Nr. 26/2003
Transparenz über die Besitzverhältnisse der Jean Frey AG

(Trepp c. Jean Frey AG) Stellungnahme des Schweizer Presserates vom 28. März 2003

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I. Sachverhalt

A. Gian Trepp ist freier Journalist und war als solcher früher für die «Weltwoche» tätig. Die «Weltwoche» wird vom Verlag der Beschwerdegegnerin herausgegeben. Deren Aktienkapital war im Februar 2002 an die Bank Swissfirst übergegangen, von wo aus die Aktien ausserbörslich einer Reihe von Käufern zugeteilt wurden. 80% der Käufer gab Swissfirst bekannt; für die restlichen 20% erfolgte keine Offenlegung. Unter Berufung auf lit. d der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verlangte der Beschwerdeführer von der Weltwoche Auskunft über das Aktionariat. Mit Schreiben vom 25. November 2002 fragte er: «Wem gehören die 20 Prozent Jean-Frey-Aktien, deren Eigner bislang inkognito geblieben ist?» Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin teilte umgehend mit, dass sich der erwähnte Aktienteil im Dispo-Bestand befinde und im Aktienbuch nicht eingetragen sei. Mit der Bekanntgabe derjenigen Aktionäre, die ihre Rechte wahrnehmen und im Aktienbuch eingetragen sind, sei dem Transparenzgebot Rechnung getragen.

B. Gian Trepp legte am 29. November 2002 beim Presserat Beschwerde ein und beantragte die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht gemäss «Erklärung» nicht nachgekommen sei.

C. Die Beschwerdegegnerin ersuchte den Presserat mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 um Abweisung der Beschwerde. Nach der Privatplatzierung der Jean-Frey-Aktien habe die Swissfirst-Bank die Käufer von 80% des Aktienkapitals öffentlich bekannt gegeben. Diejenigen Aktionäre aber, welche ihre Aktionärsrechte nicht wahrnehmen, seien der Jean Frey AG nicht bekannt. Ein Teil der Aktien werde ausserbörslich gehandelt. Diese Information habe dem Transparenzgebot Genüge getan.

D. Das Präsidium des Presserates wies die Beschwerde zur Behandlung an die erste Kammer. Diese setzt sich zusammen aus Peter Studer (Kammerpräsident), Marie-Louise Barben, Luisa Ghiringhelli, Pia Horlacher, Philip Kübler, Katharina Lüthi und Edy Salmina. Die Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 28. März 2003 sowie auf dem Korrespondenzweg.

II. Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 4 des Geschäftsreglements erstreckt sich die Zuständigkeit des Schweizer Presserates auf den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängender berufsethischer Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und / oder auf die Aktualität bezogenen Medien. Vorliegend richtet sich die Beschwerde zwar ausnahmsweise nicht gegen eine Redaktion, sondern gegen einen Verlag.

b) Der Presserat hat in früheren Stellungnahmen darauf hingewiesen (vgl. hierzu die Stellungnahme 36/2001 mit weiteren Hinweisen), dass er sich ausgehend vom Anspruch der Öffentlichkeit auf eine umfassende Information in erster Linie mit dem beruflichen Verhalten der Journalistinnen und Journalisten in den Redaktionen befasst, soweit dieses in unmittelbarem Zusammenhang mit veröffentlichten Medienberichten steht. Der Presserat äussert sich nur ausnahmsweise und mit einer gewissen Zurückhaltung zu anderweitigen redaktionsinternen Vorgängen und zum Verhalten Dritter (z.B. den Medienunternehmen), sofern ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zur publizistischen Tätigkeit besteht. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist ein derartiger Zusammenhang vorliegend gegeben, so dass auf die Beschwerde ausnahmsweise eingetreten werden kann. Im übrigen wurde das Eintreten auf die Beschwerde seitens der Jean Frey AG nicht bestritten. Nachdem sich die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» unmittelbar nur an Medienschaffende und nicht an die Medieneigentümer richtet, kann der Presserat aber gegenüber letzteren von vornherein lediglich blosse Empfehlungen abgeben.

