Nr. 49/2008
Trennung von Informationen und Kommentar / Unterschlagung und Entstellung von Informationen / Respektierung der Menschenwürde

(Bischof /Knutti c. «Weltwoche») Stellungnahme des Presserates vom 21. November 2008

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I. Sachverhalt

A. Am 7. Februar 2008 veröffentlichte die «Weltwoche» in der Rubrik «Personenkontrolle» folgende Meldung: «Sehr vertrauliche Nachrichten erreichen uns aus dem VBS von Bundesrat Samuel Schmid (fraktionslos). Wie einer ‹Dienstlichen Mitteilung› zu entnehmen ist, hat Walter Knutti, Kommandant der Luftwaffe, Oberstleutnant Virginia Bischof zum ‹Chef Internationale Beziehungen› befördert. Von Bischofs Beziehungsfähigkeit hatte sich Knutti persönlich überzeugt: Frau Oberstleutnant ist die Geliebte des Luftwaffen-Chefs. Er wünscht ihr in der neuen Aufgabe ‹viel Erfolg und Befriedigung›.»

B. Am 13. März 2008 gelangten die anwaltlich vertretenen Walter Knutti, Murten, und Virginia Bischof, Niederwangen, an den Schweizer Presserat. Die obengenannte Kurzmeldung der «Weltwoche» habe bei der Leserschaft zu Unrecht den Eindruck erweckt, die Ernennung von Virginia Bischof zum Chef «Internationale Beziehungen» sei der Lohn für zuvor geleistete Liebesdienste gewesen. Tatsächlich sei Virginia Bischof dank ausgewiesener beruflicher Qualifikationen und nicht aufgrund ihrer privaten Beziehungen für diese Aufgabe ausgewählt worden. Im Gegenteil habe Walter Knutti in Absprache mit seinen Vorgesetzten dafür sorgen wollen, dass Virginia Bischof ihm innerhalb der Luftwaffe nicht mehr direkt unterstellt sein würde. Mit der bewusst falschen Darstellung von Tatsachen habe die «Weltwoche» die Richtlinie 2.3 zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen» (Trennung von Meinung und Kommentar), die Ziffer 3 der «Erklärung» (Unterschlagung und Entstellung von Informationen) und die Richtlinie 8.1 (Respektierung der Menschenwürde) verletzt. Zudem sei ernsthaft die Frage zu stellen, ob die Beschwerdeführer nicht in Verletzung der Richtlinie 8.2 diskriminiert worden seien.

C. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Geschäftsreglements des Presserats werden offensichtlich unbegründete Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt, vom Presseratspräsidium behandelt.

D. Das Presseratspräsidium bestehend aus Presseratspräsident Dominique von Burg, Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und Vizepräsident Edy Salmina hat die vorliegende Stellungnahme per 21. November 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.

II. Erwägungen

1. Die der beanstandeten Meldung der «Weltwoche» zugrunde liegenden, wesentlichen Fakten sind unbestritten: Im Juni 2007 entwickelte sich zwischen Walter Knutti und Virginia Bischof eine Liebesbeziehung. Walter Knutti war damals Kommandant der Lufwaffe der Schweizer Armee, Virginia Bischof war ihm beruflich als Mitarbeiterin in seinem Stab unterstellt. Virginia Bischof bewarb sich in der Folge um die Stelle des «Chefs Internationale Beziehungen» und erhielt den Zuschlag. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, dieser sei allein aufgrund der beruflichen Qualifikationen von Virginia Bischof erfolgt.

2. Die Rubrik «Personenkontrolle» der «Weltwoche» enthält – wie bereits ihr Titel andeutet – in lockerem Stil verarbeitete vermischte Meldungen über Personen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Der Leserschaft der «Weltwoche» ist dabei klar, dass diese Meldungen meist in kommentierender und/oder ironisierender Weise präsentiert werden. Beim beanstandeten Text macht zudem bereits die Einleitung «Sehr vertrauliche Nachrichten erreichen uns aus dem VBS von Bundesrat Samuel Schmid (fraktionslos)» den ironisierenden Stil deutlich. Entsprechend verleitet der beanstandete Text nach Auffassung des Presserates keineswegs zur Schlussfolgerung, Virginia Bischof, sei wegen «geleisteter Liebesdienste» für den neuen Posten ausgewählt worden. Bei einem derartigen Verdacht hätte die Zeitung wohl wesentlich deutlichere Worte gewählt. Auch ohne einen derartigen Missbrauch zu suggerieren, war es berufsethisch zulässig, das Zusammentreffen von persönlicher und beruflicher Beziehung augenzwinkernd zu kommentieren. Entsprechend hat die «Weltwoche» weder die Richtlinie 2.3 zur «Erklärung» (Trennung von Information und Kommentar) verletzt noch Informationen unterschlagen und/oder entstellt (Ziffer 3 der «Erklärung).

3. Offensichtlich ausser Betracht fällt zudem auch eine Verletzung der Ziffer 8 der «Erklärung» (Respektierung der Menschenwürde; Diskriminierung). Der Presserat hat in seinen Stellungnahmen zu Diskriminierung und Menschenwürde (vgl. z.B. die Stellungnahme 32/2006 mit weiteren Hinweisen) konstant darauf hingewiesen, dass die abwertende Äusserung gegen ein Individuum eine Mindestintensität erreichen muss, um als herabwürdigend zu gelten. Nur dann verletzt sie Ziffer 8 der «Erklärung». Die Beschwerdeführer werden durch den beanstandeten Medienbericht weder in besonders krasser Weise herabgesetzt noch begründen sie näher, inwiefern sie als Angehörige einer Minderheit durch die «Weltwoche» diskriminiert worden seien.

III. Feststellung

Der Presserat tritt nicht auf die Beschwerde ein.