Nr. 30/2007
Einseitige Berichterstattung / Unterschlagung wichtiger Informationen

(X. AG c. Schweizer Fernsehen) Stellungnahme des Presserates vom 3. August 2007

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I. Sachverhalt

A. Am 16. Februar 2007 strahlte die Sendung «Quer» des Schweizer Fernsehens einen Beitrag über einen unzufriedenen Kunden der X. AG aus. Gemäss Darstellung des Kunden hatte dieser vor rund 10 Jahren 20’000 Franken in eine Stückholzheizung investiert. Nach nur 6 Jahren habe der Heizkessel für 4000 Franken ersetzt werden müssen. Die Investition habe dem Kunden nur Ärger gebracht, überall qualme und stinke es. Der Firma sei es trotz verschiedensten Massnahmen (Vergrösserung der Frischluftzufuhr, Zugluftbegrenzung für das Kamin) nie gelungen, die Mängel an der Anlage zu beheben. Als sich der Kunde im Sommer 2006 schliesslich nach einem Angebot für den Austausch der Heizung erkundigte, habe die Firma bei der Offerte für eine neue Pelletheizung lediglich 4000 Franken Preisnachlass angeboten. Die Firma habe vor der Kamera nicht Stellung nehmen wollen. Schriftlich habe sie festgehalten: «Der Kessel funktionierte immer einwandfrei (…) Es fehlt an der Sauerstoffzufuhr im Heizraum. (…) Unser Rabatt beträgt 18% und ist sehr grosszügig.» Im Herbst 2006 habe der Kunde der Firma eine letzte Frist zur Behebung der Mängel angesetzt, seither habe er nichts mehr gehört. Moderator Patrick Rohr zitiert dazu die Antwort aus einem Brief der Firma: «Diese zwei Briefe fielen in die Zeit September/Oktober 06 während der personell üblich sehr belasteten Heizsaison.»

B. Am 17. April 2007 gelangte die X. AG mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Beitrag von «Quer» vom 16. Februar 2007 an den Schweizer Presserat. Leider habe das Schweizer Fernsehen sehr oberflächlich recherchiert. «Unsere schriftlichen Stellungnahmen vom 30. Januar und 2. Februar 2007 wurden kaum wiedergegeben. Hingegen kam es zu verschiedenen falschen und diffamierenden Aussagen, welche uns sehr geschadet haben.»

In einer ergänzenden Beschwerdebegründung machte die Beschwerdeführerin geltend, der beanstandete Beitrag habe die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Unterschlagung von wichtigen Informationen) und 5 (Berichtigungspflicht) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Pressratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 3. August 2007 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Aus der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» kann keine Verpflichtung zu «objektiver» Berichterstattung abgeleitet werden. Auch parteiergreifender anwaltschaftlicher Journalismus ist berufsethisch zulässig. «Die Leserschaft eines Konsumentenmagazins erwartet einen solchen und wird diese Erwartungshaltung regelmässig in die Gewichtung der gelesenen Informationen einbeziehen. Allerdings ist gerade anwaltschaftlicher Journalismus nur dann glaubwürdig, wenn die den kritischen Wertungen zugrundeliegenden Fakten sorgfältig und möglichst umfassend recherchiert werden» (Stellungnahme 9/2005). Diese Grundsätze gelten ebenso für eine Unterhaltungssendung wie «Quer», die – zum Teil in Zusammenarbeit mit dem «Beobachter» – wie vorliegend derartige Beiträge ausstrahlt. Es war deshalb im Grundsatz berufsethisch ohne weiteres zulässig, den beanstandeten Beitrag aus der subjektiven Optik des unzufriedenen Kunden zu gestalten.