2. Die Herstellung von Transparenz über die Besitzverhältnisse der Medienunternehmen gegenüber Medienschaffenden und Öffentlichkeit stellt ein wichtiges medienethisches Postulat dar. In Kombination mit der Forderung nach der Festlegung einer redaktionellen Linie und dem Verbot von verlegerischen Einzelweisungen wird damit die journalistische Unabhängigkeit insgesamt gestärkt. Die Bekanntgabe der Besitzverhältnisse stellt zudem auch eine der Voraussetzungen für die redaktionellen Anhörungs- und Mitwirkungsrechte dar. Buchstabe d der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» lautet: «Sie haben Anspruch auf Transparenz über die Besitzverhältnisse ihres Arbeitgebers. Sie müssen als Mitglied einer Redaktion vor jeder wichtigen Ent-scheidung, die Einfluss auf den Gang des Un-ternehmens hat, rechtzeitig informiert und angehört werden. Die Redaktionsmitglieder sind insbesondere vor dem definitiven Entscheid über Massnahmen zu konsultieren, welche eine grundlegende Änderung in der Zusammensetzung der Redaktion oder ihrer Organisation zur Folge haben.»

3. Wie ist dieses Transparenzpostulat von den Medienunternehmen konkret umzusetzen? Zum einen sollten Medienunternehmen ihre redaktionellen Mitarbeiter bei der Anstellung sowie bei wesentlichen Veränderungen von sich aus über die relevanten Beteiligungen am Unternehmen orientieren. Ebenso ist aber eine regelmässige öffentliche Bekanntgabe der Besitzverhältnisse zu empfehlen. Zudem sollten die Medienunternehmen den redaktionellen Mitarbeiter/innen jederzeit auf Anfrage hin Auskunft über die Eigentumsverhältnisse erteilen. Die Umsetzung dieser Pflicht hängt aber naturgemäss vom Kenntnisstand des Medienunternehmens ab. Wissen die zuständigen Organe z.B. bei Inhaberaktionären oder bei im Aktienbuch nicht eingetragenen Namenaktionären selber nicht oder nur unvollständig, wie sich das Aktionariat eines Unternehmens zusammensetzt, so ist eine vollständige Auskunft nicht möglich. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der journalistischen Unabhängigkeit dort hinnehmbar, wo gerade die Anonymität eines Teils des Aktionariats dessen Einflussnahme auf ein Unternehmen unterbindet. Vorliegend bedeutet dies, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft mit der «Erklärung» jedenfalls dann vereinbar ist, so lange von den nicht bekannten Aktionären kein Versuch ausgeht, auf eine bestimmte Publikation oder auf deren redaktionelle Linie kraft ihrer Eigentümerstellung Druck auszuüben.

3. Dessenungeachtet sollten sich Medienunternehmen in jedem Fall für transparente Strukturen einsetzen. Die wichtigsten Aktionäre sollten in jedem Fall bekannt sein, auch wenn für diese nicht die Eigentümerstellung, sondern die Finanzanlage im Vordergrund stehen sollte. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine genügende Auskunft erteilen können, da ihr die Inhaber von 80% des Aktienkapitals namentlich bekannt waren. Vorbehältlich besonderer Stimmregelungen (z.B. Stimmrechtsaktien, Aktionärsbindungsverträge), die gegebenenfalls auch bekannt zu geben wären, kann aus diesen Angaben ohne weiteres abgeleitet werden, wer bei der Beschwerdegegnerin das «Sagen» hat. Insgesamt hat die Jean Frey AG unter den gegebenen Umständen eine ausreichende «Transparenz über die Besitzverhältnisse» im Sinne von Buchstabe d der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» hergestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. Mit Blick auf börsenkotierte Aktiengesellschaften ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Transparenzvorschriften der Börsen den medienethischen Informationsanspruch der Medienschaffenden indirekt unterstützen und die explizite Berufung auf Buchstabe d der «Erklärung» in der Regel entbehrlich machen. Zudem sind entsprechende Bestimmungen auch in den Printmediengesamtarbeitsverträgen für Journalistinnen und Journalisten enthalten.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Vorbehältlich besonderer Stimmregelungen (z.B. Stimmrechtsaktien, Aktionärbindungsverträge), die gegebenenfalls auch bekannt zu machen wären, stellt die Bekanntgabe der Eigentümer
von 80% des Aktienkapitals eine ausreichende «Transparenz über die Besitzverhältnisse» im Sinne von Buchstabe d der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» her. Dies gilt jedenfalls so lange, als die unbekannten 20% des Aktionariats nicht indirekt versucht, auf eine bestimmte Publikation oder deren redaktionelle Linie kraft ihrer Eigentümerstellung Druck auszuüben.