganzen Affäre, dies nachdem auch ein Strafverfahren zu einem Nebenaspekt abgeschlossen worden war: Ein Bezirksgericht hatte den BF und seinen Mitstreiter Umit Stamm von einer Klage wegen Urkundenfälschung freigesprochen.
Autor Leutenegger bilanziert in einem Schlusskommentar die gesamte Affäre, er fasst das Wichtigste aus der Sicht der Stefanini-Kinder zusammen, er verändert dann die Perspektive und erläutert ebenso die Sichtweise von Brunner und Stamm, um dann seine eigene Bilanz zu ziehen. Er kommt dort zum Schluss, dass die Sichtweise der Stefanini-Kinder plausibel sei, wonach sie zwar das Erbe des Vaters aus persönlichen Gründen nicht hatten antreten wollen, dass sie aber die Nachfolge des Vaters in der Stiftung damit nicht abgelehnt hätten. In Erinnerung werde vom ganzen langen Streit bleiben, «wie eine Tochter für ihr legitimes Erbe kämpfte und das Lebenswerk ihres Vaters weiterführt».
Der BF macht geltend, der ganze Artikel sei vollkommen einseitig, er zeuge von der Voreingenommenheit und tendenziösen Arbeit der Medien. Insbesondere der zitierte Satz belege die Voreingenommenheit und Einseitigkeit der Berichterstattung des «Landbote».
L. Angesichts dieser vierten Beschwerde gegen den «Landbote» mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation verzichtete der Presserat auch in diesem Fall darauf, eine Stellungnahme des BG einzufordern.
M. Der Presserat teilte den Parteien mit, die Beschwerden würden vom Presseratspräsidium behandelt, bestehend aus Dominique von Burg, Präsident, Francesca Snider, Vizepräsidentin, und Max Trossmann, Vizepräsident.
N. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 4. Mai 2020 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Die Beschwerde vom 12. Juli 2019 beanstandet zwei Passagen im Artikel des «Landbote» vom 11. Juli 2019, welche der BF für nicht richtig hält. Er macht keine spezifische Verletzung der «Erklärung» geltend, aus dem Kontext ist aber zu schliessen, dass er eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» (Verpflichtung zur Wahrheit) meint. Im einen Fall geht es darum, ob der Immobilienbesitz des Stifters auf acht jahrelang inaktive Firmen verteilt gewesen sei oder, wie der BF behauptet, auf 7 noch aktive Firmen und eine inaktive, und es geht um den Ausdruck «Geister-Firmen». Der «Landbote» gesteht zu, dass die Formulierung zu «salopp» gewesen sei (sie war inhaltlich effektiv falsch, aber in einem für die damalige Geschichte nebensächlichen Aspekt) und er hat den Sachverhalt einige Tage danach in einem Korrigendum richtiggestellt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates ist deshalb auf den Vorwurf nicht einzutreten.
Und es wird zweitens bestritten, dass der BF und Umit Stamm einen langjährigen Rechtsstreit mit den beiden Kindern des Stifters geführt hätten. Sie hätten das nicht selber getan, sondern das habe die Stiftung im Namen und im Auftrag des Vaters getan. Dass sie beide die treibenden Kräfte dieser Anstrengung gewesen sind, bestreitet der BF nicht, er möchte nur die Bewertung anders sehen. Diese aber liegt im Interpretationsspielraum des Autors und erscheint nicht als falsch. Der Artikel im «Landbote» vom 11. Juli 2019 verletzt Ziffer 1 der «Erklärung» nicht.
2. Nachtrag vom 28. Juli 2019: Dem BG ist zuzustimmen, dass die Beschwerde über einen fehlenden Inhalt im «Tages-Anzeiger» in einer Beschwerde gegen den «Landbote» falsch adressiert und nicht zu berücksichtigen ist. Der zweite Vorwurf, wonach der «Landbote» nie wie der «Tages-Anzeiger» über den Inhalt der für den BF so zentralen Tagebuch-Notizen geschrieben habe, trifft klar nicht zu. Der BG hat einen Artikel vom 24. August 2017 vorgelegt, welcher sich exakt um dieses Thema drehte. Es liegt somit keine Verletzung der Ziffer 1 der «Erklärung» vor.
3. Beschwerde vom 20. August 2019: Hier ist festzuhalten, dass der Artikel nicht, wie vom BF behauptet, unterstellt, dass in der Zeit des Rechtsstreites alles stillgestanden sei. Sondern es wird die Interims-Kuratorin zitiert, welche dies bezogen auf die Erhebung und Betreuung der Kunstwerke aussagt. Zudem bestätigt dies der BF implizit selber, indem er plausibel erläutert, worauf die mangelnde Betreuung und daraus folgende Beschädigung von Werken zurückzuführen gewesen sei. Dass man die Stiftung KKG nach ihrem Stifter als «Stefanini-Stiftung» bezeichnet ist völlig unproblematisch, zumal sich die Leserschaft unter der «Stiftung für Kunst, Kultur und Geschichte» weniger vorstellen kann als unter der «Stefanini-Stiftung». Auch hier liegt keine Verletzung der Ziffer 1 der «Erklärung» vor.
