I. Sachverhalt
A. Am 2. November 2001 sandte X. der Redaktion des «Mittelthurgauer Tagblatts» per Telefax einen Veranstaltungshinweis zum «Emil-Treffen 2001» vom 12. November 2001 im Restaurant «Grüner Baum» in Weinfelden zu. Die Emils hätten mit argen Nachwuchssorgen zu kämpfen. «Der Benjamin unter den bei X. registrierten Emils ist auch bereits 54 Jahre alt und jüngere sind kaum in Sicht. Dies soll daher ein Aufruf an versteckte Emils sein, sich ebenfalls in Weinfelden einzufinden.»
B. Am 3. November 2001 veröffentlichte das «Mittelthurgauer Tagblatt» unter dem Titel «Emile machen es den Seppen nach» einen kurzen Beitrag, der wie folgt lautete: «Als am 19. März dieses Jahres der heutige Bischofszeller Stadtammann Josef Mattle zum Thurgauer Seppen-Treffen in den Kreuzlinger ÐLöwen? lud, stand dieser kurz vor seiner bis heute noch immer nicht erfolgten Schliessung wegen drohender Hygienebeanstandungen. Vielleicht kamen deshalb nur ganze vier der nicht gerade raren Namensvettern (…) Jetzt machens die Emile den Seppen nach. Ex-Stadtratskandidat X. (…) lädt zum Namenstag vom 12. November um 19 Uhr in den «Grünen Baum» nach Weinfelden. Da der jüngste Emil im Thurgau schon 54 Jahre alt sei, hoffen wir, es möchten Weichspeisen serviert werden.»
C. Mit Eingaben vom 7. und 12. November 2001 gelangte X. an den Presserat und machte geltend, das «Mittelthurgauer Tagblatt» habe mit der auf nicht akzeptabler Art und Weise verzerrten Publikation seines Aufrufs die Ziffern 1, 5, 7 und 8 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
D. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.
E. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 15. Februar 2002 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Die Beschwerde betrifft die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 5 (Berichtigungspflicht), 7 (Unterlassung sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen und 8 (Diskriminierungsverbot) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten».
2. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung», der Bericht des «Mittelthurgauer Tagblatts» suggeriere fälschlicherweise, das Emil-Treffen entbehre wie das Seppen-Treffen einer jahrelangen Tradition, obwohl er in seinem «Aufruf» gerade auf diesen Punkt hingewiesen habe.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass der Titel «Emile machen es den Seppen nach» und der entsprechende Satz im Lauftext die Leserschaft zwar auf den ersten Blick fälschlicherweise dazu verleiten könnte, das Emil-Treffen als Kopie des Seppen-Treffens zu verstehen. Nachdem aus dem beanstandeten Bericht aber ebenso deutlich hervorgeht, dass das Emil-Treffen bereits vor 1999 organisiert worden sein muss, lässt sich die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten und eine Verletzung von Ziffer 1 der «Erklärung» ist dementsprechend zu verneinen. Die Aussage «Die Emile machen es den Seppen nach» ist von der unbefangenen Leserschaft vielmehr dahingehend zu verstehen, dass nach den Seppen nun auch die Emils ihre Namenskollegen öffentlich dazu aufrufen würden, wieder zahlreicher an ihrem Namensanlass teilzunehmen.
3. X. sieht weiter eine Verletzung der Ziffern 7 und 8 der «Erklärung» darin, dass er im beanstandeten Bericht als «ungeschickter Ex-Stadtratskandidat» und «zahnloser Nachahmer» bezeichnet werde.
Der Beschwerdeführer macht dabei allerdings nicht geltend, das «Mittelthurgauer Tagblatt» habe wahrheitswidrig behauptet, er habe früher einmal für den Stadtrat kandidiert. Die öffentliche Erwähnung einer früheren Kandidatur für ein politisches Amt vermag aber für sich allein weder eine Verletzung der Privatsphäre noch eine solche der Menschenwürde zu begründen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann zudem aus der Formulierung «es möchten Weichspeisen serviert werden» ebensowenig abgeleitet werden, damit werde dem Initiator des Anlasses unterstellt, ein zahnloser Nachahmer zu sein. Vielmehr sollte dabei in ironischer Weise auf das offenbar auch aus Sicht des Organisators relativ hohe Alter der Teilnehmer angespielt werden.
4. Generell ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Autorinnen und Autoren unverlangt eingesandter Berichte keinen Anspruch auf vollständigen Abdruck haben. Vielmehr sind die Redaktionen bei der Bearbeitung solcher Berichte weitgehend frei, solange der Text in gekürzter Form noch der Wahrheit entspricht (Stellungnahme 7/2000 i.S. K. c. «Basler Zeitung»). Zudem sind die Redaktionen frei, in welchem redaktionellen Gefäss sie eine Information veröffentlichen, soweit sie sich dabei an die berufsethischen Regeln halten (Stellungnahme 10/2000 i.S. République et Canton du Jura c. «Le Quotidien jurassien»).
Vorliegend mag es auf den ersten Blick zwar etwas ungewöhnlich erscheinen, wenn die Redaktion des «Mittelthurgauer Tagblatts» den unverlangt eingesandten Bericht des Beschwerdeführers zu einem stark kommentierenden satireähnlichen Beitrag verarbeitet hat. Dessenungeachtet ist jedoch festzustellen, dass die wichtigsten Informationen des Veranstaltungshinweises (Gegenstand, Organisator, Datum, Zeit und Ort) im beanstandeten Bericht korrekt wiedergegeben sind. Zudem ist die Leserschaft ohne weiteres in der Lage zwischen den dem Veranstaltungshinweis entnommenen Informationen und den ironisch-kommentierenden Wertungen der Redaktion zu unterscheiden.
5. Unter diesen Umständen war die Redaktion des «Mittelthurgauer Tagblattes» auch nicht zur Veröffentlichung einer Berichtigung im Sinne von Ziffer 5 der «Erklärung» verpflichtet.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.