I. Sachverhalt
A. Am 20. September 2006 – am Vorabend einer Ständeratsdebatte zum Thema – strahlte das Nachrichtenmagazin «10 vor 10» des Schweizer Fernsehens einen Bericht über «Kampfhunde im Verhaltenstest» aus. Die Politik suche nach wie vor nach Lösungen. Ein generelles Kampfhundeverbot sei vom Tisch. Doch auch Verhaltenstests für Kampfhunde böten eine trügerische Sicherheit, denn selbst vermeintlich ungefährliche Hunde könnten tödlich zubeissen. Der Beitrag enthielt ein Interview mit der Zürcher Kantonstierärztin und der Präsidentin der zuständigen Ständeratskommission. Er war u.a. mit Bildern von der Beerdigung des in Oberglatt von Pitbull-Terriern tödlich verletzten Knaben sowie von Verhaltenstests mit Hunden illustriert.
B. Am 15. Oktober 2006 veröffentlichte die «Tagesschau» des Schweizer Fernsehens folgende Meldung auf ihrer Website: «Zahl der gemeldeten Hundebisse steigt. Täglich ein Dutzend Meldungen.» Der Lead lautete: «Seit Mai sind in der Schweiz mehr als 17’000 Bisse und andere Übergriffe von Hunden aktenkundig geworden. Das sind rund ein Dutzend pro Tag, wie eine von der ‹SonntagsZeitung› durchgeführte Umfrage bei den Kantonen zeigt.» Seit dem Mai 2006 bestehe eine obligatorische Meldepflicht. Nächste Woche berate die zuständige Nationalratskommission mögliche Massnahmen gegen gefährliche Hunde. «Ein Vorschlag ist, die Hundehalterprüfung und die Bewilligungspflicht für einzelne Hunderassen in die Tierschutzverordnung aufzunehmen». Illustriert war die Meldung mit einem Bild, das einen Schäferhund zeigt, der einen – durch ein dickes Tuch geschützten – Hundetrainer in den Unterarm beisst. Die Bildlegende lautete: «Hunde beissen oft zu – nicht nur wie hier im Training.»
C. Am 30. Oktober 2006 und 29. Januar 2007 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Bericht von «10 vor 10» vom 20. September 2006 und die Meldung der «Tagesschau»-Website vom 15. Oktober 2006 an den Presserat. Es sei unzulässig, Bilder wie diejenigen von der Beisetzung des in Oberglatt von Pitbull-Terriern tödlich verletzten Knaben immer wieder zu zeigen, um das Thema «Kampfhunde» aktuell zu halten. Im Laufe des Beitrags habe «10 vor 10» zudem Bilder von vergasten «Kampfhunden» ausgestrahlt. «Vermutlich stammen diese Bilder aus Deutschland, als zu Zeiten der Kampfhundedebatte unzählige Tiere grundlos eingeschläfert wurden.» Der «10 vor 10»-Beitrag berücksichtige zudem Tatsachen und wissenschaftliche Erkenntnisse nicht. So hätte der Fall Oberglatt aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verhindert werden können, wenn die Vollzugsbehörden auf Meldungen der Bevölkerung reagiert hätten. Zur «Kampfhundeproblematik» würden zudem deutsche Studien vorliegen, welche die Sinnlosigkeit von Rassenlisten belegten. Solche Listen seien deshalb in Niedersachsen bereits wieder abgeschafft worden.
Bei der beanstandeten Meldung auf der Website der «Tageschau» würden Bild und Bildlegende zur Stimmungsmache missbraucht. «Das Bild zeigt entweder einen Diensthund in Ausbildung oder einen Sporthund im Training. Über die Ausbildung von Diensthunden oder Sporthunden stehen ausreichend Unterlagen zur Verfügung, welche eindeutig belegen, dass eine solche Ausbildung der Hunde in keinem Zusammenhang mit Bissverletzungen steht. (…) Dieses Bild – im Zusammenhang mit der Mitteilung – verunglimpft eine grosse Anzahl Hundehalter und Hundesportler, die einen grossen Zeitaufwand investieren, ihre Hunde artgerecht auszubilden und dadurch ihre Tiere artgerecht beschäftigen und unter Kontrolle haben und vor allem das Tier in jeder Situation durch Gehorsam kontrollieren können.»