4. Beschwerde vom 9. September 2019 gegen Radio SRF mit Nachtrag am 26. Januar 2020: Der BF macht geltend, die Sendung «Trend» von Radio SRF habe die Wahrheitspflicht verletzt, indem versucht worden sei, den vorliegenden komplexen Sachverhalt in wenigen Sätzen zu schildern. Das sei gar nicht möglich. Diese Feststellung ist absurd. Jedes Thema ist komplexer, als dass es in journalistischen Formaten abschliessend abgebildet werden könnte. Die Frage lautet, ob die Zusammenfassung, die Verkürzung mit der Wahrheitspflicht vereinbar ist oder nicht. Nichts von dem, was der BF gegen den Beitrag einwendet, belegt eine unsachgerechte bzw. falsche Berichterstattung. Insbesondere waren es eben doch die nicht familiengebundenen Stiftungsräte, welche eine Änderung der Stiftungsurkunde anstrebten und nicht die Familienangehörigen. An dieser Darstellung ist nichts falsch. Das gilt auch für weitere Beispiele. Der BF wünscht sich eine andere Bewertung der Ereignisse, das ist nachvollziehbar. Aber niemand hat das Recht darauf, seine eigene Meinung zu lesen oder zu hören zu bekommen. Auf diese Beschwerde ist nicht einzutreten, weil sie offensichtlich unbegründet ist.
5. Beschwerde vom 1. Oktober 2019: Der BF macht geltend, in diesem Artikel werde ein zu positives Bild der Verhältnisse in der Familie Stefanini gezeichnet. Das Foto sei irreführend, weil es Harmonie darstelle und das Textbeispiel mit der grossen Badewanne habe den gleichen Effekt, wo die Familie doch sehr zerstritten gewesen und genau dies der Grund dafür gewesen sei, dass die Stiftung seinerzeit versucht habe, sich gegen die Kinder durchzusetzen. Der Artikel dreht sich aber nicht um die Verhältnisse in der Familie Stefanini, die Leserschaft kommt gar nicht auf die Idee, sich aufgrund des Artikels mit dieser Frage zu beschäftigen. Ebenso wenig kann aus dem Artikel geschlossen werden, der «Landbote» führe eine Kampagne gegen den BF. Was hier wieder zur Diskussion steht ist die Tatsache, dass der BF seine persönliche Sicht der Dinge im Artikel nicht wiederfindet. Darauf hat er aber keinen Anspruch. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.
6. Die Beschwerde vom 26. Januar 2020: Es handelt sich bei diesem Artikel um eine Bilanz aus der Sicht des Berichterstatters. Darin lässt dieser sowohl die Sichtweise der Stefanini-Kinder wie diejenige von Beschwerdeführer Brunner Revue passieren, um dann seine eigene Schlussbilanz zu ziehen. Dagegen ist nichts einzuwenden, schon gar nicht die behauptete einseitige und tendenziöse Berichterstattung abzuleiten. Es kommen beide Sichtweisen zur Darstellung. Die Bilanz ist als kommentierendes Element für die Leserschaft klar erkennbar und damit zulässig. Dass sie sich nicht mit der Schlussfolgerung des BF deckt, macht sie nicht per se falsch. Die Berichterstattung und erst recht der Kommentar müssen nicht «ausgewogen» sein. Sie müssen nachvollziehbar sein, transparent, was die Wahrheitssuche angeht, fair und es muss klar werden, was Berichterstattung in der Sache ist und was Kommentar. All dies ist hier klar gegeben, insbesondere die Fairness, auf die Sichtweise des BF wird ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten war.
2. Die Beschwerde vom 12. Juli 2019 und der Nachtrag vom 28. Juli 2019 werden abgewiesen: Der Artikel des «Landbote» vom 11. Juli 2019 von Till Hirsekorn unter dem Titel «Das grosse Reinemachen bei der Stefanini-Stiftung» hat die Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.
3. Die Beschwerde vom 20. August 2019 wird abgewiesen: Der «Landbote» hat mit dem Artikel vom 15. August 2019 «Der kleine Prinz in Stefaninis Sammlung», gezeichnet von Deborah Stoffel, die Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.
4. Auf die Beschwerden vom 9. September 2019, vom 1. Oktober 2019 und vom 26. Januar 2020 tritt der Presserat nicht ein, da sie offensichtlich unbegründet sind.