Nr. 5/1997
Anonyme Anschuldigungen

(Bertossa c. 'FACTS'), vom 6. Juni 1997

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Stellungnahme

Journalistinnen und Journalisten sind verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren und die Quellen vertraulicher Informationen nicht preiszugeben. Da die Zusicherung der Anonymität der Quelle jedoch unter Umständen die Möglichkeit bietet, Medienschaffende zu manipulieren, sind diese bei der Überprüfung von vertraulichen Quellen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.

Die Grenze von der Veröffentlichtung vertraulicher Informationen zur berufsethisch unzulässigen Publikation anonymer Anschuldigungen ist überschritten, wenn Medienschaffende eine auch für sie unüberprüfbare Information eines anonymen Dritten veröffentlichen.

Prise de position

Les journalistes ont le devoir de garder le secret professionnel et de ne pas révéler la source des informations obtenues confidentiellement. Comme la garantie de l’anonymat de la source offre toutefois la possibilité, selon les circonstances, de manipuler des journalistes, ces derniers ont le devoir de vérifier soigneusement les sources confidentielles.

La frontière entre la publication d’informations confidentielles et celle d’accusations anonymes inadmissibles au sens de l’éthique professionnelle est franchie lorsque les journalistes publient une information d’un tiers anonyme, information qu’eux-mêmes ne sont pas en mesure de vérifier.

Presa di posizione

Il giornalista ha il dovere di rispettare il segreto professionale e di non rivelare la fonte delle sue informazioni. Poiché tuttavia la garanzia dell’anonimato potrebbe offrire a una fonte interessata il mezzo per strumentalizzare il giornalista, questi deve aver cura di verificare scrupolosamente le fonti riservate.

Il limite tra la pubblicazione di informazioni confidenziali e le accuse anonime che l’etica professionale riprova è superato quando il giornalista riferisce l’informazione proveniente da un terzo sconosciuto, la cui attendibilità non è in grado di verificare.

I. Sachverhalt

A. „FACTS” berichtete in seiner Ausgabe 42/1996 unter dem Titel „Pädophilen-Ring/Justiz auf der Anklagebank” über Pädophilie, Kinderhändler und die Genfer Justiz. Der Artikel von Kaspar Meuli enthält im wesentlichen Angriffe des Genfer Rechtsanwaltes Henri-Philippe Sambuc gegen die Justiz seines Kantons. Sambuc wirft dem Kanton Genf vor, er schütze Pädophile und Kinderhändler. Unter anderem wird dies im Artikel aufgezeigt am Fall von Roland S., dem sogenannten „Aargauer Pädophilen” und seinem Opfer Edwin B. Rechtsanwalt Sambuc verteidigte Roland S. vor dem Genfer Geschworenengericht, welches Roland S. wegen unzüchtiger Handlungen und Nötigung begangen an Edwin B. verurteilte. Im „FACTS”-Artikel wirft Rechtsanwalt Sambuc der Genfer Justiz vor, gegen Edwin B. gerichtete Vorwürfe betreffend Zuhälterei für Pädophile unter den Tisch gewischt zu haben. Nach seiner Darstellung ist dieses Verhalten damit zu erklären, dass innerhalb der Genfer Justizbehörden ein Pädophilenring existiere.

B. Mit Schreiben vom 22. November 1996 wandte sich der Genfer Generalstaatsanwalt, Bernard Bertossa, an den Presserat. Bertossa sieht in erster Linie Ziff. 7 der „Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten” verletzt („Journalistinnen und Journalisten respektieren die Privatsphäre des Einzelnen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.”). Das Foto von Edwin B. („Opfer”) hätte seiner Ansicht nach nicht veröffentlicht werden dürfen. Zudem kolportiere „FACTS” anonyme Anschuldigungen, was für die ganze Genfer Justiz gravierend sei, zudem sich von derselben im Artikel niemand habe verteidigen können. Die bisherigen Untersuchungen hätten ergeben, dass der Anwalt von Roland S. bei seinen Vorwürfen einzig auf die auch im Artikel anonym gebliebene Anwältin abstelle, welche ihrerseits auf Gerüchte abstelle, wonach ein nicht genannter Psychoanalyst von entsprechenden Vorwürfen gegenüber Genfer Justizbeamten gehört habe.

C. „FACTS” nahm mit Schreiben vom 25. Februar 1997 dahingehend Stellung, die „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten” nicht verletzt zu haben. Bezüglich der Vorwurfes der mangelnden Respektierung der Privatsphäre von Edwin B. wies „FACTS” darauf hin, dass man im Gegensatz z.B. zur „Weltwoche” aus Rücksicht auf die Privatsphäre von Edwin B. diesen nicht mit vollem Namen genannt habe. Edwin B. habe im Medienrummel um Roland S. eine aktive Rolle gespielt und sei dabei keineswegs auf die Wahrung seiner Privatsphäre bedacht gewesen. Das in „FACTS” publizierte Bild sei mit dem Einverständnis von Edwin B. entstanden und zudem keine Erstveröffentlichung.

