Nr. 2/2001
Diskriminierung / Berichtigungspflicht

(M. c. „Joy" / „Metropol") Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 15. Januar 200

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I. Sachverhalt

A. Mit Beschwerde vom 26. November 2000 gelangte M. an den Schweizer Presserat und rügte, die Zeitschrift „Joy” habe auf einer Europakarte die Länder Slowenien und Kroatien in diskriminierender Weise unterschlagen.

B. Auf entsprechende Frage des Presseratssekretariats gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2000 bekannt, eine Korrespondenz mit der Redaktion von „Joy” gebe es nicht. In Ergänzung seines Schreibens vom 26. November 2000 machte der Beschwerdeführer geltend, in einem „SonntagsBlick” vom vorangegangenen Monat sei eine Karte abgebildet worden, bei der über 20 Länder fehlten. In einem Bericht der Gratiszeitung „Metropol” vom 28. November 2000, der sich auf Reuters und die SDA als Quelle berufe, sei eine Karte abgebildet worden, auf der Slowenien und Mazedonien fehlten.

C. Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 gab der Beschwerdeführer bekannt, er habe auf seine Beanstandung bei der Redaktion von „Metropol”hinsichtlich der fehlerhaften Karte in der Ausgabe vom 28. November 2000 keinerlei Redaktion erhalte, weshalb er seine Beschwerde ausdrücklich auch auf diesen Sachverhalt ausdehne.

D. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.

E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 15. Januar 2001 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Gemäss Ziff. 8 der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten” sollen Medienschaffende in ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton u.a. auf diskriminierende Anspielungen zur ethnischen oder nationalen Zugehörigkeit verzichten. Von einer Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn in einem Medienbericht durch eine unzutreffende Behauptung bzw. Darstellung das Ansehen der geschützten Gruppe beinträchtigt, die Gruppe herabgewürdigt wird.

2. Von einer solchen herabwürdigenden Anspielung in Bezug auf die beiden Länder Slowenien und Kroatien kann im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gerügten Darstellungen durch die Zeitschrift „Joy” und die Gratiszeitung „Metropol” offensichtlich nicht die Rede sein.

Der vom Beschwerdeführer gerügte Kartenausschnitt war offenbar im Bericht von „Joy” nur von untergeordneter Relevanz. Im Zentrum der Darstellung standen zudem die Länder Deutschland, Österreich, Schweiz und Italien. Ob die vereinfachte Darstellung im konkreten Fall berufsethisch damit nicht ohnehin durch die Funktion der Medien, Komplexität zu reduzieren, gerechtfertigt war, kann der Presserat aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zwar nicht abschliessend beurteilen. Doch selbst wenn es sich um ein Versehen der Redaktion handeln sollte, würde eine derart geringfügige Unaufmerksamkeit einer Redaktion eine Berichtigung im Sinne von Ziff. 5 der „Erklärung” kaum rechtfertigen.

Im Falle von „metropol” wurde auf der Karte die „Welt des Islam” dargestellt, weshalb auch diesbezüglich die Forderung des Beschwerdeführers nach einer detaillierten Darstellung der neuen nationalstaatlichen Verhältnisse im ehemaligen Jugoslawien offensichtlich als unverhältnismässig erscheint.

III. Feststellungen

Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.