I. Sachverhalt
A. Im «Bund» vom 30. August 2000 berichtete Christine Brand über einen Zivilprozess, bei dem die Berner PR-Agentur Erwin Bischof AG vom ehemaligen EU-Kommissär Martin Bangemann Schadenersatz in fünfstelliger Höhe forderte, weil dieser im Jahr 1995 ein Symposium zum Thema «EU und Schweizer Wirtschaft» habe «platzen» lassen. Im «Bund» war u.a. zu lesen: «Bischof hat mir geschrieben, ich solle meinen Standpunkt, dass ich nicht aus gesundheitlichen Gründen abgesagt hätte, noch einmal überprüfen‘, erzählte Bangemann. ,Ich solle der Versicherung irgend einen Grund angeben. Dies würde für alle, insbesondere für mich, das Beste sein.‘ Er, Bangemann, habe sich daraufhin mit der Wahrheit direkt an die Versicherung gewandt.»
B. Im «Bund» vom 24. Oktober 2000 berichtete Heidi Gmür über eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Erwin Bischof AG und dem Oberst a.D. Walter Schwarz, Ostermundigen. Letzterer hatte in einem Brief an Erwin Bischof den Eintrittspreis von 490 Franken für ein ebenfalls von der Erwin Bischof AG organisiertes Symposium vom 26. Oktober 2000 zum Thema «Sicherheit durch Kooperation» als «Frechheit» kritisiert. In der Folge behauptete Schwarz, eine im Auftrag von Bischofs PR-Agentur handelnde Person habe ihm am Telefon Schweigegeld in fünfstelliger Höhe offeriert, damit er das Symposium nicht mehr öffentlich kritisiere. Schliesslich habe der Anrufer gedroht, man werde ihn zum Schweigen bringen. Daraufhin reichte Schwarz gegen Bischof eine Zivilklage wegen «versuchter Nötigung und Drohung» ein und machte entstandene Rechtsberatungskosten und eine Genugtuung geltend. Bischof, der die Vorwürfe laut «Bund» als «Hirngespinst» bezeichnete, habe seinerseits eine Strafanzeige wegen übler Nachrede eingereicht. Am 31. Oktober 2000 berichtete der «Bund» darüber, dass der Aussöhnungsversuch vor dem Zivilrichter in dieser Angelegenheit gescheitert sei.
C. Im «Bund» vom 18. November 2000 erschien ein «Samtags-Interview» mit dem deutschen Verteidigungsminister, Rudolf Scharping. Darin äusserte sich der Politiker zu verschiedenen Themen der deutschen und internationalen Politik.
D. Mit Schreiben vom 20. November 2000 beschwerte sich Erwin Bischof beim «Bund» über die Nichteinhaltung einer angeblich getroffenen Vereinbarung. Er habe dem «Bund» das Scharping-Interview vermittelt. Der «Bund» habe seinerseits zugesagt, im Text zu erwähnen, dass Scharping an der von der Erwin Bischof AG organisierten Veranstaltung vom 26. Oktober 2000 gesprochen hatte.
E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 wandte sich Erwin Bischof (nachfolgend: «Beschwerdeführer») mit Beschwerde an den Presserat. Darin machte er geltend, der «Bund» (nachfolgend: «Beschwerdegegner») habe in den drei vorgenannten Fällen gegen verschiedene Ziffern der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (nachfolgend: «Erklärung») verstossen.
Im Falle des Scharping-Interviews verstosse das Verhalten des Beschwerdegegners gegen Treu und Glauben und damit gegen die Präambel der «Erklärung».
Bei der Berichterstattung über den Bangemann-Prozess stimmten die im Artikel wiedergegebenen Aussagen Bangemanns erstens inhaltlich nicht und zweitens stehe im offiziellen Verhandlungsprotokoll weder der erste noch der zweite im «Bund»-Artikel als Zitat wiedergegebene Satz. Mit der Unterstellung, er hätte Bangemann dazu einspannen wollen, die Versicherung hinters Licht zu führen, habe der Beschwerdegegner die Ziff. 1, 3 und 7 der «Erklärung» verletzt.
Schliesslich gehe der «Bund» in der Berichterstattung über die Auseinandersetzung mit Walter Schwarz mit keinem Wort auf die Argumentation des Beschwerdeführers ein, dass der Preis für das Symposium nicht zu hoch sei, sondern unter dem Preis vergleichbarer Veranstaltungen liege. Ebenso werde unterschlagen, dass Schwarz ihn und seine Mitarbeiter mit Dutzenden von Briefen und Faxen belästigt hatte und mit einem Begehren um gerichtliche Zustellung eines Briefs beim Gericht zuvor abgeblitzt sei.
F. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Roger Blum als Präsident sowie Marie-Louise Barben, Luisa Ghiringhelli, Silvana Iannetta, Philip Kübler, Kathrin Lüthi und Edy Salmina als Mitglieder angehören. Per 1. März 2001 wurde der Kammerpräsident Roger Blum durch seinen Nachfolger Peter Studer abgelöst.
G. In einer Stellungnahme vom 8. Januar 2001 beantragte «Bund»-Chefredaktor Hanspeter Spörri, die Beschwerde sei abzuweisen.
Hinsichtlich des Scharping-Interviews sei zwar zu anerkennen, dass sich Erwin Bischof bei Herrn Scharping um einen Interviewtermin für den «Bund» bemüht habe. Da die Veröffentlichung des Interviews vom 28. Oktober auf den 18. November 2000 habe verschoben werden müssen, sei aus journalistischer Sicht ein Hinweis auf das Symposium vom 26. Oktober 2000 — über das der «Bund» im übrigen ausführlich berichtet habe — nicht mehr angebracht gewesen.
Hinsichtlich der Berichterstattung über den Zivilprozess Bischof c. Bangemann weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass das im «Bund» wiedergegebene Zitat Bangemanns sinngemäss mit dem Gerichtsprotokoll übereinstimme. Die Redaktorin Christine Brand halte darüber hinaus daran fest, Martin Bangemann korrekt zitiert zu haben. Dass Ihre Version nicht wörtlich mit dem Gerichtsprotokoll übereinstimme, heisse nicht, dass sie falsch sei.
Bezüglich der Berichterstattung über den Rechtsstreit zwischen Walter Schwarz und Erwin Bischof weist der «Bund» darauf hin, in den Artikeln vom 24. und 31. Oktober 2000 sei der Preis des Symposiums weder Gegenstand des Prozesses noch der Berichterstattung gewesen. Thema von Prozess und Berichterstattung sei vielmehr die Behauptung von Schwarz gewesen, eine im Auftrag von Bischof handelnde Person habe ihm Schweigegeld angeboten und ihm gedroht. Zu diesen Vorwürfen sei Bischof im «Bund» immer zu Wort gekommen.
H. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzungen vom 19. Januar und 5. April 2001 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Die Berufsethik bezweckt in erster Linie die Sicherstellung eines fairen öffentlichen Diskurses. Bereits die Präambel der «Erklärung» weist darauf hin, dass sich die berufsethischen Pflichten aus dem Recht der Öffentlichkeit auf Kenntnisnahme der Fakten und Meinungsäusserungen ableiten. Der Presserat hat deshalb bei seiner Beurteilung des Handelns von Journalistinnen und Journalisten in erster Linie vom Standpunkt des Publikums auszugehen. Er hat zu prüfen, ob dieses in der Lage ist, sich bei der Lektüre eines Artikels bzw. der Wahrnehmung einer Radio- und/oder Fernsehsendung angemessen zu informieren und sich ein eigenes Urteil zu bilden. Darüber hinaus soll die Berufsethik aber auch dazu beitragen, dass die schützenswerten Interessen der von Medienberichten direkt Betroffenen und weiterer Dritter angemessen gewahrt werden. Dementsprechend ist u.a. der Persönlichkeitsschutz zu respektieren (Ziff. 7 der «Erklärung»), ist die Menschenwürde zu wahren und sind diskriminierende Anspielungen zu unterlassen (Ziff. 8 der «Erklärung). Gemäss der Einleitung der «Erklärung der Pflichten» haben sich die Medienschaffenden zudem auch gegenüber den von der Berichterstattung Betroffenen generell vom Prinzip der Fairness leiten zu lassen.
2. Unter dem Gesichtspunkt des Fairnessprinzips sind Journalistinnen und Journalisten deshalb auch gegenüber PR-Beratern grundsätzlich an Vereinbarungen und gemachte Zusicherungen gebunden. Dementsprechend hätte der «Bund» unlauter im Sinne von Ziff. 4 der «Erklärung» gehandelt, wenn von vornherein festgestanden hätte, dass die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Scharping-Interview abgegebene Zusicherung, einen Hinweis auf die Interforumsveranstaltung abzudrucken, nicht eingehalten werd
en würde. Ein derart unlauteres Verhalten ergibt sich allerdings weder aus den dem Presserat zur Verfügung stehenden Unterlagen, noch wird dies vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht.
Vom Presserat zu beurteilen ist vielmehr, ob der Beschwerdegegner auch nach der Verschiebung des Abdrucks des Scharping-Interviews vom 28. Oktober auf den 18. November 2000 noch verpflichtet gewesen wäre, den zugesicherten Hinweis auf das Symposium vom 26. Oktober 2000 abzudrucken. Dies ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben schon deshalb zu bezweifeln, weil die Zusicherung des «Bund» offenbar unter der Voraussetzung erfolgte, dass das Interview unmittelbar nach der Veranstaltung abgedruckt würde, als ein solcher Hinweis berufsethisch ohne weiteres vertretbar gewesen wäre.
