I. Sachverhalt
A. Die «Aargauer Zeitung» berichtete am 15. November 2002 unter dem Titel «Steuerfuss 100 Prozent bleibt noch» über die Entwicklung der Finanzen der Gemeinde Niedergösgen. In einem separaten Kasten vermeldete die Zeitung mit dem Titel «Sekundarlehrer am Anschlag» und dem Untertitel «Schulkommission – Assistenzlehrkraft wird gesucht», dass das Amt für Volksschule und Kindergarten wegen der «unerträglichen» Situation sowohl für Lehrer als auch für Schüler die Anstellung einer Assistenzlehrkraft für sechs Lektionen für die Sekundarschule Niedergösgen bewilligt habe. Auf den Beginn des laufenden Schuljahres sei eine von drei Lehrerstellen aufgehoben worden, da ursprünglich wesentlich weniger Schüler erwartet worden seien als nun effektiv unterrichtet werden müssten. Deshalb sei nun eine Entlastung notwendig.
B. Mit Schreiben vom 20. November 2002 gelangte die durch den Gemeindepräsidenten Kurt Henzmann vertretene Einwohnergemeinde Niedergösgen an den Presserat und beschwerte sich darüber, dass die «Aargauer Zeitung» aus einem Pressebericht der Gemeindeschreiberin «einen mehr als tendenziösen» Bericht gemacht habe, aus dem die Leserinnen und Leser hätten entnehmen müssen, «dass unsere Sekundarschullehrer Ðüberfordertð sind». Es sei nicht akzeptabel, einen zweiseitigen Text so umzuformulieren, dass daraus für den Leser eine ganz andere Aussage entstehe. Seine Beschwerdebegründung ergänzte der Beschwerdeführer am 14. Januar 2003 dahingehend, die «Aargauer Zeitung» habe mit dem Titel «Sekundarlehrer am Anschlag» die betroffenen Lehrkräfte abqualifiziert. Zudem sei mit den in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzten Gemeinderatsberichts-Teilen der Anschein erweckt worden, es handle sich bei diesen «Zitaten» um Aussagen der Gemeindeschreiberin, zumal auch ihr Kürzel verwendet worden sei.
C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidenten Daniel Cornu und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 14. März 2003 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab sinngemäss eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» (Entstellung von Tatsachen). Der Presserat vermag jedoch nach dem Vergleich der im beanstandeten Artikel der «Aargauer Zeitung» enthaltenen Informationen mit dem von der Beschwerdeführerin eingelegten Bericht der Gemeindeschreiberin keine wesentlichen Unterschiede zu erkennen. Im Gegenteil wurde die entsprechende Passage von der «Aargauer Zeitung» beinahe im Wortlaut übernommen und lediglich zum Teil indirekte Rede gesetzt. Neu sind einzig Titel und Untertitel sowie die Kürzel von Gemeindeschreiberin und Redaktion am Ende des Textes.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin impliziert der beanstandete Titel keine abwertende Beurteilung der betroffenen Lehrkräfte. Für den unbefangenen Leser ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine zusätzliche Teilzeitstelle bewilligt wurde, weil die Schule wesentlich mehr Schülerinnen und Schüler betreuen musste, als zu Beginn des Jahres erwartet wurden. Die Beanstandung des Titels «Sekundarlehrer am Anschlag» als «abwertend» ist deshalb offensichtlich unbegründet.
3. Ebenso zurückzuweisen ist die Rüge, es seien der Gemeindeschreiberin «falsche Zitate» zugeordnet worden. Der beanstandete Kasten enthält keine einzige Aussage, die nicht bereits im Text der Gemeindeschreiberin enthalten gewesen wäre. Mit den Kürzeln (aln/az) wird zudem in nachvollziehbarer Weise deklariert, dass es sich um einen eingesandten, von der Redaktion der «Aargauer Zeitung» bearbeiteten Bericht handelt. Der Presserat hat in der Stellungnahme 7/2002 i.S. K. c. «Basler Zeitung» darauf hingewiesen, dass Autorinnen und Autoren von eingesandten Berichten keinen Anspruch auf vollständigen Abdruck haben. Vielmehr sind Bearbeitungen und Gewichtungen durch die Redaktion zulässig, solange der Text auch in gekürzter Form der Wahrheit entspricht. Redaktionen sollten aber auch bei der Veröffentlichung redaktionell bearbeiteter Medienmitteilungen immer die Quelle ihrer Information nennen. Vorliegend hat sich die Redaktion der «Aargauer Zeitung» vollumfänglich an diese berufsethische Vorgaben gehalten.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.