I. Sachverhalt
A. Im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. September 2006 über das revidierte Asyl- und Ausländerrecht veröffentlichte die «Schweizer Illustrierte» in der Ausgabe Nr. 36/2006 vom 4. September 2006 einen siebenseitigen Bericht, in welchem 50 Prominente ihre Gründe darlegten, weshalb sie Nein stimmen würden.
B. In der darauffolgenden Ausgabe Nr. 37/2006 vom 11. September 2006 druckte die «Schweizer Illustrierte» insgesamt 6 Leserbriefe zum Bericht der Vorwoche ab. Alle störten sich an der einseitigen Beschränkung auf prominente Gegner der Abstimmungsvorlage.
C. Mit Schreiben vom 12. September 2006 an den damaligen Chefredaktor der «Schweizer Illustrierten», Marc Walder, fragte X.: «Wo bleibt der Platz für die Befürworter? Ich hatte gehofft, dass in der heutigen Nr. 37 der ‹anderen Seite› eine Chance gegeben worden war: Ich wurde enttäuscht, kein Wort davon. Wo bleibt die Ausgewogenheit Ihres Blattes bei so unfairen Machenschaften? Wo bleibt Ihr Verantwortungsbewusstsein als Chefredaktor? – oder gehören Sie ganz einfach zur Gruppe – alle Medien stehen mehrheitlich links?»
D. Am 16. September 2006 antwortete Marc Walder: «Wenn man ein ungutes Gefühl hat, soll man auch dazu stehen: Ich würde das Thema zum Aslylgesetz nicht mehr in dieser Form abhandeln. Ich würde heute 25 Pro- und 25 Contra-Prominente zu Wort kommen lassen.»
E. Am 29. September 2006 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die «Schweizer Illustrierte» an den Presserat. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 12. September 2006 an Chefredaktor Walder.
F. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen.
G. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 13. April 2007 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägung
Der Beschwerdeführer leitet aus dem in der Präambel zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» statuierten Fairnessprinzip eine Pflicht zu journalistischer Ausgewogenheit ab. Eine derartige berufsethische Pflicht verneint der Presserat jedoch in ständiger Praxis und weist im Gegenteil darauf hin, dass die Berufsethik auch eine einseitige, parteiergreifende Berichterstattung zulässt. Bei einer «People»-Zeitschrift wie der «Schweizer Illustrierten» mag ein derartiger politischer Positionsbezug zwar überraschen, er verstösst aber entsprechend nicht gegen die journalistische Berufsethik, selbst wenn der damalige Chefredaktor es das nächste Mal anders machen würde.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die «Schweizer Illustrierte» hat das in der Präambel zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» statuierte Fairnessprinzip nicht verletzt.