I. Sachverhalt
A. Am 25. Juni 2001 gelangte R. mit einer Beschwerde gegen den Chefredaktor der «Südostschweiz», Andrea Masüger, an den Presserat. Er rügte, Masüger habe im Vorfeld der Abstimmung vom 10. Juni 2001 über die Revision des Militärgesetzes verschiedene Artikel publiziert, in denen wichtige Elemente von Informationen unterschlagen und Tatsachen in Bezug auf die Aktivitäten von KFOR, Swisscoy und UCK in Kosovo, die Dominanz der NATO in der KFOR, die mangelnde Konformität der KFOR mit ihren UNO-Mandat, die problematische Menschenrechtslage in Kosovo, die Vorgeschichte des Kosovo-Krieges und des KFOR-Einsatzes sowie die Auswirkungen des revidierten Miliärgesetzes auf bestehende und künftige Auslandeinsätze der Schweizer Armee und auf die Neutralität entstellt habe. Anstatt einen Leserbrief zu publizieren, in dem der Beschwerdeführer einige Fakten korrigiert habe oder sonstwie eine Berichtigung abzudrucken, habe Masüger danach einen «noch falscheren Artikel» veröffentlicht. Mit seinem Verhalten habe der Chefredaktor der «Südostschweiz» die Ziffern, 1, 2, 3, 5, 9 und 11 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
B. In einer Stellungnahme vom 25. Juli 2001 machte Andrea Masüger geltend, die Berichterstattung in der «Südostschweiz» vor der Abstimmung über die Militärgesetzrevision sei nach den üblichen hausinternen Regeln erfolgt, die auch Beiträge des Chefredaktors vorsehen würden. Der Leserbrief des Beschwerdeführers sei im Kontext eines sehr gehässig geführten Abstimmungskampfes eingegangen. Er sei nicht abgedruckt worden, weil dieser nach Auffassung von Andrea Masüger absurde Unterstellungen an die Adresse der KFOR und der internationalen Organisationen enthalten habe. Im Vorfeld der Abstimmung seien aber im Verhältnis 3:1 ablehnende Leserbriefe veröffentlicht worden. Ebensowenig seien die Argumente der Gegner in den redaktionellen Beiträgen unterschlagen worden.
C. Gemäss Art. 10 Abs. 7 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates (Fassung vom 1. Juli 2001) kann das Präsidium zu Beschwerden, die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder sonstwie von untergeordneter Bedeutung erscheinen, abschliessend Stellung nehmen.
D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 1. Oktober 2001 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Die Parteien werfen sich gegenseitig vor, im Zusammenhang mit der Rolle von KFOR, Swisscoy usw. in Kosovo mit Unwahrheiten bzw. Auslassungen operiert zu haben. Der Presserat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sein kann, in einem umfangreichen Beweisverfahren zu klären, welche der Parteidarstellungen zutreffend ist. Dazu wäre er schon unter rein praktischen Gesichtspunkten von vornherein nicht in der Lage. Darüber hinaus würde der Presserat seine Funktion allzu ausdehenend interpretieren, wenn er sich zum Schiedsrichter in politischen Auseinandersetzungen machen würde. Soweit der Beschwerdeführer deshalb die Verbreitung von Unwahrheiten bzw. die Entstellung von Tatsachen rügt, kann aus diesen Gründen von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
2. Soweit der Beschwerdeführer zudem sinngemäss geltend macht, aufgrund von Ziff. 3 der «Erklärung» (Vollständigkeit der Information) wäre Chefredaktor Masüger verpflichtet gewesen, in seinen von den subjektiven Erlebnissen als Angehöriger des Swisscoy in Kosovo geprägten Berichten immer auch auf sämtliche Aspekte einzugehen, die dem Beschwerdeführer als KFOR- und Nato-Kritiker zentral erscheinen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss ständiger Praxis des Presserates kann aus Ziff. 3 der «Erklärung» keine Pflicht der Medienschaffenden abgeleitet werden, immer sämtliche Aspekte des Gegenstands einer Medienberichterstattung einzubeziehen (vgl. Stellungnahme 9/94 vom 7. November 1994 i.S. C. c. «CASH», Sammlung 1994, S. 12ff.).
Mit Ziff. 3 der «Erklärung» ist es zudem ohne weiteres zu vereinbaren, dass im Rahmen einer breiten Berichterstattung, in der die Gegner der Vorlage zu Wort kamen, der Chefredaktor seine persönlichen Erlebnisse im Kosovo schilderte. Er erfüllte das Transparenzgebot, indem er seine Doppelfunktion als Swisscoy-Funktionär und Journalist am Schluss der Beiträge deklarierte.
3. Die Redaktionen entscheiden frei über den Abdruck von Leserbriefen (vgl. zuletzt die Stellungnahme 37/2001 vom 15. August 2001 i.S. E. c. «Das Magazin» mit weiteren Hinweisen.) Dementsprechend war die «Südostschweiz» von vornherein nicht verpflichtet, den Leserbrief des Beschwerdeführers abzudrucken. Zudem wird aus den von der Beschwerdegegnerin dem Presserat eingereichten Belegen ersichtlich, dass die «Südostschweiz» zu den Militärvorlagen vom 10. Juni 2001nicht nur ablehnende Leserbriefe aus dem rechtskonservativen Lager abgedruckt hat, sondern auch solche aus dem linken, friedenspolitischen Lager.
4. Schliesslich kann von vornherein keine Verletzung der Berichtigungspflicht (Ziff. 5 der «Erklärung») festgestellt werden, wenn zwischen den Parteien nach wie vor strittig ist, ob die «Südostschweiz» Falschmeldungen veröffentlicht hat und wenn sich der Presserat ausserstande sieht, sich zu dieser Auseinandersetzung verbindlich zu äussern (vgl. oben unter Ziff. 1 der Erwägungen).
III. Feststellung
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.