Nr. 12/2007
Fehlende Zuständigkeit bei Beschwerden Gegen ausländische Medien

(X. c. «Beschwerdezentrum») Stellungnahme des Presserates vom 13. April 2007

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I. Sachverhalt

A. Am 22. November 2006 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die «Redaktion des Beschwerdezentrums» gleichzeitig an den Deutschen und den Schweizer Presserat. Unter dem Namen www.beschwerde-zentrum.org habe der Verein Beschwerdezentrum eine Website aufgeschaltet. Zudem unterhalte er ein Beratungstelefon in Deutschland. Ziel des Vereins sei es, Personen zu unterstützen, die durch Anwälte und Justiz geschädigt wurden. Ihre Fälle würden mit Namensnennung der Betroffenen (Geschädigte, Anwälte, Richter) auf der Website veröffentlicht.

Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdezentrum ein paar Eckdaten zu einem Fall zugesandt. Auf ihre telefonische Anfrage hin, wer ihre Daten bearbeite und was damit geschehe, habe man sich geweigert, die Namen der ehrenamtlichen redaktionellen Mitarbeiter der Website herauszugeben. Ebenso wenig habe sie weitere Auskünfte erhalten. «Es bleibt ein Eindruck der Undurchsichtigkeit, wissentlicher Nennung falscher Namen und Unklarheit bezüglich des Status der Redaktion, ihrer Arbeitsweise, ihres Umgangs mit Ratsuchenden, des Datenschutzes. Es generiert keine Vertrauenswürdigkeit als Redaktion und ich bitte um Prüfung und Aufklärung durch die beiden Presseräte.»

B. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Presseratspräsidium zurückzuweisen. Dasselbe gilt für Beschwerden, bei denen die Zuständigkeit des Schweizer Presserates zu verneinen ist. Das Presseratspräsidium – bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer sowie den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher – hat die vorliegende Stellungnahme per 13. April 2007 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. In der Stellungnahme 36/2004 hat der Schweizer Presserat eine grenzüberschreitende Ausdehnung seiner Zuständigkeit auf ausländische Medien abgelehnt. Dies gilt auch dann, wenn bei einem Medium trotz eines erheblichen Bezugs zur Schweiz insgesamt der ausländische Charakter überwiegt. Entscheidend ist dabei nicht der Sitz der Redaktion sondern vielmehr, an wen sich der publizistische Inhalt richtet (34/2005).

2. Die Durchsicht der Website www.beschwerdezentrum.org deutet für den Presserat darauf hin, dass sich die darauf enthaltenen Informationen zwar nicht ausschliesslich, aber doch in erster Linie an ein deutsches Publikum richten. Die Zuständigkeit des Schweizer Presserates ist trotz des Sitzes der Redaktion in der Schweiz schon von daher zu verneinen. Zudem handelt es sich soweit ersichtlich um die Website eines Vereins, aus dessen Optik die darauf veröffentlichten Fälle von «Fehljustiz» ungefiltert dargestellt sind. Zwar erachtet sich der Schweizer Presserat auch zur Beurteilung von journalistischen Inhalten zuständig, die über das Internet verbreitet werden (36/2000). Als journalistisch in diesem Sinne anerkannt werden jedoch nur Inhalte, die von Berufsjournalist/innen nach professionellen, journalistischen Kriterien ausgewählt und bearbeitet werden (1/2006). Schliesslich fehlt es der Beschwerde von X. an einem konkreten Anknüpfungspunkt. Der Schweizer Presserat behandelt keine allgemeinen Beanstandungen gegen Medienredaktionen. Vielmehr müssen sich Beschwerden auf eine konkrete Veröffentlichung oder auf ein Handeln der Redaktion beziehen, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Veröffentlichung steht (46/2003, 14/2005).

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.