Es treffe zwar zu, dass der Autor bezüglich der Anschuldigung, Genfer Magistraten mit pädophilen Neigungen würden von oben gedeckt, ein Gerücht und nicht belegte Anschuldigungen Sambucs wiedergebe. Bevor Gerüchte und schwere Anschuldigungen in den Medien weiterverbreitet werden, seien im wesentlichen zwei Aspekte zu prüfen. Sie sollten auf jeden Fall nicht zum vornherein haltlos und ohne plausiblen Hintergrund erhoben erscheinen und die Publikation müsse durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Wenn die Vorwürfe haltlos wären, hätte sich die Petitionskommission des Genfer Grossen Rates kaum damit befasst. Dass die Vorwürfe ernst zu nehmen seien, gehe weiter aus dem Umstand hervor, dass sie von einem angesehenen Anwalt erhoben werden, der damit seine Karriere riskiere. Durch diese Aspekte und den Umstand, dass das Thema Pädophilie in jüngster Zeit stark ins öffentliche Bewusstsein gerückt sei, sei das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bekanntgabe der Vorwürfe gegeben. Entgegen dem entsprechenden Vorwurf des Beschwerdeführers sei es dem Autor schliesslich nicht möglich gewesen, seine Quelle zu nennen. Er habe jedoch nicht den geringsten Anlass gehabt, an den Angaben der Anwältin zu zweifeln, die ihrerseits Aussagen einer von ihr als zuverlässig bezeichneten Quelle wiedergegeben habe. Bei der Wiedergabe dieser Aussage sollte gezeigt werden, dass Sambuc nicht der einzige ist, der im erwähnten Umfeld Vorbehalte gegenüber der Genfer Justiz anbringt.

D. Das Presseratspräsidium beschloss, auf die Beschwerde einzutreten und diese zur Behandlung der 3. Kammer zu überweisen, der Roger Blum (Präsident), Sylvie Arsever, Piergiorgio Baroni, Sandra Baumeler, Klaus Mannhart und Enrico Morresi angehören. Die Beschwerde wurde an der Sitzung vom 16. April 1997 und auf schriftlichem Wege behandelt.

II. Erwägungen

1. Das Thema Pädophilie ist ein heikles und mit Tabus behaftetes. Es braucht Recherchen von Journalistinnen und Journalisten, um überhaupt etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

2. Die Veröffentlichung des Bildes von Opfer Edwin B. war nicht notwendig. Die Argumentation von „FACTS”, wonach es sich beim Bild von Edwin B. nicht um eine Erstveröffentlichung handelt, und weder Edwin B. noch dessen Anwalt gegen die Publikation des Bildes irgendwelche Kritik erhoben hätten, lässt den Schluss zu, dass „FACTS” weder Edwin B. noch dessen Anwalt um Freigabe zur Publikation des Fotos angefragt haben. Auch bei Personen, die wie Edwin B. quasi zu „Medienstars” geworden sind, entbindet dies Redaktionen nicht von der Pflicht, bei der Auswahl von Bildern grösste Sorgfalt walten zu lassen und im Zweifel vor der Veröffentlichung die Einwilligung einzuholen (Stellungnahme zur Namensnennung bei der Gerichtsberichterstattung, Sammlung 1994, S. 68ff.).

Im konkreten Fall ist allerdings zu Gunsten von „FACTS” zu berücksichtigen, dass der Kontext bei der neuerlichen Publikation des Fotos von Edwin B. insofern mit dem ursprünglichen Kontext (bei welchem sich Edwin B. mit der Publikation des Bildes einverstanden erklärte
) übereinstimmte, als die Berichterstattung durch „FACTS” immer noch als Folge des ursprünglichen Gerichtsprozesses gesehen werden kann. Es ist deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Edwin B. gegen eine neuerliche Publikation des Fotos kaum etwas einzuwenden gehabt hätte. Damit hat „FACTS” Ziff. 7 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten” zwar nicht verletzt, muss sich aber „Effekthascherei” und insofern Inkonsequenz vorwerfen lassen, als es widersprüchlich erscheint, ein Photo eines Betroffenen zu veröffentlichen, wenn gleichzeitig der Name aus Rücksicht auf die Privatsphäre des Betroffenen nicht genannt wird.