2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, «Quer» habe für diesen Beitrag oberflächlich und ungenügend recherchiert, geht aus den dem Presserat eingereichten Unterlagen etwas anderes hervor. Die Redaktion von «Quer» macht von der Beschwerdeführerin unwidersprochen geltend, die Autorin des Beitrags, Denise Chervet, habe den Geschäftsführer der X. AG mehrfach telefonisch aufgefordert, vor der Kamera Stellung zu nehmen. Zudem hat die Journalistin der Beschwerdeführerin die wichtigsten Vorwürfe des unzufriedenen Kunden auch noch schriftlich unterbreitet. Aus Ziffer 1 der «Erklärung» und der zugehörigen Richtlinie 1.1 (Wahrheitssuche) kann keine Pflicht zu einer umfassenden Recherche sämtlicher Aspekte eines derartigen Falles abgeleitet werden. Vielmehr genügte die Journalistin den berufsethischen Pflichten, wenn sie sich mehrfach darum bemühte, neben der subjektiven Sichtweise des reklamierenden Kunden auch die Gegenargumente der Firma in Erfahrung zu bringen. Wenn die X. AG trotz mehrfachen Anfragen nicht direkt vor der Kamera Stellung nahm, brachte sie sich selber um die beste Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzustellen.

3. Im Lichte von Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagung wichtiger Informationen) kann man sich hingegen fragen, ob die Beschwerdeführerin mit den im «Quer»-Beitrag ausgestrahlten Zitaten aus dem Schreiben an Denise Chervet vom 2. Februar 2007 angemessen, mit ihren besten Argumenten, zu Wort kam. Zwar wäre es aus Sicht der Zuschauerinnen und Zuschauer von Interesse gewesen, zu erfahren, dass der unzufriedene Kunde gemäss Darstellung der X. AG den Heizraum in eine Werkstatt umbaute, wodurch die ungenügende Sauerstoffzufuhr und die daraus folgenden Probleme zu erklären seien. Ebenso hätte es dem Verständnis gedient, wenn darauf hingewiesen worden wäre, dass die Höhe des angebotenen Preisnachlasses beim Kauf einer neuen Pelletheizung auf einer Restwertberechnung der bestehenden Stückholzheizung beruhte. Trotzdem kommt der Presserat zum Schluss, dass auch eine Verletzung von Ziffer 3 der «Erklärung» zu verneinen ist, da die X. AG zumindest mit ihren wichtigsten Argumenten zu Wort kam, wonach die von ihr gelieferte Anlage immer einwandfrei funktioniert habe und die Probleme vielmehr durch die ungenügende Sauerstoffzufuhr im Heizraum entstanden seien

4. Soweit die Beschwerdeführerin generell geltend macht, der Beitrag habe u.a. wahrheitswidrig behauptet, die Heizung der X. AG sei eine Dreckschleuder, welche stinke und qualme, weist der Presserat auf Folgendes hin: Zwischen den Parteien ist an sich unbestritten, dass die umstrittene Heizung übermässig Rauch und Qualm verursacht. Umstritten ist hingegen die Ursache. Ist sie in einem Mangel der von der X. AG gelieferten Anlage zu suchen oder liegt sie nicht vielmehr bei der durch den Kunden selber zu gewährleistenden ungenügenden Frischluftzufuhr? Falls letzteres zuträfe, wäre die Wahrheitspflicht verletzt und hätte die Redaktion von «Quer» den Bericht gegebenenfalls nachträglich berichtigen müssen. Wie der Presserat in ständiger Praxis festhält, ist es jedoch nicht seine Aufgabe, umstrittene Sachverhalte durch ein Beweisverfahren zu klären. Ebenso wenig konnte dies von der Redaktion «Quer» im Rahmen der Recherche verlangt werden, zumal diese Frage – wie am Schluss des Beitrags vom 16. Februar 2007 erwähnt – möglicherweise gerichtlich zu klären wäre. Angesichts des umstrittenen Sachverhalts war «Quer» auch nicht verpflichtet, den Beitrag oder Teile davon nachträglich zu berichtigen.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Sendung «Quer» des Schweizer Fernsehens hat mit der Ausstrahlung des Beitrags über eine beanstandete Heizung der X. AG nicht gegen die Ziffern 1, 3 und 5 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.