Auch wenn eine Redaktion wie oben ausgeführt grundsätzlich an Zusicherungen gegenüber Dritten gebunden ist, kann eine solche Zusicherung die Medienschaffenden nicht von ihren weiteren berufsethischen Pflichten entbinden. Im Zusammenhang mit dem Veranstaltungshinweis drängte sich für den Beschwerdegegner die Prüfung auf, ob ein solcher Hinweis mit der Pflicht zur Wahrung der journalistischen Unabhängigkeit (Ziff. 9 der «Erklärung») und des Gebots der Unterlassung kommerzieller Werbung (Ziff. 10 der «Erklärung») vereinbar war. Am 18. November 2001 — drei Wochen nach der Veranstaltung — war für einen solchen Hinweis der Aktualitätsbezug dahingefallen. Ebensowenig drängte sich ein solcher Hinweis aus dem Inhalt des Interviews auf, sondern er hätte vielmehr werbenden Charakter gehabt und wäre deshalb im Lichte von Ziff. 10 der «Erklärung» als problematisch zu werten gewesen. Immerhin wäre es dem «Bund» aber unter Transparenzgesichtspunkten zumindest nicht verboten gewesen, in einem Satz ohne Nennung des Beschwerdeführers auf eine kürzlich in Bern abgehaltene Tagung hinzuweisen, um damit dem Publikum einen Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Interviews zu geben. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer abgegebene Zusicherung des Abdrucks eines Veranstaltungshinweises unter berufsethischen Gesichtspunkten nur solange bindend sein konnte, als ein solcher Hinweis auch in Anwendung journalistischer Kriterien vertretbar war. Da diese Voraussetzung im Zeitpunkt des Abdrucks des Scharping-Interviews nicht mehr erfüllt war, hat der «Bund» die «Erklärung» in diesem Fall nicht verletzt.
3. Hinsichtlich der Berichterstattung über den vom Beschwerdeführer gegen Martin Bangemann geführten Zivilprozess ist dem Beschwerdegegner zuzugestehen, dass sich die vom «Bund» wiedergegebenen Zitate der angeblichen Aussage Bangemanns entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers materiell nicht grundlegend von der protokollierten Aussage unterscheidet. Die im Protokoll wiedergegebene Aussage lässt sich ebenso ungünstig für den Beschwerdeführer interpretieren, wie die im beanstandeten Artikel als Zitat gekennzeichnete Aussage Bangemanns. Zudem stellt der Umstand, dass im Medienbericht und im Gerichtsprotokoll nicht der gleiche Wortlaut enthalten ist, für sich allein noch keinen genügenden Beweis für die Unrichtigkeit der «Bund»-Berichterstattung dar. Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich zu Recht geltend, dass Gerichtsprotokolle in der Regel nicht als genaue Wortprotokolle geführt werden, sondern Aussagen nur sinngemäss wiedergeben. Der Presserat muss sich auch hier — wie in anderen Fällen bei denen Aussage gegen Aussage steht — mit der Feststellung begnügen, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört und er dazu auch nicht in der Lage wäre, in einem umfangreichen Beweisverfahren — in dem er gegebenenfalls gerichtliche Zeugen und die weiteren an der Gerichtsverhandlung anwesenden Personen einvernehmen müsste — zu ergründen, welche der Versionen der Parteien der Wahrheit entspricht. Im Ergebnis ist dementsprechend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für die geltend gemachte Verletzung der Ziff. 1, 3 und 7 der «Erklärung» durch eine unrichtige Wiedergabe der Aussagen Bangemanns nicht hat erbringen können.
4. Im Zusammenhang mit dem Bericht über den Zivilprozess gegen Martin Bangemann stellt sich jedoch ein anderes berufsethisches Problem. In der Passage
«Erwin Bischof war offenbar ziemlich unglücklich darüber, dass Bangemann zwar bei der ersten, nicht mehr aber bei der zweiten Absage gesundheitliche Gründe geltend gemacht hatte – dafür wären die Veranstalter versichert gewesen. ,Bischof hat mir geschrieben, ich solle meinen Standpunkt, dass ich nicht aus gesundheitlichen Gründen abgesagt hätte, noch einmal überprüfen‘, erzählte Bangemann. ,Ich solle der Versicherung irgend einen Grund angeben. Dies würde für alle, insbesondere für mich, das Beste sein.‘ Er, Bangemann, habe sich darauf mit der Wahrheit direkt an die Versicherung gewandt.»