Mit der Veröffentlichung der beiden Beiträge habe das Schweizer Fernsehen die Ziffer 3 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Unterschlagung/Entstellung von Informationen) verletzt.
D. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Dasselbe gilt für Beschwerden, bei denen die Zuständigkeit des Schweizer Presserates offensichtlich zu verneinen ist. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 21. August 2007 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Ebenso wie die Auswahl der zu veröffentlichenden Informationen liegt auch die Wahl von Illustrationen grundsätzlich im Ermessen der Redaktionen. Aus Sicht des Presserates ist es berufsethisch nicht zu beanstanden, wenn das Nachrichtenmagazin «10 vor 10» einen Bericht zu einem politisch umstrittenen, emotionalen Thema auch bildlich – vorliegend mit Bildmaterial zum tragischen Todesfall in Oberglatt – emotional illustriert. Zumal sich die Aktualität des Berichts entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht aus der Auswahl der Illustrationen, sondern allein schon aus der bevorstehenden Debatte des Ständerats zum Thema «Kampfhunde» ergab. Weder für den unvoreingenommenen Zuschauer noch für den Presserat ist weiter erkennbar, ob – wie die Beschwerdeführerin mutmasst – zudem Bilder aus Deutschland von «vergasten Kampfhunden» gezeigt werden. Und ob der Fall Oberglatt – wie dies X. weiter behauptet – von den zuständigen Behörden hätte verhindert werden können, kann der Presserat ebenso wenig beurteilen. Ohnehin war dies nicht das Thema des beanstandeten Medienberichts.
2. Ebenso wenig ist für den Presserat der Vorwurf der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, die Illustration der auf der Website der «Tagesschau» am 15. Oktober 2006 veröffentlichten Meldung insinuiere, dass gerade auch ausgebildete Hunde häufiger zubeissen würden.
Die Richtlinie 3.4 zur «Erklärung» (Illustrationen) hält dazu fest, dass «Bilder oder Filmsequenzen mit Illustrationsfunktion, die ein Thema, Personen oder einen Kontext ins Bild rücken, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Textinhalt haben (Symbolbilder), als solche erkennbar sein sollen. Sie sind klar von Bildern mit Dokumentations- und Informationsgehalt unterscheidbar zu machen, die zum Gegenstand der Berichterstattung einen direkten Bezug herstellen.» Dazu hat der Presserat bereits in der Stellungnahme 41/2000 darauf hingewiesen, dass zwischen einem Bild und der dazugehörigen Bildlegende immer ein Verweisungs-Zusammenhang besteht. Das Bild verdeutlicht den Text, der Text erläutert das Bild.
Vorliegend legt nach Auffassung des Presserates bereits die Wendung der Bildlegende «nicht nur wie hier im Training» für den Betrachter den Schluss nahe, dass das beanstandete Bild als Symbolbild verwendet wird. Erst recht gilt dies bei einer Gesamtbetrachtung von Bild, Bildlegende und Text. Der Text weist zur Hauptsache darauf hin, dass die Zahl der Hundebisse laut einer Meldung der «SonntagsZeitung» wohl auch wegen der eingeführten Meldepflicht gestiegen sei. Als mögliche Massnahme werde die Einführung einer Hundehalterprüfung geprüft. Damit wird entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin gerade nicht suggeriert, dass gut ausgebildete Hundehalter ihre Hunde nicht im Griff hätten, sondern im Gegenteil davon ausgegangen, dass gut trainierte Hunde gut ausgebildeter Hundehalter weniger häufig zubeissen.
III. Feststellung
Die Beschwerde wird abgewiesen.