Nr. 5/2007
Kommentarfreiheit

(X. c. Schweizer Fernsehen) Stellungnahme des Presserates vom 30. März 2007

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I. Sachverhalt

A. Am 23. Juni 2006 strahlte das Schweizer Fernsehen eine Schulfernsehsendung mit dem Titel «Fastfood: Kulturelle Eigenheiten» aus. Darin wurden nebst den geschichtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Hintergründen vor allem die gesundheitlichen Gefahren dieser insbesondere bei Jugendlichen beliebten Esskultur thematisiert. An ausgewählten Jugendlichen, die unter krankmachendem Übergewicht leiden, wurde zudem aufgezeigt, welche drastischen Auswirkungen eine ungesunde Ernährung in Extremfällen haben kann.

B. Am 22. Juli 2006 gelangte X. mit einer Beschwerde gegen die Schulfernsehsendung vom 23. Juni 2006 an den Schweizer Presserat. Die Beschwerde richtete sich gegen eine in der Sendung enthaltene Äusserung von Bruno Knöpfli, Facharzt für adipöse Kinder. Dieser habe darin wörtlich gesagt, die Lebensqualität übergewichtiger Kinder sei mit derjenigen eines Krebskranken vergleichbar. Mit der unkommentierten Ausstrahlung dieses unzulässigen Vergleichs habe das Schweizer Fernsehen gegen das berufsethische Fairnessprinzip sowie gegen Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Wahrheitspflicht) verstossen.

C. Gemäss Art. 9 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Presserates sind offensichtlich unbegründete Beschwerden durch das Pressratspräsidium zurückzuweisen.

D. Das Presseratspräsidium bestehend aus dem Presseratspräsidenten Peter Studer und den beiden Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever und Esther Diener-Morscher hat die vorliegende Stellungnahme per 30. März 2007 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. In der Stellungnahme 4/2006 hatte sich der Presserat in einem vergleichbaren Fall mit einer Beschwerde gegen eine in der «NZZ am Sonntag» erschienene Kolumne des Immunologen Beda Stadler auseinanderzusetzen. Dieser vertrat darin im Zusammenhang mit der öffentlichen Debatte um die Vogelgrippe und mit der Frage, ob man das Mittel Tamilflu flächendeckend abgeben solle, die Auffassung, impfkritische Ärzte und Eltern seien eine grössere Gefahr für die Menschheit als Atomkraftwerke. Der Presserat wies damals darauf hin, der als pointiert kommentierend gezeichnete und erkennbare Text Stadler sei nicht bloss auf das beanstandete Zitat mit dem fragwürdig erscheinenden Vergleich zu reduzieren. Bei Einbezug des ganzen Texts werde für die Leserschaft ersichtlich, dass es dem Autor nicht zentral um eine Verunglimpfung von Personen, sondern vielmehr um eine aus seiner Sicht unverständliche, nicht sachgerechte unterschiedliche Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung zweier gesundheitlicher Risiken und des gesellschaftlichen Umgangs damit gegangen sei.

Ähnlich kann es für den Presserat vorliegend nicht darum gehen, die Lebensqualität eines Krebskranken konkret mit derjenigen eines krankhaft Übergewichtigen zu vergleichen. Bei einem Interview mit einem Fachmann ist es zudem nicht Aufgabe der Journalistinnen und Journalisten, dessen fachspezischen Äusserungen und Einschätzungen durch eigene zu ersetzen. Ein journalistisches Eingreifen ist ausnahmsweise dann erforderlich, wenn die Äusserungen des Interviewpartner höchst unwahrscheinlich erscheinen oder die Ehre Dritter verletzen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Vor dem beanstandeten Statement des Arztes wird im Filmkommentar darauf hingewiesen, die Gesundheitswerte fettleibiger Kinder seien alarmierend. Sie würden als schwer krank gelten. Das gesamte auf Schweizerdeutsch geäusserte Zitat von Dr. med. Knöpfli lautet übersetzt: «Sie haben Bluthochdruck, sie haben Zucker oder eine Vorstufe davon, sie können in der Nacht nicht durchschlafen. Sie haben Probleme mit dem Skelett, so dass der grösste Teil von ihnen Schmerzmittel nehmen muss. Das Einschränkendste ist aber ihre Lebensqualität. Diese ist auf der Höhe der Lebensqualität von Krebspatienten.»

2. Die berufsethischen Normen gelten auch für Kommentare. Gemäss ständiger Praxis des Presserates bewegt «sich ein Kommentar in den Grenzen des berufsethisch Zulässigen (…), wenn sowohl die Wertung wie die ihr zugrundeliegenden Fakten für das Publikum erkennbar sind und wenn sich die Wertung zudem auf eine genügende Grundlage stützt» (vgl. die Stellungnahme 14/2006 mit weiteren Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin beanstandete kommentierende Äusserung des Arztes Bruno Knöpfli ist als ärztliche Einschätzung erkennbar. Die unmittelbar vorangegangenen Äusserungen weisen zudem genügend darauf hin, auf welchen Fakten (gesundheitliche Beeinträchtigungen, Einschränkungen durch notwendige medizinische Behandlungen) diese Wertung beruht.

III. Feststellungen

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Schweizer Fernsehen hat mit der Ausstrahlung der Schulfernsehsendung «Fastfood, kulturelle Eigenheiten» am 23. Juni 2006 nicht gegen Ziffer 1 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verstossen.