wird zumindest ein impliziter Vorwurf an den Beschwerdeführer wiedergegeben, dieser habe Bangemann zur Gehilfenschaft bei einem Versicherungsbetrugsversuch überreden wollen. Gemäss ständiger Praxis des Presserates (vgl. zuletzt z.B. die Stellungnahmen des Presserates 6/2000 i.S. G. c. «CASH» vom 9. Februar 2000, Sammlung 2000, S. 56ff., 21/2000 i.S. «L’Inchiesta» c. «La Regione» vom 6. Juni 2000, Sammlung 2000, S. 163ff. und 27/2000 i.S. Aktion Dialog c. «Tages-Anzeiger» vom 30. August 2000, Sammlung 2000, S. 193ff.) vor der Publikation schwerer Vorwürfe stets eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und ist die Stellungnahme im Medienbericht wiederzugeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den vom «Bund» wiedergegebenen – und von ihm bestrittenen – schweren Vorwurf Bangemanns ist im Bericht vom 30. August 2000 jedoch nicht enthalten, weshalb Ziff. 3 und 7 der «Erklärung» verletzt sind.
5. Bezüglich der Kritik des Beschwerdeführers an der Berichterstattung über seine rechtliche Auseinandersetzungen mit Walter Schwarz ist vorab festzuhalten, dass es einem Medium unter berufsethischen Gesichtspunkten grundsätzlich unbenommen ist, eine kritische Meinungsäusserung zu einem angeblich überhöhten Preis einer öffentlichen Veranstaltung zu veröffentlichen. Vom Presserat ist demgegenüber auch hier wiederum eine allfällige Verletzung der Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen zu prüfen.
Vorliegend kann man sich zumindest fragen, ob der blosse nicht näher fundierte Vorwurf eines angeblich überhöhten Preises für die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung als derart schwer zu werten ist, dass die obligatorische Anhörung des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre. Zwar ist diesem einzuräumen, dass der Vorwurf, wonach der Eintrittspreis von Fr. 490.– für das Symposium eine «Frechheit» sei, isoliert betrachtet eine gewisse Schwere aufweist, weil dem Veranstalter damit letztlich unterstellt wird, sich in ungehörigem Masse zu bereichern. Durch die Art und Weise der Wiedergabe des Vorwurfes in der Berichterstattung des «Bundes» wird dieser jedoch in doppelter Weise entschärft. Zum einen wird aus dem Artikel vom 24. Oktober 2000 deutlich («banaler Auslöser, «halb so schlimm»), dass Heidi Gmür die diesbezügliche Kritik von Walter Schwarz keineswegs teilt. Zum anderen konnte die Leserschaft aus der Wiedergabe des generellen Dementi des Beschwerdeführers («Die Vorwürfe sind aus der Luft gegriffen – ein Hirngespinst») ohne weiteres ableiten, dass sich dieses Dementi auch auf den Vorwurf des überhöhten Eintrittspreises für das Symposium bezog. Bei einer Gesamtbetrachtung ist deshalb eine Verletzung der Pflicht zur Anhörung des Betroffenen und des Abddrucks seiner Stellungnahme zu verneinen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
III. Feststellungen
1. Der «Bund» hat in seinem Bericht vom 30. August 2000 mit dem Titel «Bangemann, Blocher und Völkerverständigung» die Ziffern 3 und 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» dadurch verletzt, dass er es versäumte, zu einem gegenüber dem Beschwerd
eführer erhobenen schweren Vorwurf im Zusammengang mit der Geltendmachung einer Versicherungsleistung dessen Stellungnahme einzuholen und diese im Bericht wiederzugeben. Insoweit wird die Beschwerde deshalb teilweise gutgeheissen.
2. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Berufsethik bezweckt in erster Linie die Sicherstellung eines fairen öffentlichen Diskurses. Ausgehend vom Recht der Öffentlichkeit auf Kenntnisnahme der Fakten und Meinungsäusserungen hat der Presserat bei seiner Beurteilung des Handelns von Journalistinnen und Journalisten in erster Linie vom Standpunkt des Publikums auszugehen. Darüber hinaus soll die Berufsethik aber auch dazu beitragen, dass die schützenswerten Interessen der von Medienberichten direkt Betroffenen und weiterer Dritter angemessen gewahrt werden. Deshalb sollten sich Medienschaffende in ihrem beruflichen Verhalten auch gegenüber Dritten vom Prinzip der Fairness leiten lassen.
4. Die von einem Journalisten abgegebene Zusicherung des Abdrucks eines Veranstaltungshinweises ist unter berufsethischen Gesichtspunkten nur solange bindend, als ein solcher Hinweis unter journalistischen Gesichtspunkt vertretbar bleibt und nicht zu einer berufsethisch verpönten Schleichwerbung wird.