I. Sachverhalt
A. Mit Beschwerde vom 27. November 2000 gelangte S. an den Schweizer Presserat und rügte, sein vom „Lenzburger Bezirksanzeiger” im November 2000 publizierter Leserbrief sei von der Redaktion in unzulässiger Weise gekürzt bzw. zensuriert worden.
B. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.
C. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 15. Januar 2001 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Aus der Präambel und aus Ziff. 1 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten” kann kein Anspruch auf die Veröffentlichung von Informationen abgeleitet werden, die einer Medienredaktion von Dritten zugetragen werden. Es besteht auch kein Anspruch auf den vollständigen Abdruck von Informationen. Kürzungen sind zulässig, so weit der Text auch in gekürzter Form noch der Wahrheit entspricht (vgl. die Stellungnahme 7/2000 i.S. K. c. „Basler Zeitung” vom 30. März 2000 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für Leserbriefe.
2. Beim Vergleich des vom Beschwerdeführer verfassten mit dem durch die Beschwerdegegnerin abgedruckten Text ist festzustellen, dass nur relativ wenige Passagen gestrichen wurden, die in erster Linie der zusätzlichen Erläuterung dienen. Aus dem von der Beschwerdegegnerin gedruckten Text ist das Anliegen des Leserbriefschreibers ohne weiteres nachvollziehbar. Von Zensur bzw. von einer Unterschlagung wichtiger Elemente von Informationen kann deshalb offensichtlich nicht die Rede sein.
III. Feststellungen
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.