3. Demgegenüber ist zu unterstreichen, auch wenn dies vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird, dass die von Rechtsanwalt Sambuc gegenüber Edwin B. erhobenen Vorwürfe von „FACTS” wiedergegeben werden, ohne dass dieser Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes hatte. Werden in einem Beitrag schwere Vorwürfe erhoben, die das Ansehen der Betroffenen Beeinträchtigen können, müssen die Kritisierten mit den zentralen Vorwürfen konfrontiert werden und ist im Text unmissverständlich festzuhalten, ob sie die Vorwürfe akzeptieren oder bestreiten (Stellungnahme i.S. Up Trend c. „Beobachter”, Sammlung der Stellungnahmen 1996, S. 43ff.). Wahrscheinlich wäre es zwar schwer gewesen, Edwin B. ausfindig zu machen. Zumindest hätte aber die Möglichkeit bestanden, seinen Anwalt zu kontaktieren. Mit der Unterlassung dieser notwendigen Vorkehr hat „FACTS” darauf verzichtet, ein für die Würdigung dieser Vorwürfe wichtiges Informationselement zu recherchieren und hat damit Ziff. 3 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten” verletzt, die das Gebot vollständiger Information statuiert.

4. Bernard Bertossa sieht eine weitere Verletzung der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten” darin, dass der Artikel anonyme Anschuldigungen betreffend pädophiler Neigungen verschiedener Genfer Magistraten wiedergibt. Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers ist gerechtfertigt.

Zwar ist der von „FACTS” wiedergegebene Verdacht, wonach verschiedene Genfer Magistraten angeblich pädophile Neigungen haben, so gravierend, dass ein Interesse der Öffentlichkeit, darüber unterrichtet zu werden, ohne weiteres zu bejahen ist, sofern präzise Fakten vorliegen, welche den Schluss erlauben, dass die Vorwürfe fundiert sind. Im konkreten Fall ist Rechtsanwalt Sambuc selber die Hauptquelle der Vorwürfe. Der Artikel beschränkt sich jedoch nicht darauf, dessen Anschuldigungen wiederzugeben und darauf hinzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keiner Art und Weise bewiesen waren. Den Vorwürfen von Sambuc wird vielmehr dadurch mehr Substanz zu geben versucht, indem eine andere Anwältin zitiert wird, die sich selber auf eine anonyme Quelle abstützt und auch selber anonym bleibt.

5. Wenn Journalistinnen und Journalisten die Quelle einer vertraulichen Information verschweigen, veröffentlichen sie damit noch keine anonymen Anschuldigungen. Im Gegenteil sind sie gemäss Ziff. 6 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten” verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren und die Quellen vertraulicher Informationen nicht preiszugeben. Die Zusicherung der Anonymität gibt jedoch der Quelle allenfalls die Möglichkeit, den Journalisten zu manipulieren. Letzterer ist deshalb zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung von vertraulichen Quellen verpflichtet. Im konkreten Fall war die geforderte besonderes sorgfältige Quellenprüfung insofern verunmöglicht, als die Anschuldigung der Anwältin allzu unpräzis und allgemein war. Stellt man auf den Artikel und die Stellungnahme von „FACTS” ab, gab die Anwältin lediglich an, von einem nicht genannten Dritten gehört zu haben, den „FACTS” jedenfalls nicht selber befragen konnte. Diese unüberprüfbare Information eines auch für den Autor anonymen Dritten kann deshalb nicht als vertrauliche Information im Sinne von Ziff. 6 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen qualifiziert werden, vielmehr handelt es sich um eine gemäss Ziff. 7 zu unterlassende anonyme Anschuldigung.

III. Feststellungen

1. Redaktionen haben auch bei der Veröffentlichung von Bildern von Personen, die durch eine vorhergehende Berichterstattung zu „Medienstars” geworden sind, grösste Sorgfalt walten zu lassen. Im Zweifel ist vor jeder Neuveröffentlichung die Einwilligung zur Publikation einzuholen.

2. Werden in einem Beitrag schwere Vorwürfe erhoben, die das Ansehen der Betroffenen beeinträchtigen können, müssen die Kritisierten mit den zentralen Vorwürfen konfrontiert werden und ist im Text unmissverständlich festzuhalten, ob sie die Vorwürfe akzeptieren oder bestreiten

3. Wenn Journalistinnen und Journalisten die Quelle einer vertraulichen Information verschweigen, veröffentlichen sie damit noch keine anonymen Anschuldigungen. Da die Zusicherung der Anonymität einem Informanten allenfalls die Möglichkeit bietet, Medienschaffende zu manipulieren, sind letztere zu besonderer Sorgfalt bei der Überprüfung vertraulicher Quellen verpflichtet. Eine sorgfältige Quellenprüfung ist verunmöglicht, wenn die anonym zu haltende Quelle sich auf eine unüberprüfbare Information eines auch für den Journalisten anonymen Dritten beruht.