I. Sachverhalt
A. Der «SonntagsBlick» berichtete am 17. März 2002 unter dem Titel «Kleiner Polizei-Irrtum kostete Drag-Queen linkes Bein» über einen tragischen Vorfall, bei dem ein Streifenwagen der Zürcher Stadtpolizei einen Passanten, der im Niederdorf nach Hause eilte, für einen Verdächtigen hielt und ihn anfuhr. In der Folge mussten die Ärzte sein linkes Bein oberhalb des Knies amputieren. In der Ausgabe vom 24. März 2002 berichtete «SonntagsBlick» mit dem Titel «Wie entschuldigt man sich für ein abgefahrenes Bein» über den Besuch des Fahrers des Polizeiautos beim Unfallopfer im Spital. Am oberen Rand des Artikels sowie auf der Folgeseite war eine Rubrikenmarke mit der Bezeichnung «Polizeigewalt» angebracht.
B. Mit Beschwerde an den Presserat vom 26. Mai 2002 machte X. geltend, mit dem Titel «Polizeigewalt» habe der «SonntagsBlick» gegen Ziffer 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen. Der betroffene Streifenwagenfahrer habe keine Gewalt, sondern nur seine Pflicht ausgeübt. Er habe einen Tatverdächtigen verfolgt, der sich nachträglich als unschuldig herausstellte und dabei einen Fahrfehler mit schlimmen Folgen begangen. Eine derartige Berichterstattung verstosse gegen die Menschenwürde und diskriminiere sämtliche Schweizer Polizeibeamten.
C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.
D. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 4. September 2002 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Gemäss Ziffer 8 der «Erklärung» respektieren die Journalistinnen und Journalisten die Menschenwürde und verzichten in ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton auf diskriminierende Anspielungen, welche die ethnische oder nationale Zugehörigkeit, die Religion, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, Krankheiten sowie körperliche oder geistige Behinderung zum Gegenstand haben. Der Presserat hat in der Stellungnahme 38/2000 i.S. S. c. «WochenZeitung» festgehalten, dass sich das in Ziffer 8 der «Erklärung» statuierte Diskriminierungsverbot auf in dieser Bestimmung namentlich aufgeführte Gruppen (Ethnie, Religion, Geschlecht usw.) bezieht. Die Berufsgruppe der Polizeibeamten ist darin nicht explizit aufgeführt, so dass eine Verletzung des Diskriminierungsverbots vorliegend von vornherein ausser Betracht fällt. In der bereits erwähnten Stellungnahme hat der Presserat zudem darauf hingewiesen, dass sich die Pflicht zur Respektierung der Menschenwürde hingegen nicht nur auf Gruppen , sondern auch auf Individuen bezieht. Aus dem berufsethischen Gebot der Respektierung der Menschenwürde ist dementsprechend die Pflicht abzuleiten, in den Medien auf Darstellungen zu verzichten, die die Betroffenen in erniedrigender Weise darstellen.
2. Von einer derart erniedrigender Darstellung kann vorliegend allein aufgrund der Verwendung der Rubrikenmarke «Polizeigewalt» offensichtlich nicht die Rede sein. Zum einen war dieser Vorfall einer aus einer Reihe von kritisierten Aspekten polizeilicher Gewaltausübung in Zürich. Zum andern erscheint die Rubrikbezeichnung im Verhältnis zum Haupttitel und zum Text von untergeordneter Bedeutung. Aus dem Text des betreffenden Artikels vom 24. April 2002 geht zudem hervor, dass sich der Polizist und das Unfallopfer versöhnt haben. Weiter billigt «Blick» dem Fahrer des Polizeiautos – der offenbar immerhin auf einen aus damaliger polizeilicher Sicht Tatverdächtigen losgefahren ist, um ihn zu «blockieren» – Missgeschick und Reue zu.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.